Eltern mit ihrem Baby liegen auf einem Bett
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Familienleistung Elterngeld und Elternzeit: Das ist neu seit Mai

02. Mai 2025, 14:59 Uhr

Ab Mai gibt es Änderungen bei Elterngeld und Elternzeit. Dies gilt für Eltern von ab dem 1. Mai geborener Kinder. Es geht um Vereinfachungen beim Beantragen und bei der Verschiebung von Bemessungsgrenzen. Festgeschrieben sind die Neuerungen im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz. Wir haben beim Bundesfamilienministerium nachgefragt, worin die Vorteile genau bestehen.

Anspruch auf Partnerschaftsbonus ausgeweitet

"Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen und jeweils bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen, wenn sie beide in dieser Zeit Teilzeit arbeiten", erklärt das Bundesfamilienministerium auf seiner Homepage.

Ab 1. Mai gilt das Anrecht auf Partnerschaftsbonus auch in Zeiten von Krankheit über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus. Das war bislang nicht so. "Die neue Regelung im Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) geht auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zurück (BSG, Urteil vom 7. September 2023  - B 10 EG 2/22 R). Das BSG hat in diesem Urteil klargestellt, dass der Anspruch auf Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit eines Elternteils während der sogenannten Partnerschaftsbonusmonate fortbesteht. Vor dieser Entscheidung wurde der Partnerschaftsbonus im Krankheitsfall des Elterngeldberechtigten nur so lange gewährt, wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand", erklärt das Bundesfamilienministerium auf MDR-Nachfrage.

Gut zu wissen ElterngeldPlus gibt es für diejenigen, die Elterngeldbezug mit Teilzeitarbeit kombinieren wollen. "Grundsätzlich können Eltern das ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen wie das Basiselterngeld. Ein Monat Basiselterngeld entspricht dabei zwei Monaten ElterngeldPlus", so das Bundesfamilienministerium.

Schwangerschaftsbedingte Erkrankungen kein Nachteil mehr

Bei schwangerschaftsbedingten Krankschreibungen muss ab 1. Mai nicht mehr nachgewiesen werden, dass es zu Verdienstausfall gekommen ist, damit dieser Zeitraum bei der Berechnung ausgeklammert werden kann. "Diese Vereinfachung erleichtert insbesondere auch Selbstständigen die Beantragung von Elterngeld", so das Bundesfamilienministerium auf MDR-Nachfrage.

Frauen in selbstständiger Tätigkeit, die während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes und am Entbindungstag Krankentagegeld beziehen, können diese Tage künftig bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für die Höhe des Elterngeldes ausklammern. Zudem kann nun auch beantragt werden, dass der Bemessungszeitraum vom letzten Kalenderjahr auf das vorletzte Kalenderjahr verschoben wird. Bislang war dies laut Bundesfamilienministerium wegen eines Bezuges von Krankentagegeld nicht möglich.

Verschiebung von Bemessungsszeitraum bei Selbstständigen Das Bundesfamilienministerium illustriert das auf MDR-Nachfrage an folgendem Beispiel: "Das Kind wird am 2. Januar 2026 geboren. Die Mutter ist selbständig erwerbstätig. Daher gilt für sie der Bemessungszeitraum für Selbstständige. Dies ist das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, also der 01.01.2025 bis 31.12.2025 (§ 2b Abs. 2 Satz1 BEEG). Wenn die Mutter während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes und am Entbindungstag Krankentagegeld bezieht, wird der Bemessungszeitraum auf Antrag auf das Kalenderjahr 2024 verschoben." - Der Bemessungszeitraum wird vom letzten Kalenderjahr verschoben auf das vorletzte Kalenderjahr.

Beantragung von Elternzeit nun auch per Mail möglich

Für Eltern, die eine Auszeit vom Berufsleben nehmen wollen, um sich mehr Zeit für ihre Kinder nehmen zu können, gibt es die Elternzeit. Diese muss beim Arbeitgeber beantragt werden und soll absichern, dass die Beschäftigung danach wieder aufgenommen und keine Kündigung ausgesprochen werden kann. Für ab 1. Mai geborene Kinder muss der Antrag auf Elternzeit nicht mehr schriftlich per Brief eingereicht werden. Er kann dann auch per Mail gestellt werden. "Auch der Arbeitgeber kann für die Bestätigung oder Ablehnung der Anmeldung der Elternzeit diese Textform nutzen. Lediglich die beantragte vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 BEEG muss durch den Arbeitgeber aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen", erklärt das Bundesfamilienministerium auf MDR-Nachfrage.

Elternzeit gibt es für Selbstständige nicht, da sie keine Auszeit bei einem Arbeitgeber nehmen können.

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MDR (cbr)

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 30. April 2025 | 17:45 Uhr

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