Urteile der Woche Arbeitgeber kann Krankschreibung aus dem Ausland anzweifeln
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25. Januar 2025, 05:00 Uhr
Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.
Arbeitgeber kann Krankschreibung aus dem Ausland anzweifeln
Bundesarbeitsgericht (5 AZR 284/24)
Umberto Überall* ist seit vielen Jahren Lagerarbeiter in einem großen Unternehmen. Während eines Urlaubs in Tunesien bekommt er Rückenschmerzen. Ein Arzt vor Ort attestiert ihm schwere Beschwerden im Lendenwirbelbereich und schreibt ihn für 24 Tage krank. Die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in französischer Sprache schickt Herr Überall per E-Mail an seinen Chef und entschuldigt sich für die kommenden Wochen. Das Problem: Umberto Überall ist nicht zum ersten Mal während eines Auslandsurlaubs krank. Deshalb zweifelt sein Arbeitgeber die Umstände an und verweigert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Lagerarbeiter klagt vor dem Landesarbeitsgericht München und bekommt zunächst Recht. Der Streit geht aber weiter und wird ein Fall für das Bundesarbeitsgericht. Das erklärte nun: "Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der EU ausgestellt wurde, hat grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie eine in Deutschland ausgestellte Bescheinigung. Der Beweiswert kann aber erschüttert sein, wenn Umstände vorliegen, die in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel daran zulassen."
Der Arbeitgeber darf eine Krankschreibung aus dem Ausland also anzweifeln. Das Landgericht München muss nun noch einmal entscheiden, ob das auch im vorliegenden Fall berechtigt ist.
Trans-Mitarbeiterin erhält Abfindung wegen Diskriminierung
Arbeitsgericht Berlin (Az. 27 Ca 4252/24)
Auch im nächsten Fall geht es um einen Streit mit dem Arbeitgeber. Im Mittelpunkt hier eine Trans-Mitarbeiterin bei einer großen Fastfood-Kette. Kelly Kelani* stammt aus Libyen und kam 2017 nach Deutschland. Zu dieser Zeit identifiziert sie sich als nichtbinäre Person – nutzt bei ihrem Arbeitgeber, einer Fastfood-Kette, die Frauen- und Männerräume zum Umziehen.
Mitte 2023 teilt Kelly Kelani ihrem Vorgesetzten mit, dass sie sich inzwischen als Frau identifiziert und nur noch mit ihrem weiblichen Vornamen angesprochen werden will. Einige Beschäftigte im Unternehmen nennen die Trans-Frau trotzdem bei ihrem Deadname, also ihrem früheren männlichen Namen. Die Situation eskaliert, als eine muslimische Kollegin ihr den Zutritt zur Damenumkleide verweigert. Das Unternehmen bietet der Betroffenen daraufhin an, einen Paravent als Sichtschutz aufzustellen oder die Duschräume zum Umziehen zu nutzen.
Frau Kelani fühlt sich diskriminiert und klagt vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Entschädigungszahlung. Letztlich einigt man sich dort auf einen Vergleich und der sieht so aus: "Die Betroffene erhält eine zu versteuernde Abfindung von 16.500 Euro. Dafür scheidet sie aus dem Unternehmen aus. Mit der Vereinbarung sind sämtliche weitere rechtliche Ansprüche in dem Fall erloschen."
Automatenshop darf an Sonn- und Feiertagen nur eingeschränkt öffnen
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az.: 1 B 61/24)
Manuela Münzenich* betreibt einen Automatenshop. In dem Laden kann man Getränke kaufen, Hygieneartikel, Snacks und vieles mehr. In dem videoüberwachten Geschäft stehen auch ein Box- und Schlagkraftautomat sowie ein Airhockeytisch. Zusätzliches Personal braucht Manuela Münzenich nicht. Und so kann sie den Automatenshop uneingeschränkt an Sonn- und Feiertagen öffnen. Die Stadt möchte aber die geschützte Sonn- und Feiertagsruhe wahren und legt der Inhaberin auf, an diesen Tagen nur noch maximal drei Stunden zu öffnen.
Frau Münzenich wehrt sich gegen den Beschluss und stellt einen Eilantrag vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Ohne Erfolg: "Der Verkaufsraum des Automatenshops ähnelt einem Kiosk, für den die Verkaufseinschränkungen an Sonn- und Feiertagen gelten. Auch wenn in dem Shop kein Personal arbeitet, ist die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe durch das Angebot dennoch beeinträchtigt."
Die Betreiberin kann gegen den Beschluss noch Beschwerde einlegen.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 25. Januar 2025 | 05:00 Uhr