BGH-Urteil Bankkunden können unzulässige Gebühren noch nach Jahren zurückfordern
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19. November 2024, 20:21 Uhr
Banken und Sparkassen dürfen unzulässig erhobene Kontoführungsgebühren auch dann nicht behalten, wenn Kunden diese mehrere Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Einem Urteil des Bundesgerichtshof zufolge können sich die Geldhäuser dabei auch nicht auf eine sogenannte Dreijahreslösung berufen.
Bankkunden können unzulässig erhobene Kontogebühren auch noch nach mehreren Jahren zurückfordern. Der Bundesgerichtshof stärkte mit einem entsprechenden Urteil die Rechte von Bank- und Sparkassenkonten.
Bankkonto ist essenziell für Teilnahme am Leben
Der BGH urteilte, auch der Umstand, dass ein Kunde die zu Unrecht erhobenen Gebühren über mehrere Jahre widerspruchslos zahlte, führe nicht dazu, dass die Bank oder Sparkasse das Geld behalten dürfe.
Die Richter erklärten, ein Konto sei essenziell für die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Es in einem solchen Fall weiter zu nutzen, sei keine Zustimmung zu geänderten Geschäftsbedingungen, sondern lediglich notwendig im Alltag.
Sparkassenkunde legte nach drei Jahren Widerspruch ein
Im konkreten Fall hatte die beklagte Sparkasse ohne die aktive Zustimmung eines Kunden Anfang 2018 begonnen, Gebühren für dessen Girokonto zu erheben. Der Kontoinhaber legte dagegen im Juli 2021 Widerspruch ein – und forderte anschließend vor Gericht eine Rückzahlung der von 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte. Der BGH gab der Klage nun in vollem Umfang statt.
Aktenzeichen
Bundesgerichtshof
XI ZR 139/23
BGH erklärte bereits Widerspruchsklausel der Banken für unwirksam
Die Sparkasse hatte die Gebührenerhebung auf eine sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel gestützt. Demnach gelten Änderungen der Vertragsbedingungen durch die Kunden als akzeptiert, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Der BGH hatte bereits 2021 solche Klauseln, die damals viele Banken und Sparkassen nutzten, für unwirksam erklärt.
Auch Dreijahreslösung findet keine Anwendung
Dem aktuellen BGH-Urteil zufolge findet in diesen Fällen auch eine bei Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung keine Anwendung. An dieser Lösung war der jetzt erfolgreiche Kläger noch in den Vorinstanzen gescheitert.
So hatte das Landgericht Ingolstadt argumentiert, der Kunde habe aufgrund der Dreijahreslösung keinen Anspruch auf Rückzahlung, da er der Gebührenerhebung erst mehr als drei Jahre später widersprach. Der BGH sah das nun anders. Der Senat hob das landgerichtliche Urteil auf und entschied, dass dem Kläger unter anderem eine Rückzahlung in voller Höhe von 192 Euro zu stehe.
dpa, AFP (jsk)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 19. November 2024 | 17:30 Uhr