Recht Schuldunfähig: Keine Strafen für kriminelle Kinder?
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07. September 2023, 09:30 Uhr
2021 galten knapp 70.000 Kinder unter 14 Jahren als verdächtig, eine Straftat begangen zu haben. Oft begingen sie Ladendiebstahl. Doch unter 14-Jährige sind noch nicht strafmündig, gelten als schuldunfähig. Welche Folgen trotzdem auf sie zukommen, erklärt Rechtsexperte Gilbert Häfner.
Inhalt des Artikels:
- Ab wann ist jemand strafmündig?
- Hat der Staat keine Möglichkeit, gegen kriminelle, aber (noch) nicht schuldfähige Minderjährige einzuschreiten?
- Was ist von den Vorschlägen zu halten, die Strafmündigkeit herabzusetzen?
- Kann das mildere Jugendstrafrecht auch auf eine Person Anwendung finden, die zur Tatzeit bereits volljährig ist?
- Das Strafgesetzbuch sieht als (Haupt-)Sanktion einer Straftat Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Gilt das auch für Jugendliche?
- Was ist der Grund dafür, dass das Strafprozessrecht einem jugendlichen Beschuldigten einen noch stärkeren Schutz gewährt als einem erwachsenen Beschuldigten?
- Wäre eine Annäherung des Sanktionensystems für Jugendliche und Heranwachsende an die Strafdrohung für Erwachsene ein wirksames Mittel, um der steigenden Jugendkriminalität Herr zu werden?
- Gibt es für Strafverfahren gegen Jugendliche besondere Gerichte?
- Kann ein Minderjähriger vor Gericht als Zeuge vernommen werden?
- Machen sich Eltern strafbar, wenn sie ihrem minderjährigen Kind zu viele Freiheiten gestatten?
- Müssen Eltern für die Folgen von Straftaten einstehen, die ihre minderjährigen Kinder begangen haben?
- Kann man seinen Kindern den Umgang mit bestimmten Personen verbieten?
- Kostenlose Broschüren zum Thema Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht
Ab wann ist jemand strafmündig?
Die "Strafmündigkeit" beginnt in Deutschland mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres. Jüngere Personen ("Kinder") sind ausnahmslos schuldunfähig und werden daher nicht bestraft, wenn sie eine Straftat begehen. Bei einem Jugendlichen – das ist eine Person, die zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist – muss hingegen im Einzelfall geprüft werden, ob sie strafrechtlich verantwortlich ist. Dies hängt davon ab, ob der Jugendliche zu diesem Zeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zu beachten ist freilich, dass Personen bestraft werden können, die selbst schuldfähig sind und einen Minderjährigen zu einer Straftat anstiften oder ihn bei der Tatbegehung unterstützen.
Altersgrenzen im Strafrecht:
- Kind: unter 14 Jahre
- Jugendlicher: 14 Jahre bis 17 Jahre
- Heranwachsender: 18 Jahre bis 20 Jahre
Hat der Staat keine Möglichkeit, gegen kriminelle, aber (noch) nicht schuldfähige Minderjährige einzuschreiten?
Auch unterhalb der Schwelle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind dem Staat gegenüber kriminellen Minderjährigen nicht die Hände gebunden. Insoweit ist das Jugendamt angehalten, tätig zu werden. Ihm stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Sie reichen von Beratung der Eltern über eine Inobhutnahme des Kindes bis hin zur Beantragung der Entziehung des Sorgerechts und Unterbringung in einem Heim. Die letztgenannten Maßnahmen sind ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte von Eltern und Kind. Über die Anordnung entscheidet das Familiengericht.
Was ist von den Vorschlägen zu halten, die Strafmündigkeit herabzusetzen?
Die Forderung nach einer Herabsetzung der Altersgrenze für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird immer dann erhoben, wenn "Kinder" durch die Begehung einer besonders schweren Tat, wie ein Tötungsdelikt oder Vergewaltigung, auffällig geworden sind. Dabei steht das Bedürfnis nach Sühne und Vergeltung für das Unrecht, das den Opfern und ihren Angehörigen zugefügt wurde, im Vordergrund. Indessen kennzeichnet dieser Strafzweck – neben anderen – das Strafrecht für Erwachsene. Im Zentrum des Jugendstrafrechts steht hingegen der Erziehungsgedanke, weshalb die Sanktionen für Jugendliche viel milder sind als die Strafen für Erwachsene. Selbst wenn man also die Strafmündigkeit bereits ab dem vollendeten 12. Lebensjahr beginnen ließe, könnten Kinder, die schwere Straftaten begehen, in den meisten Fällen nicht in einer Weise bestraft werden, die dem Leid der Opfer gerecht würde. Auch deswegen spricht mehr dafür, kriminellen Kindern mit Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu begegnen.
Kann das mildere Jugendstrafrecht auch auf eine Person Anwendung finden, die zur Tatzeit bereits volljährig ist?
Trotz der ihnen vom Zivilrecht bereits mit dem Alter von 18 Jahren zugebilligten "Volljährigkeit" stehen junge Erwachsene in Bezug auf ihre geistige und charakterliche Reife einem Jugendlichen häufig näher als einem Erwachsenen. Aus diesem Grund finden auf strafrechtliche Verfehlungen eines Heranwachsenden – das ist eine Person, die bei Begehung der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist – im Wesentlichen die für Jugendliche geltenden Sanktionen Anwendung.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des beschuldigten Heranwachsenden unter Berücksichtigung der äußeren Lebensbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Werden diese Voraussetzungen vom Gericht verneint, greifen die Strafdrohungen für Erwachsene, jedoch kann die mangelnde Lebenserfahrung des Täters bei der Strafzumessung von Bedeutung sein.
Das Strafgesetzbuch sieht als (Haupt-)Sanktion einer Straftat Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Gilt das auch für Jugendliche?
Das Jugendstrafrecht hat ein eigenständiges Sanktionssystem. Auf der untersten Stufe können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. Darunter fällt etwa die Weisung, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen. Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus, erfolgt eine Ahndung durch Zuchtmittel. Dazu gehören die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest.
Als Strafe im Rechtssinne ist lediglich der Freiheitsentzug mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten und – selbst bei schweren Verbrechen – höchstens zehn Jahren in einer Jugendstrafanstalt vorgesehen. Hat ein Heranwachsender einen Mord begangen, kann eine Jugendstrafe bis zu 15 Jahren verhängt werden.
Was ist der Grund dafür, dass das Strafprozessrecht einem jugendlichen Beschuldigten einen noch stärkeren Schutz gewährt als einem erwachsenen Beschuldigten?
Im Zentrum des Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke. Dies schlägt sich sowohl im Sanktionssystem als auch im Verfahrensrecht wieder. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung beispielsweise dient einerseits dazu, es dem eher schüchternen Angeklagten zu erleichtern, sich vor Gericht zum Tatvorwurf und zu seinen persönlichen Verhältnissen zu äußern, und soll andererseits verhindern, dass der "Draufgänger" vor Zuschauern seine Geltungssucht befriedigt.
Darüber hinaus könnte die Publizität der Tat nachteilige Auswirkungen auf den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang des Angeklagten haben und somit dessen Resozialisierung erschweren. Die erhöhten Voraussetzungen für die Anordnung und Vollstreckung der Untersuchungshaft gegen einen jugendlichen Beschuldigten etwa finden ihre Rechtfertigung unter anderem in der nicht fernliegenden Gefahr einer dauerhaften Beeinträchtigung der seelischen Entwicklung, die von einem derart einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit ausgeht.
Wäre eine Annäherung des Sanktionensystems für Jugendliche und Heranwachsende an die Strafdrohung für Erwachsene ein wirksames Mittel, um der steigenden Jugendkriminalität Herr zu werden?
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein hohes Risiko, dass Straftaten aufgeklärt und Täter zur Verantwortung gezogen werden, auf Kriminelle abschreckender wirkt, als hohe Strafdrohungen. Um Kriminalität effektiv zu bekämpfen, müssen daher vor allem Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte personell verstärkt und deren Befugnisse im Ermittlungs- und Strafverfahren erweitert werden. Ersteres stößt jedoch an finanzielle, letzteres an verfassungsrechtliche Grenzen, die dem Staat gesetzt sind. Das mag der Grund sein, weshalb sich der Fokus zumeist auf die Verschärfung der Strafdrohung richtet.
Gibt es für Strafverfahren gegen Jugendliche besondere Gerichte?
Um eine an den Besonderheiten des Jugendstrafrechts orientierte Spezialisierung der damit befassten Richter zu gewährleisten, wurden bei den Amts- und Landgerichten besondere Spruchorgane, die Jugendgerichte, gebildet. In den vor ihnen verhandelten Strafsachen treten auf Seiten der Staatsanwaltschaft Jugendstaatsanwälte auf. Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Gleiches gilt für die Auswahl der Jugendschöffen.
Unterstützt werden die Jugendgerichte und Jugendstaatsanwälte durch die von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe ausgeübte Jugendgerichtshilfe. Deren Vertreter können darüber hinaus mit der Überwachung der Jugendlichen bei der Erfüllung von Weisungen und Auflagen sowie mit der Hilfeleistung diesen gegenüber betraut werden.
Kann ein Minderjähriger vor Gericht als Zeuge vernommen werden?
Die Zeugnisfähigkeit ist nicht abhängig vom Lebensalter. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Person, die als Zeuge in Betracht kommt, die Verstandesreife besitzt, tatsächliche Wahrnehmungen zu machen sowie darauf gerichtete Fragen zu verstehen und zu beantworten. Zeugen, die zur Zeit der Vernehmung noch nicht 16 Jahre alt sind, dürfen allerdings nicht beeidigt werden.
Machen sich Eltern strafbar, wenn sie ihrem minderjährigen Kind zu viele Freiheiten gestatten?
Eltern machen sich wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht strafbar, wenn sie eine dieser Pflichten nicht ausreichend wahrnehmen und dadurch ein Kind unter 16 Jahren der Gefahr ausgesetzt wird, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen (§ 171 StGB).
Voraussetzung ist ein gröblicher Pflichtenverstoß, der in der Regel erst bei einer wiederholten oder dauerhaften Pflichtenverletzung anzunehmen ist. Der Tatbestand kann beispielsweise erfüllt sein, wenn Eltern ein anhaltendes Schulschwänzen des Kindes dulden oder ihm den ungehinderten Zugang zu jugendgefährdenden Gewalt- oder Pornografie-Darstellungen gewähren. Eine Verletzung derartiger Fürsorge- oder Erziehungspflichten ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz sensibilisiert Fachkräfte der Jugendhilfe, junge Menschen zum Umgang mit Gefahren zu befähigen, unterstützt die elterliche Erziehungsverantwortung und informiert über gesetzliche Schutzregelungen.
Müssen Eltern für die Folgen von Straftaten einstehen, die ihre minderjährigen Kinder begangen haben?
Die Begehung einer Straftat kann nicht nur eine staatliche Sanktion ("Strafe") nach sich ziehen, sondern auch eine zivilrechtliche Haftung für den Schaden begründen, der einem Dritten durch die Straftat entstanden ist. Beide Folgen treffen nur diejenigen Personen, die die Straftat begangen oder zu ihr angestiftet oder Beihilfe geleistet haben. Insoweit gilt für die Verfehlungen Jugendlicher grundsätzlich nichts anderes als für die Straftaten Erwachsener.
Allerdings trifft Eltern, da Minderjährige entsprechend ihrem Entwicklungsstand nicht oder nur eingeschränkt dazu in der Lage sind, die Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens zu erkennen, eine Pflicht zur Beaufsichtigung. Sie haften dementsprechend bei einem Schaden, den ihr minderjähriges Kind einem Dritten widerrechtlich zufügt, nur dann nicht, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht genügen oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden sein würde.
Der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem Alter, der geistigen Entwicklung und dem Charakter des Kindes, sowie der Vorhersehbarkeit des gefährlichen Verhaltens. Maßgeblich ist, welche Maßnahmen Eltern in der Situation vernünftiger und zumutbarer Weise ergreifen müssen, um Dritte vor einer Schädigung zu bewahren.
Wenngleich insoweit mit zunehmendem Alter des Kindes immer geringere Anforderungen an dessen Beaufsichtigung zu stellen sind, kann im Einzelfall auch die strenge Überwachung eines Jugendlichen geboten sein. Neigt dieser etwa erkennbar zur Gewalt, und gestatten ihm die Eltern gleichwohl den Besitz eines Fahrtenmessers, kann sie durchaus der Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht treffen, wenn der Jugendliche damit auf dem Schulhof einen Klassenkameraden niedersticht.
Kann man seinen Kindern den Umgang mit bestimmten Personen verbieten?
Im Rahmen des ihnen zustehenden Sorgerechts dürfen (und müssen) Eltern entscheiden, mit welchen Personen ihr Kind Umgang pflegt. So können sie dem Kind namentlich verbieten, den Kontakt zu bestimmten Freunden aufrecht zu erhalten. Einen Rechtsanspruch auf Umgang hat das Kind aber in Bezug auf seine Eltern selbst, was dann relevant werden kann, wenn diese sich trennen oder scheiden lassen. Insoweit haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Daneben besteht ein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht auch für andere, dem Kind nahestehende Personen (zum Beispiel Großeltern), wenn der Kontakt mit ihnen dem Kindeswohl förderlich ist.
Kostenlose Broschüren zum Thema Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR um 4 | 07. September 2023 | 17:00 Uhr