EuGH-Urteil Personalmangel an Flughafen kann Verspätungen rechtfertigen
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16. Mai 2024, 15:11 Uhr
Airlines sind nach der europäischen Fluggastrechteverordnung dazu verpflichtet, ab einer Verspätung von drei Stunden den Passagieren eine Entschädigung zu zahlen. Nur unter besonderen Umständen sind sie davon befreit. In einem Fall muss nun das Kölner Landgericht entscheiden.
Fehlt am Flughafen Personal für die Gepäckverladung, kann das als außergewöhnlicher Umstand gelten und damit eine Flugverspätung rechtfertigen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag zu einem Fall aus Deutschland entschieden. Besteht ein Personalmangel, müsste eine Airline den Passagieren keine Entschädigung zahlen.
Streit um Verspätung von vier Stunden
In einem konkreten Fall (Az. C-405/23) muss jedoch ein deutsches Gericht entscheiden, ob wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Dabei geht es um einen Flug der maltesischen Airline TAS von Köln-Bonn auf die griechische Insel Kos im Jahr 2021. Der Flug verspätete sich um fast vier Stunden – hauptsächlich weil am Flughafen nur wenig Personal vorhanden war, um die Gepäckstücke ins Flugzeug zu laden.
In der europäischen Fluggastrechteverordnung ist festgeschrieben: hat ein Flug mehr als drei Stunden Verspätung, steht den Passagieren eine Entschädigung zu. Wenn die Airline aber nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich nicht vermeiden ließen, muss sie nicht zahlen.
Entscheidung liegt beim Kölner Landgericht
Nach dem verspäteten Flug Richtung Kos traten mehrere Passagiere ihre möglichen Ausgleichsansprüche an den Rechtsdienstleister Flightright ab. Flightright klagte vor dem Kölner Landgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob Personalmangel bei der Gepäckabfertigung als außergewöhnlicher Umstand gelten könne.
Das bejahte der Gerichtshof nun. Er definierte zwei Voraussetzungen für einen solchen außergewöhnlichen Umstand. Dieser darf demnach erstens nicht zur normalen Tätigkeit der Airline gehören und sie darf zweitens nicht in der Lage sein, den Mangel zu beherrschen – hier also etwa den Flughafenbetreiber zu kontrollieren.
Das Landgericht muss nun beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst wenn es die Personalprobleme als außergewöhnlichen Umstand betrachten sollte, sei TAS dadurch aber nicht automatisch von der Zahlung befreit, betonte der EuGH. Die Fluggesellschaft müsse erst nachweisen, dass sich dieser Umstand nicht vermeiden ließ und alle angemessenen vorbeugenden Maßnahmen ergriffen worden seien.
AFP (kar)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | MDR AKTUELL – Das Nachrichtenradio | 16. Mai 2024 | 11:55 Uhr