Medizinrecht Brauchen Ärzte eine Berufshaftpflichtversicherung?
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28. März 2025, 07:23 Uhr
Für einige Berufsgruppen gibt es eine Pflicht für die Berufshaftpflichtversicherung. Das betrifft Berufe, die einen hohen finanziellen Schaden anrichten könntet, wie zum Beispiel Anwälte oder Steuerberater. Eine Hörerin von MDR AKTUELL hat sich gefragt, ob es diese Pflichtversicherung auch für Ärzte gibt.
- Nur Ärzte, die ausschließlich Privatpatienten behandeln, sind gesetzlich nicht zu einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
- Sind Ärzte nicht hinreichend versichert, kann die Zulassung zeitweise ausgesetzt oder ein Bußgeld erhoben werden.
- Für Patienten entsteht in der Regel kein Nachteil, wenn Ärzte nicht entsprechend versichert sind oder Insolvenz anmelden müssen.
Wie die Bundesärztekammer auf Anfrage von MDR AKTUELL erklärt, sind Ärzte, die ihren Beruf ausüben, dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Geregelt ist das im Sozialgesetzbuch 5 und in den Berufsordnungen der Landesärztekammern.
Der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Johannes Brocks sagt jedoch, dass die Pflicht nur für Ärzte gelte, die gesetzlich versicherte Patienten behandeln. "Um im niedergelassenen Bereich gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln, muss man eine sogenannte Kassenarzt-Zulassung haben." Und diese Zulassung bekomme und behalte man nur, wenn man eine Haftpflichtversicherung hat. Nur wer ausschließlich Privatpatienten behandelt, sei nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu haben.
Ärztekammer empfiehlt allen Haftpflichtversicherung
Dennoch wird eine solche Versicherung dringend empfohlen. Denn wie die Bundesärztekammer erklärt, schützt die Versicherung nicht nur die Patienten vor finanziellen Risiken, sondern auch die Ärzte selbst. Schließlich können die Kosten bei einem Behandlungsfehler schnell mal hunderttausende Euro betragen.
Wichtig sei deshalb, dass die versicherungspflichtigen Ärzte "hinreichend" versichert seien. Im Statement der Bundesärztekammer heißt es wie folgt: "Wie der Begriff 'hinreichend' zu verstehen ist, hängt vom jeweiligen Fachgebiet und den damit verbundenen fachspezifischen Risiken ab. Liegt ein hinreichender Versicherungsschutz nicht vor, stellt dies eine Verletzung des Berufsrechts dar, welche geahndet werden kann."
Im schlimmsten Fall könnte ein Ruhen der Approbation, also der Zulassung, angeordnet werden. Aber auch Geldbußen sind möglich.
Keine Nachteile für die Patienten
Natürlich kann eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung auch gekündigt werden. Wenn so etwas passiert, schreibt die Bundesärztekammer, müsse die Versicherung das der zuständigen Landeskammer mitteilen. "Tut sie das nicht, haftet sie grundsätzlich dem Patienten gegenüber weiterhin für Schäden, auch wenn die Versicherung gekündigt wurde."
Patienten sollten in solchen Fällen also in der Regel keinen Nachteil haben. Das gelte auch dann, wenn der behandelnde Arzt Insolvenz anmelden muss und ein Patient zum Beispiel wegen eines Behandlungsfehlers Schadenersatz haben will, erklärt Medizinrechtler Brocks: "Wenn der insolvente Arzt eine Haftpflichtversicherung unterhalten hat, seine Prämien bedient und keine hohe Selbstbeteiligung hat, dann haben Sie ein Absonderungsrecht. Das heißt, Sie können praktisch an der Insolvenz vorbei auf die Versicherungssumme zugreifen und sind dann nicht benachteiligt."
Schadenersatz bei Insolvenzen
Der Worst Case ist Brocks zufolge, wenn der Arzt seine Versicherungsprämien nicht mehr bezahlt hat, oder er aber eine hohe Selbstbeteiligung vereinbart hat. Dann könnten sich Patienten nicht mehr an die Versicherung wenden, sondern müssten versuchen, eine Entschädigung aus der Insolvenzmasse zu bekommen. Bei niedergelassenen Ärzten seien solche Fälle aber die Ausnahme, sagt Brocks.
Krankenhäuser hingegen hätten häufig eine hohe Selbstbeteiligung, sodass Schadenersatzansprüche bei Insolvenzen oft große Probleme bereiten.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 28. März 2025 | 06:25 Uhr