Vater mit Kind arbeitet aus dem Homeoffice 1 min
Audio: Homeoffice hat sich dauerhaft etabliert. (Symboldbild) Bildrechte: picture alliance/dpa | Jens Büttner
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Präsenzpflicht in Unternehmen ist auf dem Rückzug

MDR AKTUELL Mi 16.04.2025 12:35Uhr 01:03 min

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Urteil des Bundesfinanzhofs Homeoffice: Umzugskosten wegen Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzbar

17. April 2025, 20:43 Uhr

Wer in der gleichen Stadt wegen eines Arbeitszimmers in eine größere Wohnung umzieht, kann die Umzugskosten in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Wer in eine nahe, andere Wohnung zieht, um dort ein Arbeitszimmer für Homeoffice einzurichten, kann die Umzugskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München gilt das auch, wenn der Steuerpflichtige wie in der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten muss, um Berufs- und Familienleben vereinbaren zu können. (Az.: VI R 3/23)

Paar zog für zwei Arbeitszimmer in größere Wohnung

Geklagt hatte ein berufstätiges Paar aus Hamburg, das mit seiner Tochter in einer Dreizimmer-Wohnung lebte und ab März 2020 pandemiebedingt überwiegend im Homeoffice arbeitete. Im Mai 2020 zog die Familie in eine Fünf-Zimmer-Wohnung und nutzte zwei Zimmer als Arbeitsräume. Die Kläger machten die Umzugskosten sowie den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte die Aufwendungen für die Arbeitsräume, lehnte jedoch den Abzug der Umzugskosten ab.

Das Paar klagte und das Finanzgericht Hamburg gab ihm zunächst Recht, weil der Umzug in die größere Wohnung die Arbeitsbedingungen wesentlich erleichtert habe und somit beruflich veranlasst sei. 

BFH: Umzug am Arbeitsort ist vor allem Privatsache

Doch der Bundesfinanzhof sah es anders: Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und gehöre somit nicht zu den steuerlich abziehbaren Kosten. Anders sei es, wenn die Arbeit der entscheidende Grund für den Umzug sei – etwa wegen eines Jobwechsels oder deutlich kürzeren Arbeitswegs.

Doch in diesem Fall sei der Umzug auch von privaten Kriterien wie dem Geschmack und der familiären Situation abhängig gewesen. Das gelte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige keinen anderen Arbeitsplatz als sein Homeoffice habe oder durch die Arbeit von Zuhause sein Berufs- und Familienleben vereinbaren wolle.

 AFP (ans)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL – Das Nachrichtenradio | 17. April 2025 | 13:00 Uhr

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