Urteil Dienstliche SMS müssen in der Freizeit nicht gelesen werden
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10. Januar 2023, 20:55 Uhr
Arbeitnehmer müssen Nachrichten ihres Arbeitgebers in ihrer Freizeit nicht lesen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verwies in einem Urteil auf das Recht auf Nichterreichbarkeit.
Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit keine dienstlichen SMS lesen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom September 2022.
Sanitäter las Nachrichten erst mit Dienstbeginn
Im verhandelten Fall ging es um einen Notfallsanitäter. Sein Arbeitgeber wollte ihn kurzfristig über Änderung des Dienstplanes informieren. Allerdings erreichte er den Sanitäter in dessen Freizeit weder telefonisch, noch per SMS oder E-Mail.
Der Sanitäter meldete sich deshalb wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung, später eine Abmahnung.
Arbeitgeber müssen mit Nicht-Erreichbarkeit in Freizeit rechnen
Das Landesarbeitsgericht urteilte nun, der Arbeitgeber habe damit rechnen müssen, dass sein Mitarbeiter die ihm geschickten SMS erst mit Beginn seines Dienstes zu Kenntnis nimmt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen und dazu gehöre auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen.
Aktenzeichen
Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein
1 Sa 39 öD/22
Recht auf Nichterreichbarkeit dient Gesundheitsschutz
Die Richter erklärten, der Notfallsanitäter habe sich deshalb nicht treuwidrig verhalten. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dem Persönlichkeitsschutz. Es gehöre zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheide, für wen er in dieser Zeit erreichbar sein wolle oder nicht.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 14. Januar 2023 | 06:00 Uhr