Die Auswertung eines Vaterschaftstests.
Die Auswertung eines Vaterschaftstests. Bildrechte: IMAGO / Christian Ohde

Nach Adoption Bundesgerichtshof beschränkt Recht auf Vaterschaftstest

02. August 2024, 17:13 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf Vaterschaftstests eingeschränkt. Dem BGH zufolge reicht nach einer Adoption der Wunsch eines mutmaßlichen leiblichen Vaters, der in dem Verfahren umgangen wurde, für eine Abstammungsuntersuchung allein nicht aus.

Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf Vaterschaftstests eingeschränkt. Wie der BGH in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden hat, reicht nach einer Adoption allein der Wunsch des mutmaßlichen leiblichen Vaters nach einer Abstammungsuntersuchung nicht aus, um das Kind zu einem Test zu verpflichten (AZ: XII ZB 358/22).

Adoption ohne Einwilligung des Vaters

Im konkreten Fall ging es um ein Kind, das von der Mutter kurz nach der Geburt zur Adoption freigegeben wurde. Der mutmaßliche biologische Vater erfuhr erst Jahre später von der Geburt des Kindes und verlangte eine Abstammungsuntersuchung. Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass das Kind sich dem Abstammungstest unterziehen müsse.

Der BGH hob diesen Beschluss der Vorinstanz nun jedoch auf. Der Mann könne die Untersuchung nicht erzwingen, urteilten die Karlsruher Richter. Das Recht auf Feststellung der biologischen Vaterschaft bestehe, wenn der Antragsteller auch die rechtliche Vaterschaft übernehmen wolle. Das war beim Kläger aber nicht der Fall. Er wollte nur die Vaterschaft klären lassen.

Frist zur Aufhebung der Adoption verpasst

Dem BGH-Beschluss zufolge könnte ein leiblicher Vater, dessen Einwilligung zur Adoption nicht eingeholt wurde, zwar die Aufhebung einer solchen verlangen. Die hierfür geltenden Fristen habe der Antragsteller aber verpasst.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass verhindert werden müsse, dass der vermeintliche Vater "allein mit seinem Klärungsinteresse Zweifel in eine funktionierende Familie" hineintrage. Im konkreten Fall sind damit die Adoptiveltern und das Kind gemeint. Das gelte auch dann, wenn es ein Interesse an der Gewissheit der Vaterschaft gebe. Zudem stelle der Vaterschaftstest einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Elternrecht dar, so der BGH. Die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage allein zur Klärung der leiblichen Vaterschaft gebe es nicht.

epd(dni)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 02. August 2024 | 15:30 Uhr

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