Urteile der Woche Reiseveranstalter muss nicht über geänderte Einreisebestimmungen informieren
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02. November 2024, 05:00 Uhr
Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.
Reiseveranstalter muss nicht über geänderte Einreisebestimmungen informieren
Amtsgericht München (AZ: 223 C 19445/23).
Familie Palmenwind* fliegt mit ihrem Kind auf die Malediven. Den Flug hat sie bereits ein Dreivierteljahr vor der Abreise gebucht. Zwischen Buchung und Reiseantritt ändern sich jedoch die Einreisebestimmungen für den Inselstaat. Und so geht es am Flughafen in Deutschland für die Familie nicht mehr weiter. Der siebenjährige Sohn besitzt nämlich nur einen verlängerten Kinderreisepass und solche "Verlängerungen" werden ab sofort auf den Malediven nicht mehr anerkannt. Nun muss ein neuer Pass her, ein weiterer Flug einen Tag später und eine extra Hotelübernachtung. Die Familie verklagt den Reiseveranstalter auf Schadenersatz, er hätte schließlich über die veränderten Einreisebedingungen informieren müssen.
Nein, sagte man am Amtsgericht München. "Der Reiseveranstalter ist hier seiner Informationspflicht vor Vertragsschluss nachgekommen. Wenn zwischen Buchung und Reiseantritt ein längerer Zeitraum liegt, ist es Sache des Reisenden, sich über eventuell geänderte Einreisebestimmungen zu informieren", urteilte das Gericht. Die Familie habe über einen Internetzugang verfügt und hätte sich kurz vor Reiseantritt informieren können. Außerdem habe der Reiseveranstalter bei der Buchung darauf hingewiesen, dass die Reisedokumente im Original vorliegen müssen.
Schadenersatz wird hier nicht gezahlt.
Linksabbieger haben grundsätzlich Wartepflicht
Oberlandesgericht Nürnberg (AZ: 3 U 746/24)
Wanda Wandicke* will mit ihrem Auto links in eine Straße einbiegen. Gleichzeitig kommt von gegenüber ein anderes Auto, das nach rechts in die gleiche Straße abbiegt. Da Frau Wandicke bereits in die Kreuzung eingefahren ist, hofft sie, dass der Rechtsabbieger stehen bleibt und sie passieren lässt. Das tut er allerdings nicht und es kommt zum Unfall. Wer also muss für den Schaden aufkommen? Am Oberlandesgericht Nürnberg entschied man wie folgt:
"Linksabbieger müssen grundsätzlich warten, bis entgegenkommende Rechtsabbieger abgebogen sind. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Linksabbieger den Abbiegevorgang schon begonnen hat", so das Gericht. "Allerdings hätte der Rechtsabbieger das gegnerische Auto sehen müssen. Er wäre damit in der Lage gewesen, den Unfall zu vermeiden."
Genau aus diesem Grund kommt es nun zur Haftungsverteilung von jeweils 50 Prozent. Das heißt: Auch wenn der Rechtsabbieger keine Schuld trägt, zahlt er die Hälfte des Schadens.
Keinen Behandlungsfehler bei Hunde-OP am rechten statt am linken Hinterbein
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 U 33/24)
Wiegald Wiesicke* bringt seinen Hund wegen starker Lähmungserscheinungen am linken Hinterlauf zum Tierarzt. Nach den Röntgenaufnahmen wird ein Operationstermin ausgemacht. Das Tier wird daraufhin am hinteren rechten Kniegelenk operiert. Das erfährt Herr Wiesicke erst nach der Operation. Vor Gericht fordert er nun die Behandlungskosten von 7.500 Euro zurück. Der Hund sei am falschen Bein operiert worden. Er habe den Tierarzt mit der Behandlung des linken Hinterlaufs beauftragt.
Das sahen die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main anders: "Laut Sachverständigen-Gutachten wurde hier durchaus das richtige Bein operiert. Ein Laie darf bei einem Hinken auf dem linken Bein nicht davon ausgehen, dass die Ursache dafür auch links zu finden ist", heißt es vom Gericht. Häufig liege die Ursache auf der gegenüberliegenden Seite. Das sei hier durch eine Nachuntersuchung auch bestätigt worden.
Der Besitzer bekommt kein Geld zurück.
*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 02. November 2024 | 06:21 Uhr