Singlebörsen und Co. Partnervermittlung im Internet: Tipps gegen Abzocke
Hauptinhalt
05. Oktober 2023, 16:19 Uhr
Der Traumpartner wartet irgendwo im Internet. So scheint es zumindest. Das Angebot ist riesig: Es reicht von klassischen Partnervermittlungen wie eDarling, Elitepartner und Parship über Singlebörsen wie Zoosk oder Neu.de bis hin zu Dating-Apps wie Tinder oder Lovoo. Doch Vorsicht: Den Traum von der Liebe nutzen manche Portale aus und fordern horrende Summen. Rechtsexperte Gilbert Häfner hat Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Inhalt des Artikels:
- Worauf sollte man beim Anbieter achten?
- Muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden?
- Was ist bei Test-Abonnements wichtig?
- Kann man innerhalb von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten?
- Kann es sein, dass man trotz Widerrufs etwas bezahlen muss?
- Wann kann ein Partnervermittlungsvertrag gekündigt werden?
- Kann man per E-Mail kündigen?
Bei der Partnervermittlung sind einige Angebote kostenlos, viele jedoch kostenpflichtig. Besonders dann ist es wichtig, genau hinzuschauen, bevor man einen Vertrag unterzeichnet. Sonst flattern schnell Rechnungen von mehreren hundert Euro ins Haus. Rechtsexperte Gilbert Häfner hat Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Unterschied zwischen Partnervermittlung und Singlebörse Eine Partnervermittlung erstellt in der Regel zunächst eine Persönlichkeitsanalyse, erfragt beispielsweise persönliche Vorlieben und Interessen und schlägt dann passende Partner vor. Singlebörsen setzen dagegen eher auf die Eigeninitiative der Interessenten. Diese müssen sich aus einem Pool von Mitgliedern selbst einen passenden Kandidaten herausfiltern und diesen anschließend kontaktieren.
Worauf sollte man beim Anbieter achten?
Von Interesse sind zunächst die Laufzeiten der Mitgliedschaft und die Kündigungsfristen. Deren Längen sind zwar von vornherein durch das Gesetz zwingende Obergrenzen – Laufzeit: nicht mehr als zwei Jahre, Kündigungsfrist: nicht mehr als ein Monat – gezogen (§ 309 Nr. 9 BGB). Kundenfreundliche Portalbetreiber bieten insoweit jedoch kürzere Zeiträume an.
Wichtig ist außerdem, dass das Portal über eine möglichst hohe Zahl von Mitgliedern verfügt, denn das erhöht natürlich die Chance, einen passenden Partner zu finden. Gute Partnervermittlungen bieten eine App für mobile Endgeräte an.
Zudem sollte gewährleistet sein, dass der Anbieter die Angaben der Mitglieder (zum Beispiel Alter, Ehestatus etc.) geprüft hat. Ohne eine solche Prüfung besteht die Gefahr, dass auch "Fake-Profile" Verwendung finden. Von Wert ist auch, wenn der Portalbetreiber die Möglichkeit bietet, unseriöse Mitglieder zu melden und sperren lassen zu können. Ferner sollte der Datenschutz gewährleistet sein, also etwa eine verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
Vorsicht ist geboten, wenn Sonderleistungen zu einem Zusatzpreis angeboten werden und der Kunde, der eine solche Sonderleistung in Anspruch nehmen möchte, bei Vertragsabschluss erklären soll, dass der Portalbetreiber diese Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. In diesem Fall besteht – anders als bezüglich des Entgelts für die befristete Mitgliedschaft – die Gefahr, dass der Kunde trotz Widerrufs mehr als einen nur zeitanteiligen Wertersatz für die Sonderleistung entrichten muss.
Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen! Dort erfahren Sie auch, ob der Anbieter mit sogenannten Moderatoren oder Controllern arbeitet. Das bedeutet, dass Sie nicht mit echten Partnersuchenden kommunizieren, sondern nur mit Mitarbeitern des Anbieters – also mit Fake-Profilen.
Muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Für einen Partnervermittlungsvertrag bestehen keine Formanforderungen. Er kann schriftlich, mündlich, am Telefon, per E-Mail, über ein Internetportal oder auf andere Weise wirksam geschlossen werden.
Was ist bei Test-Abonnements wichtig?
Kostenlose Test-Abonnements werden häufig mit dem Hinweis angeboten, dass ein Vertrag mit einer bestimmten Mindestlaufzeit zustande kommt, wenn nicht rechtzeitig bis zu einem bestimmten Termin gekündigt wird.
Rechtlich ist dies zulässig, sofern die Bestimmung klar und deutlich auf dem Vertragsangebot angebracht ist. Es empfiehlt sich daher, bei derartigen Test-Abonnements das "Kleingedruckte" gründlich zu lesen und sich den Kündigungstermin zu notieren, damit man nicht ungewollt in die "Abo-Falle" tappt.
Kann man innerhalb von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten?
Bei einem Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer über eine Online-Plattform abschließt, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB. Insoweit besteht für den Kunden ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (§ 312g BGB).
Kann es sein, dass man trotz Widerrufs etwas bezahlen muss?
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, so schuldet er dem Unternehmer nach § 357 Absatz 8 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Das gilt aber nur, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dabei sind strenge Formvorschriften einzuhalten, die in der genannten Regelung enthalten sind.
Oft verlangen Partnervermittlungen bei Widerruf überhöhten Wertersatz mit der Begründung, die für ein Jahr vorgesehene Mindestzahl an Partnervorschlägen sei bereits vor dem Widerruf ganz oder fast erreicht – oder es sei bereits anhand der bei der Anmeldung übermittelten Daten des Kunden ein umfangreiches Persönlichkeitsgutachten erstellt worden.
Gut zu wissen: Urteile zum Wohl der Verbraucher
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.06.2021, Az. III ZR 125/19) hat einem solchen überhöhten Zahlungsverlangen eine Absage erteilt. In dem von ihm entschiedenen Fall hatte ein Kunde über die Website des Betreibers einer "Online-Partnervermittlung" eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265,68 Euro erworben und am Tag nach dem Vertragsabschluss den Widerruf erklärt. Der Bundesgerichtshof hat den Wertersatzanspruch des Portalbetreibers ausschließlich zeitanteilig – für zwei Tage vorläufige Mitgliedschaft – berechnet und ihm demgemäß lediglich 1,46 Euro (= 265,68 Euro: 365 x 2) zugesprochen.
Auch der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 8.10.2020 (Az. C 641/19) zu Parship entschieden, dass bei Widerruf nur zeitanteiliger Wertersatz zu leisten ist.
Nähere Informationen zu Widerrufsrecht und Wertersatz sowie den "Interaktiven Rechner zur Berechnung des Wertersatzes beim Widerruf eines Partnerbörsen-Jahresabos" bietet die Verbraucherzentrale online an.
Wann erlischt das Widerrufsrecht?
Einige Portale behaupten, das Widerrufsrecht entfalle, wenn digitale Informationen auf Wunsch des Kunden sofort bereitgestellt werden und der Kunde diese nutzt. Dies ist unzutreffend. Zwar erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Dienstleister noch während des Laufs der Widerrufsfrist die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden vollständig erbringt.
Bei einem Dauerschuldverhältnis, also zum Beispiel einem auf Dauer eines Jahres abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung eines Portals, kann aber die Dienstleistung nicht vor Ende der Laufzeit vollständig erbracht sein, so dass das Widerrufsrecht auch nicht mit der erstmaligen Inanspruchnahme des Informationsangebots erlischt.
Wann kann ein Partnervermittlungsvertrag gekündigt werden?
Bei dem Vertrag mit einem "analog" tätigen Vermittlungsinstitut handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Verträge, die Dienste höherer Art zum Gegenstand haben, welche aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen werden. Das hat zur Folge, dass sie gemäß § 627 BGB jederzeit gekündigt werden können, ohne dass ein besonderer Grund gegeben sein muss.
Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag ausdrücklich auf eine bestimmte (Mindest-) Laufzeit, zum Beispiel ein Jahr, abgeschlossen und/oder die Kündigung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Tipps dazu stellt auch die Verbraucherzentrale bereit.
Zweifelhaft ist, ob das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB auch in Bezug auf die Online-Partnervermittlung gilt. Die Verbraucherzentrale weist auf einige Gerichtsentscheidungen hin, die das bejahen.
Ob sich dieser Standpunkt durchsetzt ist allerdings fraglich, denn im Rahmen einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale hat das Oberlandesgericht Hamburg hieran Zweifel angemeldet.
Man kann also probieren, sich unter Hinweis auf die auf der Homepage der Verbraucherzentrale genannten Urteile auf ein Kündigungsrecht zu berufen. Ob es im Streitfall sinnvoll ist, sich auf ein Gerichtsverfahren einzulassen, sollte man vom Ergebnis des Verfahrens beim OLG Hamburg abhängig machen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bislang nicht entschieden.
Kann man per E-Mail kündigen?
Die Kündigung unterliegt grundsätzlich keinem besonderen Formerfordernis, sie kann also auch per E-Mail ausgesprochen werden. Wer allerdings ganz sicher gehen will, dass er den Zugang der Kündigung beim Anbieter später auch beweisen kann, versendet sie besser mit Einschreiben nebst Rückschein.
Dürfen Partnervermittlungen Daten ihrer Kunden zu Werbezwecken nutzen?
Die Verwendung von Daten zu Werbezwecken darf nur erfolgen, wenn der Kunde dem ausdrücklich durch eine gesonderte Erklärung zugestimmt hat. Anbieter können das daher nicht einfach in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festschreiben.
Zum Aufklappen: Partnervermittlung wird auch weiterhin in der "analogen Welt" angeboten. Warum verlangen Vermittlungsinstitute dort in der Regel Vorkasse?
Gemäß § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Vergütung, die für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe versprochen wird, nicht eingeklagt werden. Diese Vorschrift findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erweiterter Auslegung des Wortlautes auch auf eine "bloße" Partnervermittlung, also nicht nur auf Heiratsvermittlung, Anwendung.
Daher befürchten Vermittlungsinstitute, dass viele Kunden am Ende nicht zahlen, und zwar noch nicht einmal dann, wenn die Vermittlungsbemühungen erfolgreich waren. Dieses Risiko kann das Vermittlungsinstitut dadurch ausschließen, dass es auf Vorauszahlung besteht, denn gemäß § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen sie eine solche trotz fehlender Einklagbarkeit des Vergütungsanspruchs behalten.
Bei Online-Plattformen ist die Vorschrift jedoch nicht anwendbar (BGH Urteil vom 17. Juni 2021 Az.: III ZR 125/19). Hier kann die Vergütung eingeklagt werden (siehe unten).
Darf das "analog" tätige Vermittlungsinstitut die ihm vorab gezahlte Vergütung behalten, wenn keine Partnerschaft zustande kommt?
Das Vermittlungsinstitut verspricht im Vertrag nicht das Zustandebringen einer Partnerschaft oder gar einer Ehe, sondern Vertragsgegenstand ist das Bereitstellen geeigneter Partnervorschläge. Dementsprechend ist die Vergütung verdient, wenn die Partnervorschläge den vereinbarten Anforderungen genügen.
Allerdings spielt auch die Höhe der Vergütung eine Rolle. Ein Beispiel: Eine Seniorin hat einem Partnerschaftsvermittler für Übersendung von drei Partnervorschlägen, die allesamt nicht in eine Partnerschaft mündeten, rund 3.000 Euro gezahlt. Nach ihrem Tod klagen die Erben der Seniorin auf Rückzahlung.
Auch hier gilt: Wenn die Hauptleistungspflicht eines Partnerschaftsvermittlers allein darin besteht, dem Kunden drei Partnervorschläge zu übersenden, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.06.2017, Az. III ZR 487/16) für den objektiven Wert dieser Leistung zu berücksichtigen, dass derartige Informationen über vermittlungsbereite Partner nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert entfalten, während sie bei Nichtgefallen eigentlich ohne Wert sind.
Daher haben derartige Partnerschaftsvorschläge für sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert. Ein Entgelt von knapp 1.000 Euro für jeden der Vorschläge steht aber völlig außer Verhältnis zum Wert einer solchen Gegenleistung. Hieraus folgt zugleich eine Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Partnerschaftsvermittlers. Der Vertrag ist daher sittenwidrig und somit nichtig. Der Partnerschaftsvermittler muss das empfangene Entgelt zurückzahlen.
Muss der Kunde zahlen, wenn ein "analog" tätiges Vermittlungsinstitut ein monatliches Entgelt fordert?
Ein Beispiel: Unter der Bezeichnung "Freizeitvermittlung" bietet ein Unternehmen seinen – meist im Rentenalter befindlichen und für den Vertragsabschluss zuhause aufgesuchten – Kunden an, für diese einen Partner oder eine Partnerin aus einem bestehenden Kundenpool von mehreren tausend Interessenten zu ermitteln und ihnen für einen "Freizeitkontakt" die Adresse zu übersenden. Für diese Leistung erhebt das Unternehmen ein monatliches Entgelt von 100 Euro.
Die Verbrämung als "Freizeitkontakt" ändert nichts daran, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Sache nach um eine Partnervermittlung handelt, auf die § 656 BGB Anwendung findet. Daher muss der Kunde das hierfür vereinbarte Entgelt nicht entrichten. Zahlt er allerdings, kann der Kunde seine Leistung nicht zurückfordern.
Muss ein Kunde, der den "analogen" Vertrag vorzeitig kündigt, die volle Vergütung zahlen?
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, behält das "analog" tätige Vermittlungsinstitut für den Zeitraum bis zur Kündigung einen Anspruch auf anteilige Vergütung. Ist für bestimmte Vorleistungen, etwa das Erstellen eines Persönlichkeitsprofils, ein besonderes Entgelt vereinbart worden und hat das Vermittlungsinstitut diese Vorleistungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits erbracht, darf es auch das besondere Entgelt behalten.
Soweit die Vorauszahlung über den vom Vermittlungsinstitut verdienten Teil der Vergütung hinausgeht, ist sie dem Kunden zu erstatten. Hatte freilich der Kunde im Zeitpunkt der Kündigung noch nichts gezahlt, geht das Vermittlungsinstitut leer aus, denn die Vergütung für eine Partnervermittlung kann es nicht einklagen.
Gelten für die "Online-Partnervermittlung" dieselben rechtlichen Bestimmungen wie für "analog" tätige Vermittlungsinstitute?
Der in § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Ausschluss des Rechts, die vereinbarte Vergütung für eine Partnervermittlung einzuklagen, hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber den Kunden vor der Peinlichkeit schützen will, vor Gericht - in einer öffentlichen Verhandlung - Umstände aus seiner Intimsphäre offenbaren und gegebenenfalls mit Hilfe von Zeugen beweisen zu müssen, wenn er den Vergütungsanspruch des Vermittlungsinstituts mit dem Einwand abwehren will, das Vermittlungsinstitut habe auf die in Frage kommenden Partner nicht intensiv genug eingewirkt oder Personen benannt, die überhaupt nicht an einer Partnerschaft interessiert oder hierfür nicht geeignet seien.
Diese Erwägungen treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.06.2021, Az. III ZR 125/19) auf das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter einer "Online-Partnervermittlung" nicht zu. Zwar unterbreitet auch ein solcher Unternehmer seinen Kunden Partnervorschläge. Diese beruhen aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden. Eine individuelle, persönliche Auswertung findet nicht statt. Auch eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben und damit für die Qualität der Vorschläge übernimmt die Beklagte nicht. Daher ist nicht zu befürchten, dass im Streit um die Vergütung für die automatisierte Dienstleistung intime Details des Kunden offenbart werden müssen. Dementsprechend kann diese Vergütung durch den Betreiber der "Online-Partnervermittlung" eingeklagt werden.
Dieser Beitrag wurde umfassend aktualisiert. Erstveröffentlichung: 14.02.2020.
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR um 4 | 05. Oktober 2023 | 17:00 Uhr