Unzulässige Negativzinsen Bundesgerichtshof urteilt zugunsten von Sparern
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04. Februar 2025, 18:57 Uhr
Banken, die Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeldkonten erhoben haben, handelten unrechtmäßig. Einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge ist das sogenannte Verwahrungsentgelt nur bei Girokonten zulässig, sofern die Vertragsklausen transparent sind. Um mögliche Rückzahlungen müssen sich Bankkunden nun selbst kümmern.
- Banken dürfen einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge keine Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben.
- Geklagt hatten Verbraucherzentralen, unter anderem aus Sachsen.
- Bankkunden müssen sich selbst um mögliche Rückzahlungen kümmern.
Banken dürfen keine Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeld erheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit eine Praxis aus der Niedrigzinsphase für nichtig erklärt. Inhaber von Sparkonten können nach dem Urteil mit Rückzahlungen rechnen.
Nach der Zinswende der Europäischen Zentralbank (EZB) im Sommer 2022 sind die sogenannten Verwahrentgelte nahezu wieder verschwunden. Rechtlich umstritten blieb aber lange, ob die Praxis überhaupt erlaubt war. Nun hat der BGH in Karlsruhe entschieden: teils, teils.
Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der BGH hat klargestellt: für Guthaben auf Spar- und Tagesgeldkonten dürfen Banken und Sparkassen keine Verwahrentgelte erheben. Das würde nämlich den Charakter der Einlagen, die neben einer Verwahrung auch Anlage- und Sparzwecke verfolgen, verändern. Verbraucher würden dadurch unangemessen benachteiligt.
Anders sieht die Lage bei Girokonten aus. Die Verwahrung des Geldes stelle hier eine von der Bank erbrachte Hauptleistung dar und unterliege damit keiner rechtlichen Inhaltskontrolle. Somit dürften die Geldinstitute auf diese Einlagen grundsätzlich Negativzinsen erheben.
Das große Aber: Die Vertragsklauseln zu den Verwahrentgelten müssen transparent sein, betont das Gericht. Kunden müssen etwa verstehen können, auf Grundlage welches Guthabens die Entgelte berechnet werden. Sonst sind auch hier die Strafzinsen unzulässig.
Praktik der Negativzinsen seit 2014
Von Juni 2014 an mussten Geschäftsbanken im Euroraum Zinsen zahlen, wenn sie Gelder bei der EZB parkten. Auf dem Höhepunkt der Negativzinsphase waren es 0,5 Prozent. Etliche Geldhäuser gaben die Kosten dafür an ihre Kundschaft weiter und verlangten Verwahrentgelte. Sparerinnen und Sparer fühlten sich enteignet – auch wenn die Zinsabzüge auf dem Konto in der Regel erst ab einem bestimmten Freibetrag fällig wurden. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab, in der Folge lockerten auch Banken und Sparkassen die Gebührenschraube wieder.
Verbraucherzentralen klagten
In Karlsruhe geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen, die Verbraucherzentrale Hamburg, sowie des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv). Sie waren gegen drei Banken und eine Sparkasse vor Gericht gezogen, die von Verbrauchern Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben hatten. (Az. XI ZR 61/23 u.a.)
Kunden müssen selbst eine Rückzahlung verlangen
Ob Kunden die gezahlten Zinsen jetzt zurückfordern können, wurde vom BGH nicht entschieden. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale kann in einem Verbandsklageverfahren nicht selbst auf Rückzahlung klagen. Das müssten die betroffenen Bankkunden selbst tun, wobei allerdings auch die Verjährungsfrist zu beachten ist. Die Verbraucherzentrale sagte selbst, dass ihre Klage vor allem auf die Zukunft gerichtet sei. Denn in einer neuen Niedrigzinsphase könne es wieder zu Negativzinsen kommen.
dpa/Reuters (lik)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 04. Februar 2025 | 17:00 Uhr