Sparbuch der Sparkasse
Im Streit um sogenannte Prämiensparverträge von Sparkassen und Volksbanken ist am Dienstag am Bundesgerichtshof ein Urteil gefallen. (Symbolbild) Bildrechte: imago images/Rüdiger Wölk

Nach BGH-Urteil Der Streit um die Prämiensparverträge

09. Juli 2024, 19:42 Uhr

Seit Jahren gibt es Streit um Prämiensparverträge, die Sparkassen und Volksbanken mit Hunderttausenden Kunden abgeschlossen haben. Vielen stehen nachträglich Zinsen zu. Doch wie viel? Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs am Dienstag gibt es erstmals einen Referenzzinssatz. Hier ein Überblick zum Thema Prämiensparen.

Was ist ein Prämiensparvertrag?

Sparerinnen und Sparer erhalten bei diesem Produkt zusätzlich zum variablen Zins eine Prämie, die meist nach Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Je länger regelmäßige Sparbeiträge eingehen, umso höher fällt die Prämie aus. Solche Sparverträge wurden in den 1990er- und Anfang der 2000er-Jahre vertrieben – vor allem von Sparkassen ("Vorsorgesparen", "Vermögensplan"), aber auch von Volks- und Raiffeisenbanken ("Bonusplan", "VRZukunft").

Warum sind Prämiensparverträge umstritten?

In vielen dieser Verträge gibt es Klauseln, die Geldhäusern einseitig das Recht einräumen, die zugesicherte Verzinsung zu ändern. Etwa: "Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekannt gegeben." Die Bank konnte den Zins so zum eigenen Vorteil anpassen. Anhand der Prüfung tausender Verträge kamen Verbraucherzentralen zu dem Ergebnis, dass Sparer deswegen im Schnitt etwa 4.000 Euro zu wenig an Zinsen erhalten haben.

Wie haben Gerichte bisher entschieden? 

Seit mehr als zwei Jahrzehnten beschäftigen sich Gerichte mit Prämiensparverträgen und deren Verzinsung. Der Bundesgerichtshof entschied bereits 2004, dass Vertragsklauseln rechtswidrig waren, mit denen sich Sparkassen eine Senkung ihrer Zinsen nach Belieben erlaubten. Seither wird gestritten, wie hoch die Verzinsung hätte sein müssen. 2021 bestätigte der BGH frühere Urteile, wonach viele Altverträge von Sparkassen unzulässige Klauseln enthalten.

Welche Modelle zur Zinsberechnung gibt es?

Im April 2022 legte das Oberlandesgericht Dresden in einem Einzelfall erstmals einen Referenzzins fürs Prämiensparen fest: die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit. Zugleich sprach sich das OLG gegen die Nutzung des sogenannten gleitenden Durchschnitts bei der Zinsberechnung aus, der anhand aktueller und historischer Geld- und Kapitalmarktzinsen ermittelt wird.

Es folgten Anfang 2023 vergleichbare Urteile des OLG Naumburg und des OLG Dresden in Massenverfahren, die nun Gegenstand der BGH-Verhandlung sind. Die Oberlandesgerichte in Bayern und Brandenburg legten in späteren Urteilen andere Berechnungsmethoden für den Referenzzins zugrunde.

Wie viele Kunden sind betroffen?

Im Jahr 2021 gab es etwa 1,1 Millionen Prämiensparverträge in Deutschland, aktuellere Zahlen liegen der Finanzaufsicht Bafin nicht vor. Seither dürfte die Zahl deutlich gesunken sein, weil Institute teilweise ganze Vertragsjahrgänge kündigten. Bei laufenden Verträgen fließen Zinsnachzahlungen nicht automatisch.

Verbraucherzentralen machen seit Jahren mit Musterfeststellungsklagen Druck. Allein die Verbraucherzentrale Sachsen führt neun solcher Verfahren, denen sich 6.000 Verbraucher angeschlossen haben. 

Dürfen Geldhäuser Prämiensparverträge kündigen?

In der Niedrigzinsphase, die erst im Sommer 2022 endete, versuchten viele Institute, sich der Altverträge zu entledigen. Denn weil viele Sparer schon seit Jahren einzahlen, stehen ihnen vergleichsweise hohe jährliche Prämien zu. Das war für die Institute gerade in Zeiten von Null- und Negativzinsen teuer. 

Auch der Streit um Kündigungen von Prämiensparverträgen ging bis vor den BGH. Der entschied im Mai 2019: "Der Sparvertrag darf nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe gekündigt werden." Sparer müssen die maximal mögliche Prämie also mindestens einmal mitnehmen dürfen. Danach läuft der Vertrag zwar weiter, kann aber jederzeit einseitig gekündigt werden.

Wie können Verbraucher ihre Rechte durchsetzen?

Das Urteil des BGH gibt eine allgemeine Tendenz vor. Durchsetzen müssen es die einzelnen Betroffenen jeweils individuell bei ihrer Bank. "Sparkassen müssten nicht zwingend reagieren, sondern könnten auf Individualklagen warten", sagt der Referatsleiter Recht bei der Verbraucherzentrale Sachsen, Michael Hummel. Er hält es für wenig wahrscheinlich, dass die Institute das aussitzen, denn es stünden schon diverse Rechtsdienstleister in den Startlöchern, um die Ansprüche der Verbraucher durchzusetzen.

Verjähren Ansprüche irgendwann?

Wer sich keiner Musterklage angeschlossen hat, kann seine Bank unter Berufung auf bereits ergangene BGH-Urteile auffordern, die Zinsen des Sparvertrags neu zu berechnen. Im Fall eines gekündigten Vertrags müssen Ansprüche nach vorherrschender Rechtsmeinung aber binnen drei Jahren angemeldet werden, damit sie nicht verjähren. Die Verbraucherzentrale Sachsen will in dieser Frage eine zehnjährige Verjährungsfrist durchsetzen.

dpa (amu)

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | 09. Juli 2024 | 19:30 Uhr

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