Arbeitsweg Wenn Bus und Bahn nicht fahren – diese Rechte haben Arbeitnehmer

24. März 2023, 18:34 Uhr

Am Montag soll ein Großstreik das öffentliche Leben lahmlegen. Auch Busse und Bahnen bleiben stehen, kündigten die Gewerkschaften Verdi und EVG an. Viele Menschen stehen dann vor den Fragen: Wie komme ich zur Arbeit? Darf ich als Arbeitnehmer einfach daheim bleiben? Welche Konsequenzen kann es geben?

Juristisch ist die Sache klar: Ein Streik des ÖPNV ist kein Grund, der Arbeit fern zu bleiben, erklärt der Dresdner Arbeitsrechtsanwalt Silvio Lindemann. Denn grundsätzlich gilt: Wie man ins Büro, ins Geschäft oder ins Unternehmen kommt, das liegt ganz allein beim Arbeitnehmer oder bei der Arbeitnehmerin.

Der Arbeitnehmer trage immer das Wegerisiko. Er könne nicht zu Hause bleiben. Das gelte bei Schneefall, Hochwasser, aber auch, wenn die Bahn ausfalle oder es Streik gebe.

Ausnahmefall Kinderbetreuung und Pflege Angehöriger

Das heißt auch: Als Arbeitnehmer hat man pünktlich zu erscheinen. Immer, auch wenn gestreikt wird. Zu spät kommen, ist nicht. Es gibt nur eine Ausnahme – und die lautet: Kinderbetreuung. Oder die Pflege eines Angehörigen. Kann das Kind zum Beispiel wegen eines Streiks nicht in die Kita und steht auch sonst keine andere Betreuung zur Verfügung, darf man zu Hause bleiben.

Jurist Lindemann sagt dazu: "Grundsätzlich muss ich dafür sorgen, dass die Kinder betreut werden durch Verwandte, wenn die Kita zu ist. Wenn mir das aber nicht möglich ist, dann könnte ich zu Hause bleiben und würde auch dann zumindest für einen kurzen Zeitraum, zwischen zehn Tagen und zwei Wochen, mein Geld bekommen." Soweit die juristische Theorie.

Einigung mit Arbeitgeber möglich

In der Praxis kann man natürlich, wenn man niemanden betreuen muss, gemeinsam mit der Chefin oder dem Chef nach einer Lösung suchen, zum Beispiel im Homeoffice arbeiten, die Arbeitszeit nachholen, Urlaub oder Ausgleich nehmen. In jedem Fall sei es sinnvoll, sich mit dem Arbeitgeber vorher auszutauschen, erklärt Rechtsanwalt Silvio Lindemann. Denn in der Regel werden Streiks ja auch rechtzeitig angekündigt.

Für den Fall, dass man sich nicht einigt, stellt sich dann die Frage: Welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber? Wäre eine Abmahnung gerechtfertigt, bei einem Streik, der zum Beispiel so kurzfristig angekündigt ist wie der am Montag? "Also wenn ich z.B. zu spät komme und mich trifft da kein Verschulden, dann wird eine Abmahnung unverhältnismäßig sein. Zumindest, wenn es kurzfristig ist", sagt der Rechtsexperte.

Nicht zumutbar wäre es auch, wenn der Chef oder die Chefin vom Arbeitnehmer verlangt, sich ein Taxi zu nehmen oder schon einen Tag früher auf Arbeit zu erscheinen.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 24. März 2023 | 16:48 Uhr

Mehr aus Deutschland

DRK-Mitarbeiter leeren einen Altkleidercontainer. 2 min
Bildrechte: MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK

Mehr aus Deutschland