Ein Mann und eine Frau sichten Reiseunterlagen. 14 min
Mit FTI ist der drittgrößte Reiseveranstalter in Europa in die Pleite gerutscht. Bildrechte: Mitteldeutscher Rundfunk

Insolventer Reiseanbieter Bei FTI gebucht: Wie bekomme ich mein Geld zurück?

05. Juli 2024, 10:11 Uhr

Die FTI Touristik GmbH und die BigXtra GmbH haben Insolvenz angemeldet. Was müssen Kunden nun beachten? Wer bekommt sein Geld zurück? Die Rechtsexpertinnen Beate Saupe und Micaela Schwanenberg von der Verbraucherzentrale Sachsen mit den wichtigsten Antworten.

FTI hat alle Buchungen storniert. Werden Betroffene über die Stornierungen gezielt informiert?

VZ Sachsen: Laut Aussagen der FTI-Gruppe werden alle betroffenen Kunden über die Stornierungen informiert.

Finale Raten der stornierten Reisen/Buchungen müssen nicht mehr beglichen werden?

Beate Saupe, Verbraucherzentrale Sachsen
Beate Saupe ist Referentin vom Team Recht bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Bildrechte: Beate Saupe

Bei einer betroffenen Pauschalreise sollten Verbraucherinnen und Verbraucher nichts mehr bezahlen. Bei einer gebuchten Einzelleistung sollte man sich informieren, ob die Reise noch stattfinden kann. Laut Aussage der FTI-Gruppe werden seitens FTI keine Zahlungen verlangt, beziehungsweise müssen Kunden keine Zahlungen leisten, solange nicht geklärt ist, ob die Einzelleistung noch stattfinden kann.

Können Verbraucher Geldzahlungen über ihre Kreditkarten zurückholen?

Diese Möglichkeit kann bestehen. Sollten betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher bei gebuchten Einzelleistungen kein Geld zurückerhalten, können sich die Betroffenen auch an ihre Bank wenden. (Anmerkung der Redaktion: Hier gibt es jedoch verschiedene Kreditkartenbedingungen und Zeiträume für Rückbuchungen.)

Welche FTI-Reisenden sind von der Insolvenz betroffen?

Von der Insolvenz betroffen sind alle Leistungen, die bei der FTI Touristik GmbH gebucht wurden. Dies umfasst die Marke FTI und die Marke 5vorFlug sowie die BigXtra Touristik GmbH und die Mietfahrzeug-Marken DriveFTI, Cars&Campers und Meeting Point Rent-a-Car.

Nicht betroffen sind Leistungen, die bei Drittanbietern oder zum Beispiel direkt bei Mietwagen-Anbietern geordert wurden, auch wenn diese über die Portale der FTI gebucht worden sind.

Was gilt für Reisende, die schon unterwegs sind?

Eine Frau mit blondem Haar lächelt in die Kamera.
Micaela Schwanenberg ist ebenfalls Referentin vom Team Recht bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Bildrechte: Jessica Grossmann

Reisende, die am Urlaubsort von den Insolvenzen betroffen sind und Unterstützung benötigen, sollten sich an Reiseleitungen vor Ort, die Kundenhotlines der Anbieter, an den Deutschen Reiseversicherungsfonds (DRSF) oder aber die Notfallnummer +49 (0) 89 710 45 14 98 wenden. Werden Betroffene zu weiteren Zahlungen aufgefordert, sollten solche Zahlungen allenfalls gegen Quittung und nur wenn es unvermeidbar ist, geleistet werden.

Was ist bei Pauschalreisen?

Durch den Deutschen Reiseversicherungsfonds oder den sogenannten Sicherungsschein sind Kundinnen und Kunden, die eine Pauschalreise oder Reisen mit verbundenen Reiseleistungen gebucht haben, gesichert. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages schützen der Deutsche Reiseversicherungsfonds (DRSF) und der Sicherungsschein betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher. Geleistete Zahlungen werden erstattet und Rücktransporte werden abgesichert.

Stichwort: Verbundene Reiseleistungen "Verbundene Reiseleistungen sind Leistungen, die von verschiedenen Händlern auf der Grundlage separater Verträge gekauft werden, die dann jedoch miteinander verbunden sind. Reiseleistungen gelten als verbunden, wenn ein Händler die Buchung einer oder mehrerer weiterer Dienstleistungen für den Zweck derselben Reise oder desselben Urlaubs vermittelt. Der Begriff 'verbundene Reiseleistungen' ist nur dann zutreffend, wenn es sich bei der Kombination von Reisedienstleistungen nicht um eine Pauschalreise handelt", erklären die Expertinnen der Verbraucherzentrale Sachsen.

Wann ist mit Rückzahlungen zu rechnen?

FTI-Hinweis zu Einzelleistungen wie Flüge und Hotels "Einzelleistungen fallen leider nicht unter den gesetzlichen Absicherungsschutz für Pauschalreisen und sind somit nicht durch den Deutschen Reisesicherungsfonds abgesichert. Wir prüfen derzeit, ob Sie die gebuchten Leistungen dennoch in Anspruch nehmen können und werden uns in Kürze bei Ihnen melden", erklärt die FTI-Group auf ihrer Homepage.

Wird der Reiseversicherungsfonds ausreichen?

Der DRSF sichert allen betroffenen Pauschalreise-Urlaubern eine Absicherung über den DRSF-Fonds zu.

Wer Einzelleistungen gebucht hat: Gibt es da Aussicht, einen Teil des Geldes wieder zu bekommen?

Wer keine Pauschalreise, sondern nur eine Einzelleistung gebucht hat, ist nicht über den Deutschen Reisesicherungsfond abgesichert. Hier besteht die Möglichkeit, die Forderung zur Insolvenztabelle mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzumelden. Die genaue Höhe einer möglichen Rückzahlung ist unbekannt. Im Regelfall kann man nur mit einer sehr niedrigen Teilerstattung rechnen.

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MDR (cbr)

Dieses Thema im Programm: Das Erste | Mittagsmagazin | 26. Juni 2024 | 12:00 Uhr

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