Kandidaturen Wie die Zulassung zur Europawahl läuft

02. Mai 2024, 15:11 Uhr

Die Europawahlen vom 6. bis 9. Juni 2024 finden in Deutschland am 9. Juni statt, wie hierzulande üblich ein Sonntag. Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen Vereinigungen müssen bis zum 18. März der Bundeswahlleitung vorliegen. Am 29. März wird über ihre Zulassung entschieden.

Martin Sonneborn und Nico Semrott von der Partei "Die Partei" 1 min
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An Europawahlen können in Deutschland nicht nur Parteien teilnehmen. Auch sonstige politische Vereinigungenkommen können Wahlvorschläge einreichen, wenn sie – wie es das Grundgesetz vorsieht – an der politischen Willensbildung teilnehmen und in Volksvertretungen mitwirken wollen, nicht jedoch einzelne Personen nur für sich. Wählbarkeiten und Zulassung sind in den Paragrafen 6b bis 14 im deutschen Europawahlgesetz geregelt.

Eingereicht werden können zum einen Wahlvorschlagslisten mit Kandidaten und Kandidatinnen für einzelne Bundesländer. Das macht in Deutschland allerdings nur die Union. Ansonsten können Wahllisten für das gesamte Bundesgebiet eingereicht werden sowie auch eine gemeinsame Liste für alle EU-Länder, wie es die europäischen Grünen handhaben. Der Bundeswahlleiterin, Ruth Brand, zufolge bewerben sich bei der Europawahl am 9. Juni 2024 insgesamt 1.413 Kandidatinnen und Kandidaten um die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen 96 Parlamentssitze. Darunter sind 486 Frauen (Anteil: 34,4 %), wie die Brand mitteilte.

Eine grafische Darstellung der Anzahl der Sitze im EU-Parlament 1 min
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Vom 6. bis 9. Juni wird ein neues EU-Parlament gewählt. Stimmabgabe in Deutschland ist Sonntag, der 9. Juni. Die Europawahl findet alle fünf Jahre statt.

Fr 15.03.2024 07:44Uhr 00:32 min

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Eine Mindestzahl an Namen auf einer Wahlliste gibt es nach Auskunft der Bundeswahlleitung nicht. Theoretisch sei also auch die Aufstellung nur einer Person möglich, sofern sie Unterstützung dafür hat. Aussichtsreich sei das aber nicht.

Wahllisten von Parteien oder politischen Vereinen, die noch nicht im EU-Parlament, im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen von 0,1 Prozent der 2019 hier zur EU-Wahl berechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens aber von 2.000. Wer bei vorherigen Wahlen mit eigenen Listen erfolgreich angetreten und danach ununterbrochen mit mindestens fünf der Leute in einem dieser Parlament vertreten war, muss das nicht.

Bei Listen mit Wahlvorschlägen für das gesamte Bundesgebiet braucht es mindestens 4.000 Unterschriften von Menschen, die allerdings auch in anderen EU-Ländern wahlberechtigt sein können.

Die Wahllisten müssen bei der Bundeswahlleitung bis zum 83. Tag vor der Europawahl (Montag, 18. März) bis 18 Uhr eingereicht werden, zusammen mit diversen Dokumenten. Dazu gehören etwa ein Protokoll der Aufstellung der Wahlvorschläge, die Satzung etwa einer noch nicht vertretenen Vereinigung und ihr politisches Programm. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet dann der Bundeswahlausschuss am 72. Tag vor der Wahl (Karfreitag, 29. März) in öffentlicher Sitzung.

Beschwerden dagegen können dann bis zum 2. April eingelegt werden. Bis zum 18. April müssen Wahlausschuss oder Bundesverfassungsgericht darüber entschieden haben. Montag, der 22. April ist der letzte Tag für eine öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, 48 Tage vor der Wahl.

Wahlteilnahme bringt auch Geld

Parteien, die bei der Europawahl mindestens 0,5 Prozent der gültigen Stimmen erhalten, bekommen damit Anspruch auf staatliche Mittel. Die Höhe richtet sich nach dem Erfolg bei der Wahl, nach der Summe eingenommener Beiträge und Spenden. Dabei gibt es für jede gewonnene Stimme und für jeden eingenommenen Euro gesetzlich festgelegte Beträge. Die Höhe des in Deutschland pro Stimme ausgezahlten Betrags wird jährlich vom Präsidium des Bundestags anhand der Entwicklung eines Preisindexes angepasst.

Eine grafische Darstellung einer Wahlbox, in die ein Stimmzettel fällt. Daneben steht das Alter 18 Jahre durchgestrichen. Darunter 16 Jahre. 1 min
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Bei der Europawahl am 9. Juni dürfen hierzulande erstmals auch 16-Jährige ihre Stimme abgeben. Wer sonst noch wählen darf, erfahren Sie hier.

Fr 15.03.2024 07:44Uhr 00:29 min

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Kugelschreiber mit den Logos verschiedener Parteien stecken in einem Jackett.
Erhalten sonstige politische Vereinigungen staatliche Zuwendungen, gelten für sie auch Bestimmungen des Parteiengesetzes. Bildrechte: picture alliance/dpa | Robert Michael

Aktuell liegt der Betrag bei 0,83 Euro für jede einzelne für eine Liste abgegebene gültige Stimme und bei 0,45 Euro für jeden Euro, der als Beitrag oder Spende eingenommen wurde, wobei nur Zuwendungen bis 3.300 Euro pro natürlicher Person berücksichtigt werden.

Sonstige Vereinigungen, die in Deutschland bei der Europawahl für ihre Wahlvorschläge nach dem endgültigen Ergebnis mindestens 0,5 Prozent der gültigen Stimmen bekommen, erhalten für jede den selben Betrag wie Parteien. Bis vier Millionen Stimmen gibt es abweichend davon für jede Stimme einen Euro (§ 28 Europawahlgesetz und § 18 Parteiengesetz).

Die Höhe dieser staatlichen Mittel ist zwar begrenzt und darf die der selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht übersteigen. Trotzdem kann sie aufgrund der Regelungen über den tatsächlichen Kosten für den Wahlkampf liegen.

Weitere Informationen der Bundeswahlleitung: Termine und Fristen

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 29. Januar 2024 | 19:30 Uhr

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