Bundesarbeitsgericht Teilzeitkräften stehen gleiche Überstundenzuschläge zu wie Vollzeitkräften
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05. Dezember 2024, 18:52 Uhr
Teilzeitbeschäftigten stehen die gleichen Überstundenzuschläge zu wie Vollzeitbeschäftigten. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zufolge verstoßen anderslautende Tarifregelungen gegen das Diskriminierungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstunden-Zuschlägen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Demnach müssen Teilzeit-Arbeitnehmer auch ab der ersten geleisteten Überstunde einen Zuschlag erhalten. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, heißt es.
Tarifregelungen verstoßen gegen Diskriminierungsverbot
Dem Grundsatzurteil der Erfurter Richter zufolge, verstoßen tarifliche Regelungen, nach denen Teilzeit-Arbeitnehmer erst dann Mehrarbeitszuschläge bekommen, wenn sie mit der Zahl der erbrachten Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeit-Beschäftigten überschritten haben, gegen das Diskriminierungsverbot. (8 AZR 370/20)
Teilzeitbeschäftigte meist Frauen In Deutschland arbeiten nach Zahlen des Statistischen Bundesamts mehr als zwölf Millionen Menschen in Teilzeit. Besonders hoch ist der Anteil bei Frauen. Die sogenannte Vollzeitquote bei Überstundenzuschlägen ist nach Angaben von Arbeitsrechtlern in vielen Tarifverträgen enthalten.
Auch Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Bundesarbeitsrichter entschieden auch, dass beim Fehlen sachlicher Gründe für die bisherige Zuschlagsregelung bei Teilzeit regelmäßig auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird. Es liege eine "mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind", erklärten sie.
Geklagt hatte eine in 40 Prozent Teilzeit arbeitende Pflegerin in einem ambulanten Dialysedienst in Hessen. Nach dem dort geltenden Tarifvertrag gibt es einen Zuschlag von 30 Prozent für Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus geleistet werden. Alternativ zur Auszahlung des Zuschlags ist eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto möglich. Die Klägerin hatte für 129 Überstunden weder einen Zuschlag noch eine Zeitgutschrift erhalten. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte sich auf die Regelung im Tarifvertrag berufen.
dpa (dni)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL – Das Nachrichtenradio | 05. Dezember 2024 | 16:47 Uhr
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