Rechenschwäche bei Schülern Nachteilsausgleich bei Legasthenie und Dyskalkulie unterscheiden sich stark
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02. Januar 2023, 05:12 Uhr
Rechenschwäche ist in einigen Bundesländern nicht als Teilleistungsschwäche anerkannt. Die Betroffenen bekommen deshalb keine Förderung. Eltern können für ihre Kinder einen Nachteilsausgleich beantragen – über die Zusage bestimmt dann ein Gremium der Schule.
- Im Gegensatz zur Lese-Rechtschreib-Schwäche ist Rechenschwäche in einigen Bundesländern nicht als Teilleistungsschwäche anerkannt.
- Bei Dyskalkulie wird derzeit davon ausgegangen, dass vor allem die Leistungsfähigkeit des Schülers oder der Schülerin selbst eingeschränkt ist, weniger der Nachweis der Leistungsfähigkeit.
- Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche erhalten auf Antrag eine Förderung in speziellen Klassen. Dagegen müssen Eltern von Kindern mit Rechenschwäche Nachhilfestunden selbst organisieren und finanzieren.
Legasthenie und Dyskalkulie
Lesen und Rechnen lernen Kinder allermeistens in der Grundschule. Es gibt jedoch auch Schülerinnen und Schüler, die Probleme beim Schreiben haben. Diese Einschränkung heißt Legasthenie und bedeutet Lese-Rechtschreibschwäche (LRS). Schülerinnen und Schüler, die Probleme beim Rechnen haben, leiden unter Dyskalkulie – und das bedeutet Rechenstörung beziehungsweise Rechenschwäche.
Eine Hörerin aus Thüringen fragt, ob und wie man Dyskalkulie anerkennen lassen kann. Denn ihre Enkeltochter leidet an Rechenschwäche, was unabhängig voneinander mehrere Nachhilfelehrer bemerkt hätten.
Keine spezielle Förderung bei Dyskalkulie in einigen Bundesländern
Im Gegensatz zur Lese-Rechtschreib-Schwäche ist Rechenschwäche aber in einigen Bundesländern nicht als sogenannte Teilleistungsschwäche anerkannt. Die Betroffenen bekommen deshalb keine spezielle Förderung und in der Regel keinen sogenannten Nachteilsausgleich. Auch in Thüringen nicht. Dazu sagt Felix Knothe, Sprecher im Kultusministerium:
Dyskalkulie unterscheidet sich von der Leserechtschreibschwäche dahingehend, dass es noch nicht annähernd gute und valide Forschungsergebnisse gibt. Und wir gehen davon aus, dass bei Dyskalkulie vor allem die Leistungsfähigkeit des Schülers oder der Schülerin selber eingeschränkt ist, weniger der Nachweis der Leistungsfähigkeit.
Wenn für das Rechnen der höheren Mathematik zum Beispiel längere Bearbeitungszeiten benötigt werden, dann könne an Schulen ein Nachteilsausgleich beantragt und von einem entsprechenden Gremium beschlossen werden, ergänzt Knothe.
Nachteilausgleich wird von Lehrpersonal beschlossen
Ohne Diagnose und Therapie kann es keinen Nachteilsausgleich geben. Dyskalkulie kann zum Beispiel ein Kinder- und Jugendpsychologe diagnostizieren. Den Nachteilsausgleich beschließen dann die Lehrer der Klassenkonferenz der jeweiligen Schule.Der Ausgleich könnte beispielsweise. sein, dass der Schüler bei einer Mathearbeit 10 Minuten länger Zeit für die Lösung der Aufgaben bekommt.
Auch in Sachsen ist Rechenschwäche nicht als Teilleistungsstörung anerkannt, sehr zum Ärger des Landeselternrates. Vorsitzender Andre Jaroslawski sagt, dass die Empfehlungen, die es in Sachsen zum Umgang mit Kindern, die von Dyskalkulie betroffen sind, nicht helfen würden:
"Wir brauchen eine klare rechtliche Rahmung, die die Unterstützung mittels eines Nachteilsausgleich gewährt. Es ist nicht einzusehen, dass diese Kinder und Jugendlichen allein gelassen werden. Und natürlich die Eltern vor der Frage stehen, wie sie ihre Kinder unterstützen können. Es wäre schön, wenn sich Sachsen dafür einsetzt, dass bundesweit einheitliche Regelungen beim Thema Dyskalkulie geschaffen werden."
Nachhilfestunden bei Dyskalkulie selbst finanzieren
Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche erhalten auf Antrag eine Förderung in speziellen Klassen, meistens findet das im 3. Schuljahr statt. Dagegen müssen Eltern von Kindern mit Rechenschwäche Nachhilfestunden selbst organisieren und finanzieren.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt diese Kosten nicht. Auf eine Anfrage von MDR AKTUELL teilt der Spitzenverband der Krankenkassen mit, dass das Überwinden von Lernstörungen wie Dyskalkulie eine pädagogische Aufgabe sei, die nicht in die Zuständigkeit der Krankenkasse falle.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | MDR AKTUELL RADIO | 02. Januar 2023 | 06:00 Uhr