Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand 4 min
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert
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Sperma des verstorbenen Ehemannes UND Informationspflicht bei Roulette-Reise

MDR AKTUELL Sa 08.03.2025 08:23Uhr 03:39 min

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Urteile der Woche Gericht: Klinik muss Witwe Sperma von totem Ehemann herausgeben

08. März 2025, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Klinik muss Ehefrau eingefrorenes Sperma ihres toten Mannes herausgeben

Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-04 O 29/25) 

Das Ehepaar Kleefeld wünscht sich ein Kind. Allerdings erkrankt Herr Kleefeld an Krebs. Um die Chancen auf ein gemeinsames Kind zu wahren, lässt er vorsorglich sein Sperma einfrieren. Es folgen diverse Krebstherapien, eine Operation – allerdings ohne Erfolg. Nach dem Tod ihres Mannes will sich Frau Kleefeld den Kinderwunsch allein erfüllen und plant, sich in Spanien künstlich befruchten zu lassen. Dazu fordert sie die betreffende Klinik auf, das eingefrorene Sperma ihres Mannes herauszugeben. Die erklärt allerdings: Das Embryonenschutzgesetz untersage eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen. Den Mitarbeitern drohe bei Herausgabe des Spermas eine strafrechtliche Verfolgung.

Frau Kleefeld stellt einen Eilantrag am Landgericht in Frankfurt am Main und das entscheidet: "Der Schutzzweck des Embryonenschutzgesetzes wird in diesem Fall nicht berührt. Für die Mitarbeiter der Klinik bestehen keine Strafbarkeitsrisiken. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ergibt sich schlüssig, dass es den gemeinsamen Kinderwunsch gab, jedoch der frühe Tod des Ehemannes dessen Verwirklichung zu Lebzeiten verhinderte."

Die Klinik muss den Samen herausgeben.


Frau mit Hand-Tattoos darf Kriminalpolizistin werden

Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 26 L 288/24)

Sich die Namen der Liebsten auf den Körper tätowieren lassen – das machen viele. Aber kann ein solches Tattoo auch dazu führen, dass eine Frau nicht Polizistin werden darf? Darum geht es im folgenden Fall: Nathalie Nadler bewirbt sich bei der Berliner Kriminalpolizei für den Vorbereitungsdienst. Die 33-Jährige wird aber abgelehnt. Als Grund nennt das Land Berlin die zwei sichtbaren Tätowierungen auf den Handrücken der Bewerberin. Die Motive: Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder.

Frau Nadler geht gegen die Absage vor und reicht einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Dem wird teilweise stattgegeben: "Das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich kann einer Einstellung nur entgegenstehen, wenn die Tattoos über das übliche Maß hinausgingen und geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Dies ist hier nicht der Fall. Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, sind heutzutage weit verbreitet."

Das Land Berlin muss die Bewerbung der Frau erneut prüfen.

Nachrichten

Der Arm eines tätowierten Polizisten 4 min
Bildrechte: picture alliance/dpa | Boris Roessler

Verspätete Informationen über Flug und Hotel bei Roulette-Reise rechtens

Amtsgericht München (Az: 191 C 12742/24)

Pamelo Palmenwind bucht eine sogenannte Fortuna-Reise – auch bekannt als Roulette- oder Glücks-Reise. Solche Pauschalangebote sind vergleichsweise günstig. Man verzichtet allerdings auf die freie Wahl von Hotel und Flug. Die sucht der Reiseveranstalter aus. Und so weiß auch Pamelo Palmenwind bei seiner Buchung nur: Es geht für 15 Tage in ein 5-Sterne-Hotel ins türkische Lykien und danach eine Woche an die türkische Riviera. Herr Palmenwind leistet eine Anzahlung. Den Rest behält er ein, bis er mehr Informationen über Hotel und Flugzeiten bekommt. Elf Tage vor Reisebeginn wartet er allerdings immer noch darauf und storniert. Gleichzeitig fordert er seine Anzahlung zurück.

Weil der Reiseveranstalter sich weigert, klagt Palmenwind vor dem Amtsgericht München auf die Rückzahlung. Das stellt eindeutig klar: "Der Reiseveranstalter ist seinen Pflichten nachgekommen, indem er angekündigt hat, die Informationen über Hotel und Flugzeiten 8 bis 10 Tage vor Reisebeginn mit den Reiseunterlagen zu versenden. Es steht dem Reisenden frei, eine 'klassische' Reise zu buchen, bei der er von vornherein zwischen verschiedenen Hotels und Flugzeiten wählen kann."

Der Reiseveranstalter muss die Anzahlung nicht zurückgeben.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 08. März 2025 | 06:00 Uhr

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