Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand 3 min
Bei einem Antrag auf Scheidung muss der Trennungsgrund angegeben werden – mehr in den Urteilen der Woche. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert
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Im Scheidungsantrag muss die Trennung entsprechend begründet werden. Reicht es dabei anzugeben, die Ehe sei gescheitert? Das und mehr in den Urteilen der Woche.

MDR AKTUELL Sa 08.02.2025 08:17Uhr 03:19 min

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Urteile der Woche Trennungsgrund muss im Scheidungsantrag angegeben werden

08. Februar 2025, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Trennungsgrund muss im Scheidungsantrag angegeben werden

Kammergericht Berlin (Az: 16 WF 32/24)

Friedhelm Friesecke stellt einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für sein Scheidungsverfahren. Darin gibt er an, die Ehe der Beteiligten sei gescheitert. Auch seine Frau werde der Scheidung zustimmen. Auf die Aufforderung des Gerichts soll er auch den genauen Trennungszeitpunkt nennen. Nun beschränkt er sich auf den Hinweis, die Beteiligten würden seit dem Jahr 2003 getrennt voneinander leben.

Das alles aber ist dem Gericht zu wenig, der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Das Kammergericht Berlin begründet das so: "Ein Scheidungsantrag muss so ausführlich sein, dass die Richter nachvollziehen können, dass und warum die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind. Der Satz 'Die Ehe ist gescheitert' ist dabei nicht ausreichend. Der Mann hätte vielmehr darlegen müssen, aufgrund welcher Tatsachen oder Umstände die Ehe in seinen Augen gescheitert ist und was genau zur behaupteten Trennung der Ehepartner geführt hat."

Der Antrag muss also noch einmal komplett neu gestellt werden.

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Keine höhere Lehrerbesoldung für Erfahrung mit Cocktailkurs

Verwaltungsgericht Aachen (Az: 1 K 2377/23)

Winfried Winske ist als verbeamteter Realschullehrer tätig. Er klagt auf eine höhere Besoldung mit Hinweis auf seine "Vordienstzeiten". Bevor er als Lehrer tätig gewesen sei, habe er Cocktailkurse an einer Hotelfachschule gegeben. Diese Erfahrungen mit jungen Auszubildenden könne er nun auch Lehrer nutzen, lautet die Begründung.

Am Verwaltungsgericht Aachen ließ man dieses Argument nicht gelten: "Der Kläger hat im Rahmen seiner Cocktailschule zuvor nicht mit Minderjährigen gearbeitet. Das Angebot zielte vor allem auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel- und Restaurantgewerbe. Im übrigen sind die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht vergleichbar mit der Ausarbeitung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Klassen 5 bis 10."

Ein Cocktailkurs hat also noch nichts mit der Arbeit als Pädagoge zu tun. Eine höhere Besoldung ist mit dieser Begründung allein nicht gerechtfertigt.

Scheidung 3 min
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Auch geringer Hörgewinn kann Anspruch auf teureres Hörgerät begründen

Landessozialgericht Celle-Bremen (Az: L 16 KR 382/22)

Siegfried Siegbach leidet an einer mittelgradigen Schwerhörigkeit auf dem rechten und einer hochgradigen Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr. Bei seiner Krankenkasse beantragt er ein neues Hörgerät. Die Mehrkosten gegenüber dem zuzahlungsfreien Gerät soll die Kasse übernehmen. Das begründet er wie folgt: Ein Vergleichstest habe ergeben, dass das von ihm gewählte neue Gerät ein Sprachverstehen im Nutzschall von 50 Prozent ermöglicht – das wären fünf Prozent mehr als das beste zuzahlungsfreie Hörgerät. Das sei viel zu wenig, sagt man bei der Kasse. Dieser geringe Hörgewinn stelle keinen "erheblichen Gebrauchsvorteil" dar.

Am Landessozialgericht Celle-Bremen war man anderer Ansicht: "Auch ein geringer Hörgewinn kann im Alltag einen erheblichen Unterschied machen. Im vorliegenden Fall kann der Hörgewinn von fünf Prozent dazu führen, dass der Kläger jedes 20. Wort besser versteht. Dies kann bereits als 'wesentliche Verbesserung' angesehen werden. Außerdem hat der Kläger in einem Hörtagebuch detailliert dargelegt, wie sich der Hörgewinn in verschiedenen Alltagssituationen positiv auswirkt."

Die Krankenkasse muss hier die Mehrkosten übernehmen.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 08. Februar 2025 | 08:20 Uhr

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