Kandidaturen Wie die Zulassung zur Europawahl läuft
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02. Mai 2024, 15:11 Uhr
Die Europawahlen vom 6. bis 9. Juni 2024 finden in Deutschland am 9. Juni statt, wie hierzulande üblich ein Sonntag. Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen Vereinigungen müssen bis zum 18. März der Bundeswahlleitung vorliegen. Am 29. März wird über ihre Zulassung entschieden.
- Europawahl 2024: 1.413 Kandidatinnen und Kandidaten stehen zur Wahl
- Wahlvorschläge brauchen mindestens 2.000 Unterschriften
- Wahlteilnahme bringt auch Geld: 0,83 Cent je Stimme und mehr
An Europawahlen können in Deutschland nicht nur Parteien teilnehmen. Auch sonstige politische Vereinigungenkommen können Wahlvorschläge einreichen, wenn sie – wie es das Grundgesetz vorsieht – an der politischen Willensbildung teilnehmen und in Volksvertretungen mitwirken wollen, nicht jedoch einzelne Personen nur für sich. Wählbarkeiten und Zulassung sind in den Paragrafen 6b bis 14 im deutschen Europawahlgesetz geregelt.
Eingereicht werden können zum einen Wahlvorschlagslisten mit Kandidaten und Kandidatinnen für einzelne Bundesländer. Das macht in Deutschland allerdings nur die Union. Ansonsten können Wahllisten für das gesamte Bundesgebiet eingereicht werden sowie auch eine gemeinsame Liste für alle EU-Länder, wie es die europäischen Grünen handhaben. Der Bundeswahlleiterin, Ruth Brand, zufolge bewerben sich bei der Europawahl am 9. Juni 2024 insgesamt 1.413 Kandidatinnen und Kandidaten um die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen 96 Parlamentssitze. Darunter sind 486 Frauen (Anteil: 34,4 %), wie die Brand mitteilte.
Eine Mindestzahl an Namen auf einer Wahlliste gibt es nach Auskunft der Bundeswahlleitung nicht. Theoretisch sei also auch die Aufstellung nur einer Person möglich, sofern sie Unterstützung dafür hat. Aussichtsreich sei das aber nicht.
Wahllisten von Parteien oder politischen Vereinen, die noch nicht im EU-Parlament, im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen von 0,1 Prozent der 2019 hier zur EU-Wahl berechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens aber von 2.000. Wer bei vorherigen Wahlen mit eigenen Listen erfolgreich angetreten und danach ununterbrochen mit mindestens fünf der Leute in einem dieser Parlament vertreten war, muss das nicht.
Bei Listen mit Wahlvorschlägen für das gesamte Bundesgebiet braucht es mindestens 4.000 Unterschriften von Menschen, die allerdings auch in anderen EU-Ländern wahlberechtigt sein können.
Die Wahllisten müssen bei der Bundeswahlleitung bis zum 83. Tag vor der Europawahl (Montag, 18. März) bis 18 Uhr eingereicht werden, zusammen mit diversen Dokumenten. Dazu gehören etwa ein Protokoll der Aufstellung der Wahlvorschläge, die Satzung etwa einer noch nicht vertretenen Vereinigung und ihr politisches Programm. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet dann der Bundeswahlausschuss am 72. Tag vor der Wahl (Karfreitag, 29. März) in öffentlicher Sitzung.
Beschwerden dagegen können dann bis zum 2. April eingelegt werden. Bis zum 18. April müssen Wahlausschuss oder Bundesverfassungsgericht darüber entschieden haben. Montag, der 22. April ist der letzte Tag für eine öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, 48 Tage vor der Wahl.
Wahlteilnahme bringt auch Geld
Parteien, die bei der Europawahl mindestens 0,5 Prozent der gültigen Stimmen erhalten, bekommen damit Anspruch auf staatliche Mittel. Die Höhe richtet sich nach dem Erfolg bei der Wahl, nach der Summe eingenommener Beiträge und Spenden. Dabei gibt es für jede gewonnene Stimme und für jeden eingenommenen Euro gesetzlich festgelegte Beträge. Die Höhe des in Deutschland pro Stimme ausgezahlten Betrags wird jährlich vom Präsidium des Bundestags anhand der Entwicklung eines Preisindexes angepasst.
Aktuell liegt der Betrag bei 0,83 Euro für jede einzelne für eine Liste abgegebene gültige Stimme und bei 0,45 Euro für jeden Euro, der als Beitrag oder Spende eingenommen wurde, wobei nur Zuwendungen bis 3.300 Euro pro natürlicher Person berücksichtigt werden.
Sonstige Vereinigungen, die in Deutschland bei der Europawahl für ihre Wahlvorschläge nach dem endgültigen Ergebnis mindestens 0,5 Prozent der gültigen Stimmen bekommen, erhalten für jede den selben Betrag wie Parteien. Bis vier Millionen Stimmen gibt es abweichend davon für jede Stimme einen Euro (§ 28 Europawahlgesetz und § 18 Parteiengesetz).
Die Höhe dieser staatlichen Mittel ist zwar begrenzt und darf die der selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht übersteigen. Trotzdem kann sie aufgrund der Regelungen über den tatsächlichen Kosten für den Wahlkampf liegen.
Weitere Informationen der Bundeswahlleitung: Termine und Fristen
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 29. Januar 2024 | 19:30 Uhr