Bei Schäden oder Einbruch Mitwirkung bei Hausratversicherung ist entscheidend
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23. März 2024, 11:54 Uhr
Wer seine Wohnung und Möbel absichern will, schließt eine Hausratsversicherung ab. Was viele nicht wissen: ändern sich etwa die Risiken oder die Sachwerte, muss der Versicherte dies mitteilen. Damit die Versicherung im Schadensfall zahlt, kommt es auch darauf an, ob der Versicherungsnehmer seine Obliegenheitspflichten eingehalten hat.
- Versicherte müssen den Schaden nach spätestens drei Tagen melden.
- Die Versicherung darf den Schaden von einem Mitarbeiter prüfen lassen.
- Versicherte sind verpflichtet, Änderungen, die etwa das Risiko eines Schadens betreffen, der Versicherung mitzuteilen.
Zu den Obliegenheiten einer Hausratversicherung gehört im Fall der Fälle eine Schadensminderungspflicht, erläutert Henriette Neubert vom Verbraucherportal Finanztip. "Das heißt, wenn ein Schaden entsteht, bin ich verpflichtet, den kleinzuhalten, ohne mich dabei selber irgendwie zu gefährden."
Beispielsweise gilt es, bei einem Wasserrohrbruch oder einer leckenden Waschmaschine umgehend die Zuleitung abzustellen. Wenn es bei einem Brand zu gefährlich ist, die Flammen selbst zu löschen, sollte schnellstmöglich die Feuerwehr alarmiert werden.
Schaden nach spätestens drei Tagen melden
Für die Versicherung ist es wichtig, dass durch solche Notmaßnahmen Folgeschäden verhindert werden. In den meisten Versicherungsverträgen finden sich zwar keine exakten zeitlichen Eingrenzungen, bis wann der Schaden spätestens gemeldet werden muss, doch Henriette Neubert rät: "So schnell wie möglich. Sobald mir der Schaden aufgefallen ist. Im Zweifelsfall sind das wenige Tage. Also maximal zwei bis drei."
Egal wie groß oder klein der Schaden ist, man sollte ihn auf jeden Fall durch Fotos dokumentieren, um den Anspruch gegenüber der Versicherung begründen zu können. Und wenn es einen Einbruch gegeben hat, dann, so Neubert, "kann man ebenfalls die Anzeige bei der Polizei als Dokumentation mit dazu geben". Wenn es einen Schaden durch ein Unwetter gegeben hat, "kann man beim Wetterdienst um Angaben bitten, dass man nachweisen kann, dass es Hagel gegeben hat".
Versicherung kann Schaden prüfen lassen
Bevor der Schaden beseitigt wird, hat die Versicherung das Recht, den Schaden von einem Mitarbeiter besichtigen zu lassen. Ob das erforderlich ist, lässt sich meist schon bei der telefonischen Schadensmeldung klären. "Und dann kann die Versicherung im Zweifelsfall direkt entscheiden, kann ich das schon wegräumen, muss das liegen bleiben, muss das jemand sich noch anschauen", rät Neubert.
Unbedingt zu klären ist, ob der Schaden auch durch Eigenarbeit behoben werden kann oder nicht. Und wenn ja, welchen Betrag die Versicherung dafür anweist, denn einige Anbieter weigern sich, Eigenleistungen zu bezahlen. "Wenn ich jetzt eine Reparatur machen lasse, dann habe ich einen Nachweis durch die Rechnung über die Höhe der Reparatur. Das habe ich bei einer Selbstreparatur eben nicht."
Änderungen der Versicherung mitteilen
Ganz wichtig, sagt Henriette Neubert, ist, der Versicherung mitzuteilen, ob es eine Erhöhung des Risikos gibt. Das kann zum Beispiel ein Baugerüst am Haus sein. "Wenn ich im dritten Stock wohne, war das Fenster bis dahin safe, wenn bis dahin jemand einbrechen wollte. Das ist es mit einem Baugerüst nicht mehr. Kommt es dann zum Schadensfall und ich habe das Risiko nicht angegeben, dann würde die Versicherung die Zahlung mindern."
Eine Risikoerhöhung besteht auch dann, "wenn im Erdgeschoss des Hauses neu eine Bäckerei einzieht und eröffnet. Oder auch wenn ich mir eine Photovoltaik-Anlage an den Balkon mache, kann das theoretisch das Brandrisiko erhöhen", erklärt Neubert.
Bei der Regulierung eines Schadens kommt es mitentscheidend darauf an, dass die Versicherten ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind. Von der Vermeidung von Folgeschäden über die Dokumentation bis zur Meldung über neue Risikofaktoren.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL – Das Nachrichtenradio | 23. März 2024 | 11:38 Uhr