Zusatzbeitrag Rente ab März für viele geringer
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13. Februar 2025, 17:28 Uhr
Viele gesetzliche Krankenkassen haben ihre Zusatzbeiträge erhöht. Bei den in gesetzlichen Krankenkassen pflichtversicherten Rentnern und Rentnerinnen macht sich das erst bei den Auszahlungen der Rente im März bemerkbar. Warum das so ist und was das für das Sonderkündigungsrecht bedeutet.
Änderungen bei Arbeitnehmern zwei Monate eher wirksam
Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind seit Beginn 2025 geänderte Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen bereits auf dem Lohnzettel vom Januar-Gehalt zu sehen. Bei Millionen von Rentnerinnen und Rentnern machen sich diese erst bei der Auszahlung der Rente im März bemerkbar.
Die Zeitverzögerung von zwei Monaten ist bei den zumeist pflichtversicherten Rentenbeziehern gesetzlich so geregelt im § 247 Satz 3 des Fünften Buches im Sozialgesetzbuch (SGB V). "Bei einer Erhöhung zum 01.01.2025 zahlen versicherungspflichtige Rentner und Rentnerinnen den neuen Zusatzbeitragssatz also erst ab 01.03.2025", schreibt der Verband der Ersatzkassen (vdek) auf MDR-Anfrage.
Deutsche Rentenversicherung verschickt keine Informationen
Ändert sich die Rentenhöhe durch eine Anhebung oder Senkung der Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen, gibt es in der Regel keine Vorab-Informationen der Deutschen Rentenversicherung. "Sollte sich die Höhe Ihrer Rente ab März ändern, sehen Sie das auf Ihrem Kontoauszug. Nur in besonderen Fällen versenden wir schriftliche Bescheide, zum Beispiel, wenn wir die Rente auf das Konto einer anderen Person überweisen", erklärt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz auf ihrer Homepage.
Geänderte Zusatzbeiträge kommen aber nicht überraschend, sie werden vorab wie bei allen Mitgliedern von der jeweiligen Krankenkasse mitgeteilt.
Rechenbeispiel: Was geht bei 1.500 Euro Rente extra ab?
Wie viel gibt es Netto weniger durch gestiegene Zusatzbeiträge in der GKV? Das Internetportal "Ihre Vorsorge", eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, rechnet das für eine bislang gezahlte Rente von 1.500 Euro vor.
Ausgegangen wird bei dem Beispiel von einem Anstieg des Zusatzbeitrages um 0,8 Prozentpunkte. Da sich Rentner den Krankenkassenbeitrag mit dem Rentenversicherungsträger teilen, würde die Nettorente ab März um 0,4 Prozent niedriger ausfallen. Bei den angenommenen 1.500 Euro wären das sechs Euro pro Monat und damit 72 Euro im Jahr, die weniger auf dem Konto landen.
"Im Schnitt stieg der Zusatzbeitrag von 1,7 auf 2,5 Prozent", so der Sozialverband Deutschland auf seiner Homepage. Die gesetzlichen Krankenkassen können ihre Zusatzbeiträge jedoch selber festlegen. Daher gibt es hier mitunter auch große Unterschiede.
Freiwillig in der GKV versicherte Rentner und Rentnerinnen
Bei freiwillig in den gesetzlichen Krankenversicherungen versicherten Rentnerinnen und Rentnern wurde ein veränderter Zusatzbeitrag bereits im Januar wirksam, wie auch bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Nur bei den pflichtversicherten Seniorinnen und Senioren gilt die gesetzlich festgelegte zweimonatige Verzögerung. "Bei freiwillig versicherten Rentnern gilt das nicht", bestätigt auch der vdek auf MDR-Nachfrage.
Freiwillig versichert werden alle Einkommen herangezogen
Der Anteil ist jedoch sehr klein. MDR-Anfragen ergaben: 2024 waren bei der TK 2,5 Prozent der Rentner freiwillig versichert, bei Barmer und DAK 2 Prozent, bei der AOK Plus sogar nur 0,57 Prozent.
Für eine Pflichtversicherung in der GKV als Rentenbezieher müssen Vorversicherungszeiten erfüllt werden: 90 Prozent der zweiten Erwerbshälfte. Wer freiwillig versichert ist, muss auch Beiträge auf Kapitalerträge und weitere Einkommen zahlen.
"Im Zuge einer Rentenantragstellung wird geprüft, ob der/die Versicherte die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt hat, um mit Rentenbezug in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert zu sein. Diese Prüfung obliegt ausschließlich einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Rentenversicherung erhält lediglich nach Abschluss dieser Prüfung auf automatisiertem Wege das Ergebnis mitgeteilt", beschreibt die Deutsche Rentenversicherung Bund das Prozedere auf MDR-Nachfrage.
Stichwort Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2025 bei monatlich 5.512,50 Euro. Für Einnahmen darüber hinaus werden keine Beiträge fällig. Auch nach unten sind Grenzen gesetzt: 1.248,33 Euro pro Monat werden mindestens als Einnahmen angesetzt. Die zwei Grenzen gelten für alle freiwillig Versicherten in der GKV.
Was ist mit dem Sonderkündigungsrecht?
Egal ob pflichtversichert oder freiwillig, für alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gelten dieselben Fristen beim Sonderkündigungsrecht. Wurden die Zusatzbeiträge zum Januar erhöht, wurden sie lediglich bei pflichtversicherten Rentnerinen und Rentnern mit zweimonatiger Verzögerung wirksam.
"Die versicherungspflichtigen Rentner können wie alle anderen Mitglieder der Krankenkasse ihr Sonderkündigungsrecht bis zum 31.01.2025 ausüben", so auch der vdek. Auf das Sonderkündigungsrecht habe die Krankenkasse ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats hinzuweisen, "für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird", so der Verband weiter.
Wechsel oft aber noch möglich
Dennoch werden viele auch jetzt noch kündigen können: Ein Wechsel ist immer auch möglich, wenn man zwölf Monate bei der bisherigen Kasse versichert war. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Dabei sollte man auch im Blick haben, welche Leistungen eine Kasse extra im Katalog hat und welche Wahltarife es gibt.
MDR (cbr)
Dieses Thema im Programm: MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | 11. Februar 2025 | 08:00 Uhr