Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der Woche E-Scooter- und Radfahren kann trotz Drogenmissbrauchs nicht verboten werden

14. Dezember 2024, 16:05 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


E-Scooter- und Radfahren kann trotz Drogenmissbrauchs nicht verboten werden

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 16 B 175/23 und 16 B 1300/23 vom 5.12.2024)

Ralf und Rico* sind regelmäßig mit zwei verschiedenen Fortbewegungsmitteln unterwegs: Der eine fährt Fahrrad, der andere E-Scooter, also kleine Elektroroller. Beide fahren nach einer Party in eine Verkehrskontrolle: Ralf mit zwei Promille Alkohol im Blut und bei Rico wird eine beträchtliche Konzentration von Amphetaminen im Blut nachgewiesen. Die wirken im Normalfall euphorisierend und halten besonders lange wach. Beide jungen Männer haben übrigens keinen Führerschein.

Nun geht es vor Gericht um die Frage, ob sie weiter Fahrrad oder E-Scooter fahren dürfen. Am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sagte man klar Ja: "Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage, um das Fahren von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu untersagen. Ein Verbot würde die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen zu sehr einschränken. Denn im Vergleich zu Kraftfahrzeugen sind Räder und E-Scooter weniger gefährlich. Außerdem sagt die Fahrerlaubnis-Verordnung zu wenig darüber aus, ab wann jemand für die Nutzung ungeeignet ist."

Beide jungen Männer können also weiter Fahrrad bzw. E-Scooter fahren.

E-Scooter 4 min
Bildrechte: IMAGO / Michael Gstettenbauer

Restaurant erhält Schadenersatz für nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier

Amtsgericht München (AZ: 191 C 19029/24)

Christa Christmann bereitet für ihre kleine Firma eine Weihnachtsfeier vor: In einem gehobenen Restaurant bucht sie einen Tisch für 15 Personen und reserviert ein festes Menü für 125 Euro pro Person. Sie tut dies per E-Mail und bekommt auch umgehend eine Bestätigung vom Restaurant. Dort bereitet man sich gründlich das zu kochende Menü vor. Doch am Tag der Feier erscheint niemand, auch eine Absage von Frau Christmann liegt nicht vor. Die bereits vorbereiteten Speisen können nicht genutzt werden. Deshalb verlangt das Restaurant nun 2.800 Euro für gekauftes Essen und den entgangenen Getränkeumsatz.

Frau Christmann jedoch ist der Meinung, mit einer Tischreservierung sei noch kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Am Amtsgericht München stellte man klar: "Zwischen den Parteien ist durchaus ein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Der Vertragsschluss ergibt sich hier aus der E-Mail-Korrespondenz, insbesondere aus der Reservierungsbestätigung. Da die beklagte Seite am Abend nicht erschien und auch nicht in angemessener Zeit vorher absagte, konnte das Restaurant seine Leistung nicht erbringen. Bei einem solchen Fixgeschäft kann deshalb Schadensersatz verlangt werden."

Der Schaden wurde geschätzt: Für nicht verwertbare Speisen und den geschätzten Getränkeumsatz werden 2.500 Euro fällig.


Verletzung bei Schnupperstunde im Reitverein ist kein Arbeitsunfall

Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 10 U 3356/21)

Rosa Rossbachs Tochter ist Mitglied in einem Reitverein. Für die Voltigierstunden gibt es derzeit nicht genügend vereinsinterne Helfer. Frau Rossbach wird gefragt, ob sie diese Aufgabe nicht übernehmen möchte. Ja, durchaus, sagt sie, sie sei zu einer Schnupperstunde bereit. Da könne sie feststellen, ob ihr die Aufgabe Spaß mache und sie künftig gegen eine Bezahlung öfter einmal aushelfen könne. Bei dieser Probe-Voltigierstunde passiert aber ein Unfall: Frau Rossbach verletzt sich bereits bei der Aufwärmübung am Knie und muss wochenlang zu Hause bleiben. Sie will dies nun als Arbeitsunfall anerkannt haben.

Am Landessozialgericht Baden-Würtemberg war man aber nicht auf ihrer Seite: "Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, da die Frau keine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ausübte. Dies ist aber Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Die Frau hatte sich hier lediglich einen Eindruck verschaffen wollen, ob sie diese Aufgabe künftig bei Bedarf häufiger übernehmen will. Sie war aber nicht verpflichtet, die Übungsstunde mitzumachen."

Schnupperstunden gehen also auf eigenes Risiko.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 14. Dezember 2024 | 08:23 Uhr

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