Bundesverfassungsgericht Sportvereine dürfen NPD-Mitglieder ausschließen

28. Februar 2023, 16:06 Uhr

Sportvereine dürfen NPD-Mitglieder ausschließen. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts können sie über Mitgliedschaften selbst entscheiden. Ein NPD-Politiker hatte nach seinem Rauswurf Beschwerde geführt.

Sportvereine müssen NPD-Mitglieder nicht in ihren Reihen dulden, wenn ihre Vereinssatzung deren Ausschluss zulässt. Das hat das Bundesverfassunsgericht (BVerfG) beschlossen. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit einem Verein grundsätzlich das Recht gebe, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. (AZ: 1 BvR 187/21)

Verein ändert seine Satzung

Im konkreten Fall ging es um den schleswig-holsteinischen Landesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), der 2014 in einen Amateur-Sportverein eingetreten war. Der Verein hatte danach immer wieder versucht, den Politiker loszuwerden.

2018 änderte der Verein seine Satzung und machte die Vereinsmitgliedschaft vom Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abhängig. Ausdrücklich wurde festgelegt, dass Mitglieder extremistischer sowie "rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z. B. der NPD" nicht im Verein Mitglied sein können.

Beschwerde abgewiesen

Der NPD-Politiker wehrte sich gegen seinen Rauswurf und zog vor Gericht. Als gemeinnütziger Verein müsse dieser grundsätzlich allen Menschen offenstehen, argumentierte er. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde des NPD-Politikers nun jedoch ebenso ab wie alle Vorinstanzen.

Es sei "nicht zu beanstanden", wenn ein privater Amateur-Breitensportverein extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegentrete, begründeten die Karlsruher Richter ihren Beschluss. Wegen der aktiven Betätigung als NPD-Landesvorsitzender habe der Beschwerdeführer daher vom Verein ausgeschlossen werden dürfen. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er wegen seiner "falschen" politischen Anschauung diskriminiert werde, verfange nicht, heißt es in dem BVerfG-Beschluss.

dpa/epd (dni)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 28. Februar 2023 | 11:00 Uhr

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