Urteil Sparkassen erwarten keine hohen Rückforderungen wegen Negativzinsen
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06. Februar 2025, 13:09 Uhr
Der Bundesgerichtshof hatte geurteilt, dass Negativzinsen auf Bankguthaben bei Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig sind. Bei Girokonten sind sie erlaubt, müssen aber transparent kommuniziert werden. Der ostdeutsche Sparkassenverband rechnet nicht mit hohen Rückforderungen. Die Freibeträge seien so hoch gewesen, dass mehr als 90 Prozent der Kunden nie Negativzinsen gezahlt hätten. Die Verbraucherzentrale Sachsen rät Betroffenen dennoch, ihre Ansprüche zu prüfen.
- BGH: Negativzinsen sind auf Bankguthaben bei Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig – bei Girokonten sind sie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
- Der ostdeutsche Sparkassenverband rechnet nicht mit hohen Rückzahlungen durch den Negativzins.
- Die Verbraucherzentrale Sachsen rät Betroffenen, dennoch ihre Ansprüche zu prüfen.
Für die Verbraucherschützer ist das BGH-Urteil ein Erfolg: Wer Negativzinsen auf Spareinlagen gezahlt habe, könne das Geld nun zurückfordern, sagt David Bode vom Verbraucherzentrale-Bundesverband: "Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Sparkonten unzulässig sind, denn auch Tagesgeldkonten verfolgen den Zweck des Sparens. Ein Verwahrentgelt läuft diesem Zweck zuwider."
Andere Regelung bei Girokonten
Bei den Girokonten ist das anders: Da es hier um die ständige Verfügbarkeit des Geldes gehe, seien Verwahrentgelte hier grundsätzlich erlaubt. Allerdings nicht immer, wie Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen erklärt: "In unserer Klage gegen die Sparkasse Vogtland ging es darum, dass die Bank ihren Kunden bei Abschluss eines Kontos Negativzinsen auferlegen wollte und zwar in Höhe von 0,7 Prozent bei einem Betrag von über 5.000 Euro und das hat der Bundesgerichtshof auch für unwirksam erklärt."
Grund dafür ist ein Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot. Das heißt, die Klausel, mit der die Kunden über die Negativzinsen informiert wurden, war nicht konkret genug formuliert, erläutert der Sprecher des Ostdeutschen Sparkassenverbands, Wolfram Morales: "Das Gericht verlangt, dass die Banken festlegen müssen, wie sie berechnen: Nehmen sie den Tageswert oder einen Durchschnittswert? Auf einem Girokonto könnten heute früh 2.000 Euro drauf sein, dann bekommen Sie eine Zahlung und am Nachmittag sind 4.000 Euro drauf." Da das aus der Klausel nicht hervorgegangen sei, habe das Gericht entschieden, dass es in dem konkreten Fall nicht zulässig gewesen sei.
Keine hohen Rückzahlungen erwartet
Die Sparkasse Vogtland selbst teilte mit, dass sie nicht mit hohen Rückzahlungen rechne. Verbandssprecher Morales zufolge hatte die Sparkasse die Negativzinsen ohnehin nach wenigen Tagen wieder abgeschafft.
Aber auch sonst rechne er nicht mit hohen Summen. Die Freibeträge der Sparkassen seien so hoch gewesen, dass mehr als 90 Prozent der Kunden ohnehin nie Negativzinsen gezahlt hätten. Morales sagt: "Wir warten die Urteilsbegründung ab. Die Richter schicken nach einigen Wochen eine ausführliche Begründung, wo man nachvollziehen kann, was die Finessen und Details im Urteil sind. Dann werden die Sparkassen entsprechend schlussfolgern, wie sie zu handeln haben."
Ähnlich sieht das der Banken-Zusammenschluss die Deutsche Kreditwirtschaft: Inhaltlich wolle man das Urteil erst bewerten, wenn die Begründung des Gerichts vorliege.
Hilfe von der Verbraucherzentrale
Betroffene könnten trotzdem jetzt schon Rückzahlungen einfordern, erläutert Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Wer rechtliche Hilfe oder Hilfe bei der Berechnung der Beträge brauche, könne sich an die Verbraucherzentrale wenden.
Die Verbraucherschützer könnten dann auch klären, ob einzelne Ansprüche eventuell schon verjährt seien, ergänzt Bode vom Bundesverband: "Selbst wenn man im verbraucher-ungünstigsten Fall von der regelmäßigen Verjährungsfrist ausgeht, können mindestens die seit 2022 eingezogenen Verwahrentgelte zurückverlangt werden." Und außerdem wüssten die Verbraucher auch erst jetzt, dass die Negativzinsen unzulässig gewesen seien.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 06. Februar 2025 | 06:06 Uhr