Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der Woche Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus in der Regel unzulässig

24. August 2024, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus in der Regel unzulässig

Landgericht München I (Az.: 14 S 3692/24)

Martha Marthenstein ist Vermieterin eines Mehrfamilienhauses. Von ihren Mietern verlangt sie eine Mieterhöhung, die weit über die ortsübliche Vergleichsmiete des letzten Mietspiegels hinausgeht. Dafür hat sie eine plausible Erklärung: Seit der Ausfertigung des letzten Mietspiegels sei viel Zeit vergangen und in diesem Zeitraum die Inflation erheblich angestiegen. Das lasse sich klar am Verbraucherpreisindex ablesen. Vergleichbare Mieten seien ungewöhnlich stark in die Höhe geschnellt.

Die Mieter gingen gegen diese Argumentation vor und erhielten Recht vor dem Landgericht München I: "Der Verbraucherpreisindex wird auf Grundlage eines Warenkorbs mit rund 700 Gütern und Dienstleistungen berechnet und repräsentiert damit sämtliche von den privaten Haushalten in Deutschland gekaufte Waren und Dienstleistungen. Allerdings lässt sich darauf keine belastbare Aussage für die ortsübliche Vergleichsmiete stützen. Mieterhöhungen, die über die Anpassung der Miete aufgrund des Mietspiegels hinausgehen und auf die Inflationsrate verweisen, sind damit unzulässig."

Die Mieter zahlen weiterhin die alte Miete.


Duschzeiten können unter Umständen zur Arbeitszeit gerechnet werden

Landesarbeitsgericht Nürnberg (AZ: 5 AZR 212/23)

Dietrich Diesicke arbeitet als Containermechaniker. Zu seinen Aufgaben gehören das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen sowie umfangreiche Lackierarbeiten. Dabei wird er in der Regel so dreckig, dass eine Dusche fällig wird. Die Zeit in der Umkleide, unter der Dusche und für die Wege zur Arbeitsstelle galten jahrelang aber nicht als Arbeitszeit. Nun verlangt er im Nachhinein dafür zusätzlichen Arbeitslohn. Für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2022 fordert er vom Arbeitgeber über 25.000 Euro Nachzahlung.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg stimmte nur im Prinzip zu: "Anfallende Umkleide- und Duschzeiten sowie die Wege zu Arbeitsstätte können zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören. Voraussetzung ist, dass das Waschen unmittelbar mit der eigentlichen Tätigkeit zusammenhängt und zum Beispiel aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist. Außerdem gilt es auch dann, wenn der Arbeitnehmer so verschmutzt ist, dass ihm ungewaschen ein Anlegen der Privatkleidung und der Weg nach Hause nicht zugemutet werden kann."

Der größte Teil der Forderungen war aber bereits verjährt. Außerdem waren die Zeiten für das Umziehen, Duschen, und die Wege viel zu hoch angesetzt. Letztlich wurden ihm 2.400 Euro nachgezahlt.


Traktor haftet nach Steinschlag

Oberlandesgericht München (AZ: 10 U 683/23)

Vincent Vinsbach hat sich vor vier Tagen ein neues Motorrad gekauft. Damit fährt er mit etwa 80 Kilometern pro Stunde auf einer Landstraße. Auf einem angrenzenden Feld bewegt sich in der gleichen Zeit ein Traktor mit für ihn hoher Geschwindigkeit auf den Fahrbahnrand zu. Kurz vor der Landstraße bremst er abrupt und schleudert mehrere Steine ihn Richtung Fahrbahn. In genau diesem Moment kommt Herr Vinsbach auf seinem Motorrad vorbei und wird durch die Steine verletzt. Auch das neue Fahrzeug wird durch Steinattacke erheblich lädiert. Dafür will der Motorradfahrer nun Schadenersatz.

Den bekommt er auch, wie man am Oberlandesgericht München entschied: "Die Schäden am Motorrad und die Verletzung des Klägers sind laut Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen durch den Traktor verursacht worden. Der hat nachweislich zu nahe an der Straße angehalten und dabei die Steine aufgewirbelt. Der Kläger hat hingegen von der Straße aus nicht erkennen können, dass diese Möglichkeit besteht."

In diesem Fall also muss der Besitzer des Traktors den Schaden vollständig übernehmen.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 24. August 2024 | 08:22 Uhr

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