JVA Untermaßfeld Häftlingsklage stattgegeben: Zu kleine Zelle ist rechtswidrig
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17. März 2023, 15:31 Uhr
Ein Haftraum für sechs Gefangene in der JVA Untermaßfeld ist laut Gerichtsurteil zu klein. Das Landgericht Meiningen gab damit der Klage eines Häftlings statt.
Ein Haftraum für sechs Gefangene ist laut einem Urteil in Thüringen unter bestimmten Voraussetzungen zu klein. Das Landgericht Meiningen gab mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil der Klage eines Häftlings der Justizvollzugsanstalt (JVA) Untermaßfeld statt. Die Belegung eines Haftraums mit fünf oder sechs Gefangenen im geschlossenen Vollzug, wo auf jeden Insassen weniger als sechs Quadratmeter entfielen, verstoße gegen die Menschenwürde.
Zelle zu klein: Weniger als sechs Quadratmeter pro Häftling
In der betreffenden Zelle in der JVA Untermaßfeld kam auf jeden der sechs Gefangenen ein Anteil von lediglich 5,33 Quadratmetern. Die Art und Weise der Unterbringung des Klägers, der vier Monate in dem Haftraum verbrachte, sei rechtswidrig, entschied das Gericht.
Der Staat sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten und das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmache. Das Thüringer Oberlandesgericht hatte eine von der Justizvollzugsanstalt gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde im Februar verworfen.
Gemeinsame Unterbringung nur bis 2024 erlaubt
Nach dem Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch werden die Gefangenen während der Einschlusszeiten in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist bei Zustimmung der Gefangenen möglich. In Anstalten, die vor der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 errichtet - wenn auch nicht fertig gebaut - wurden, ist eine gemeinsame Unterbringung zudem möglich, solange die räumlichen Verhältnisse dies erfordern. Eine Unterbringung von mehr als zwei Häftlingen ist aber nur noch bis Ende 2024 zulässig.
MDR (fra)/afp