Wahlrecht Verfassungsgericht weist Beschwerde gegen Sperrklausel für Europawahl zurück
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29. Februar 2024, 12:56 Uhr
Bei der Europawahl 2029 wird voraussichtlich wieder eine Sperrklausel gelten. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Beschwerde gegen entsprechende Pläne auf EU-Ebene am Donnerstag ab.
Zur Europawahl 2029 kann in Deutschland wieder eine Sperrklausel eingeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Donnerstag einen Antrag der Partei "Die Partei" gegen die Einführung ab, wie das Gericht mitteilte. Die Partei habe nicht mit Tatsachen belegen können, wo ihre verfassungsmäßigen Rechte durch eine Sperrklausel verletzt würden, entschied der Zweite Senat des Verfassungsgerichts einstimmig.
Bundestag und Bundesrat stimmten der Sperrklausel bereits zu. Es fehlt nur noch die Unterschrift von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier. Deutschland setzt damit einen Beschluss der EU von 2018 um, den mit Ausnahme von Spanien bereits alle anderen Mitgliedsstaaten gebilligt haben. Die Höhe der Sperrklausel steht noch nicht fest. Der Ratsbeschluss sieht aber eine Sperrklausel in Höhe von mindestens zwei und maximal fünf Prozent vor.
Sperrklausel 2014 gekippt
Bis 2009 hatte in Deutschland auch für Europawahlen die Fünfprozenthürde gegolten. Wegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die Sperrklausel zunächst auf drei Prozent abgesenkt und schließlich 2014 komplett gekippt. Das Gericht bemängelte verbindliche europarechtliche Vorgaben. Seither reichen rechnerisch etwa 0,5 Prozent der Stimmen für einen Sitz im Parlament. Bei der Wahl 2019 erhielten Freie Wähler und Die Partei jeweils zwei Sitze, Piratenpartei, Tierschutzpartei, Familienpartei, ÖDP und Volt jeweils einen Sitz.
Die nächste Europawahl findet vom 6. bis 9. Juni statt. In Deutschland wird am 9. Juni gewählt. Dabei gilt zunächst weiterhin das alte Wahlrecht ohne Sperrklausel.
AFP, MDR (ala)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL – das Nachrichtenradio | 29. Februar 2024 | 10:30 Uhr