Urteil des Bundessozialgerichts Bürgergeld: Jobcenter darf Geldgeschenke für dringende Reparaturen nicht anrechnen
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17. Juli 2024, 19:08 Uhr
Das Bundessozialgericht hat die Rechte von Bürgergeldempfängern mit Eigenheim gestärkt. Wenn Verwandte einspringen, um dringende Reparaturen zu finanzieren, darf das Jobcenter dieses Geld nicht als Einkommen anrechnen. Geklagt hatte eine Frau aus Thüringen, die für die Reparatur ihres Dachs Geld von ihrer Mutter erhalten hatte. Das Jobcenter kürzte ihr daraufhin die Sozialleistungen.
- Wenn Verwandte von Bürgergeldempfängern einspringen, um dringende Reparaturen am eigenen Haus zu finanzieren, darf das Jobcenter das Geld nicht anrechnen.
- Voraussetzung ist, dass das Geldgeschenk die finanzielle Lage des Leistungsempfängers nicht verbessert.
- Geklagt hatte eine Frau aus Thüringen, deren Leistungen wegen einer Dachreparatur gekürzt worden waren.
Wenn Verwandte von Bürgergeldempfängern einspringen, um für sie dringende Reparaturen am Eigenheim zu finanzieren, darf das Jobcenter dieses Geld nicht ohne Weiteres als Einkommen anrechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch entschieden. Führt das Geldgeschenk nicht zu einer Verbesserung der finanziellen Lage des Leistungsempfängers und hätte die Behörde sowieso die Reparaturkosten übernehmen müssen, handelt es sich demnach nicht um zu berücksichtigendes Einkommen (Az. B 7 AS 10/23 R).
Frau aus Thüringen klagte gegen Leistungskürzung
Geklagt hatte eine alleinstehende Frau aus dem Wartburgkreis in Thüringen, die ihr Eigenheim selbst bewohnt. Sie war 2017 auf die früheren Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld, angewiesen. Als ihr Dach so starke Schäden aufwies, dass an mehreren Stellen Wasser einbrach, sprang die Mutter der Klägerin mit einem Geldgeschenk von rund 7.000 Euro für die Dachsanierung ein. Dem Jobcenter hatte sie von dem erforderlichen neuen Dach nichts gesagt.
Als ein Jobcenter-Mitarbeiter bei einer Außenprüfung das neu gedeckte Dach bemerkte, hob die Behörde die Bewilligung der Hartz-IV-Leistung auf, gewährte dann aber doch Leistungen als Darlehen. Das Geschenk der Mutter sei als Einkommen und somit leistungsmindernd zu berücksichtigen, lautete die Begründung. Dagegen wandte sich die Frau vor Gericht.
Die Richter am BUndessozialgericht in Kassel gaben ihr recht. Normalerweise sei zwar zufließendes Einkommen als leistungsmindernd zu berücksichtigen, das gelte bei dem Geldgeschenk für die Dachreparatur aber nicht.
AFP, epd, MDR (smk)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 17. Juli 2024 | 18:30 Uhr