Solarpanel montiert auf einem Balkon
Bei Altbauten hat auch der Denkmalschutz beim Thema Balkonkraftwerk mitzureden. Bildrechte: IMAGO/Robert Poorten

Balkonkraftwerke vs. Denkmalschutz Diese Regeln gibt es für Solaranlagen an denkmalgeschützten Wohnhäusern

11. Juli 2023, 21:25 Uhr

Die Bundesregierung setzt bei der Energiewende auch auf private Solaranlagen auf Dächern oder Balkonen von Wohnhäusern – mit staatlichen Hilfen. Wie ist das für denkmalgeschützte Altbauten geregelt? Welches Mitspracherecht haben Eigentümer? Die Stadt Leipzig möchte "Wildwuchs" verhindern.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz in Deutschland schreibt in Paragraf 2 das "überragende öffentliche Interesse" von regenerativen Energien und ihren "Vorrang in Schutzgüterabwägung" fest. Das gilt auch für Solaranlagen an einem Denkmal oder denkmalgeschützten Bauten.

Bundesweit gilt: Die Denkmalschutzgesetze (DSchG) der jeweiligen Bundesländer sowie das Baugesetzbuch regeln die rechtlichen Grundlagen beim Denkmalschutz. Zuständig sind die sogenannten Unteren Denkmalschutzbehörden der Kommunen. Und die Eigentümer müssen bei baulichen Eingriffen zustimmen.

Das Sächsische Landesamt für Denkmalpflege teilte dazu auf Anfrage von MDR AKTUELL mit, es gebe keinen Automatismus zum Vorrang für Solaranlagen. In Sachsen genieße der Schutz von Kulturgut Verfassungsrang. Die An- und Aufbringung einer Solaranlage nach Paragraf 12 im Sächsischen Denkmalschutzgesetz sei genehmigungspflichtig.

Regeln in Sachsen für Solarmodule an Baudenkmälern

Ein Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung von Anfang 2023 informiert zum "Raum für die Denkmalverträglichkeit von Solaranlagen" und "Ausschöpfen des Beurteilungsspielraums zu Gunsten einer Genehmigung". Außerdem gibt es vom Landesamt für Denkmalschutz Empfehlungen für Eigentümer, Architekten und Planer zur Integration von Solarmodulen auf Kulturdenkmälern.

Demnach muss der Antragsteller für eine EEG-Anlage an einem Denkmal so beraten werden, dass der Antrag möglichst genehmigt wird. Gemäß sächsischer Rechtsprechung liegt die Entscheidung dann bei Sachkundigen und der Abwägung zum Denkmalwert. Dabei spielt auch eine Rolle, "ob und wie eine Solaranlage gestalterisch untergeordnet werden kann" und "wie Eingriffe in die Denkmalsubstanz reduziert werden können", ob die Bausubstanz oder Statik des Kulturdenkmals durch die Solaranlage beeinträchtigt wird oder das Brandrisiko steigt. Bei UNESCO-Welterbestätten ist zudem eine "Pufferzone oder ein Denkmalschutzgebiet" gerechtfertigt.

Gepflegte Altbau-Reihenhäuser in der Bonner Altstadt.
Gepflegte Altbaufassaden - hier noch ohne "Balkonkraftwerke". Bildrechte: IMAGO / Future Image

Das Sächsische Landesamt für Denkmalpflege (LfD) unterstützt nach eigenen Angaben die Ermöglichung der Nutzung regenerativ erzeugter Energie für Kulturdenkmale. Beim Denkmalwert werde der künstlerische, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Wert bestimmt und geprüft, ob gegebenenfalls ein unauffälliger Standort für die geplante EEG-Anlage in Frage kommt.

Auch sollte geprüft werden, Anlagen nicht direkt auf dem jeweiligen Dach zu installieren, sondern nach Möglichkeit "andernorts erzeugte regenerative Energie wie eigenerzeugt auf das Kulturdenkmal anrechenbar zu gestalten". So könnte auch Eigentümern von Denkmälern, auf denen keine EEG-Anlage möglich ist, geholfen werden. Prinzipiell sei Denkmalschutz und das Anbringen von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien "immer eine Einzelfallentscheidung".

Sachsen-Anhalt: Wie stark beeinträchtigen Solaranlagen den Kulturwert?

Vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in Sachsen-Anhalt heißt es, Schutzgut ist immer nur das Kulturdenkmal mit seiner jeweiligen besonderen Bedeutung und der Frage, inwieweit es substantiell oder im öffentlichen historischen Erscheinungsbild durch EEG-Anlagen überhaupt beeinträchtigt wird. Landeskonservatorin Dr. Elisabeth Rüber-Schütte sagte MDR AKTUELL, die Fachbehörde bewerte nur rein denkmalfachliche Belange. Die Genehmigungen erteilten die Unteren Denkmalschutzbehörden in Abwägung weiterer öffentlicher Belange.

Was gilt für Thüringens historische Fachwerkhäuser?

Grundsätzlich sind die Vorgaben in Thüringen ähnlich. Im Freistaat gibt es tausende denkmalgeschützte Fachwerkhäuser. Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie verweist bei der Frage nach EEG-Anlagen an Denkmälern zunächst auf den "Einfluss auf die denkmalkonstituierenden Eigenschaften". Christian Karst von der Bau- und Kunstdenkmalpflege erklärte MDR AKTUELL, neben dem EEG-Gesetz des Bundes regle das Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) die Genehmigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen an beziehungsweise auf Kulturdenkmalen.

Doch auch das ThürDSchG lässt Spielraum. Und die Grünen in der Landesregierung drängen darauf, auch denkmalgeschützte Gebäude einfacher mit Photovoltaikanlagen zu bestücken. Als Vorbild nannte die Grünen-Umweltpolitikerin Laura Wahl das Nachbarland Hessen, wo schon seit Längerem eine Richtlinie regele, dass in der Abwägung dem Klimaschutz ein besonderes Gewicht zukomme.

Vermieter muss zustimmen – nachgerüstete Balkone sind Sonderfall

Sachsens Denkmalschutzbehörde betonte gegenüber MDR AKTUELL, Grundvoraussetzung für die Anbringung eines Balkonkraftwerks an Wohngebäuden ist die Genehmigung durch den Vermieter. Das gilt etwa für Gründerzeithäuser (Baujahr ab 1870) und spätere Wohnbebauung. Stimmt der Eigentümer zu, müsse er sich an die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden.

Dabei kann es auch zum Streit zwischen Mieter und Wohnungsinhaber kommen. Denis Schneiderheinze von der Verbraucherzentrale Sachsen verweist auf ein Gerichtsurteil, in dem am Ende der Klimaschutz höher gewichtet wurde als das Nein des Vermieters. Das müsse aber nicht immer so sein, ein Grundsatzurteil zu der Frage stehe noch aus. Auch der Verbraucherschützer rät, vor der Montage eines Balkonkraftwerks den Vermieter zu fragen, insbesondere zur Befestigung etwa mit Bohrungen an der Hauswand.

Nachgerüstete Balkone an denkmalgeschützten Wohnhäusern unterliegen in der Regel nicht den Denkmalschutzauflagen. Christian Karst von der Bau- und Kunstdenkmalpflege in Thüringen erklärt, diese Balkone hätten meist nicht entsprechende "denkmalkonstituierenden Eigenschaften". Dennoch sollte der Vermieter kontaktiert werden und "eine Beratung unter Vorlage eines Gesamtkonzeptes bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde" einholen. Die Landeskonservatorin in Sachsen-Anhalt, Rüber-Schütte, sieht als weiteren Faktor, dass gestalterische Vorgaben der jeweiligen Hausverwaltungen eine Rolle spielen könnten.

Stadt Leipzig möchte "Wildwuchs" bei Solaranlagen an Wohnhäusern vermeiden

In Leipzig stehen mehr als 12.000 Häuser unter Denkmalschutz. Viele Gründerzeithäuser wurden aufwendig saniert und prägen das Stadtbild. Zu einem möglichen Boom von Mini-Solaranlagen auf Hausdächern und an Balkonen hat die Stadt folgende Vorstellungen:

"Die Installation von Balkonkraftwerken ist dann möglich, wenn sie an überwiegend nicht oder wenig einsehbaren Stellen angebracht und der Anbringungsort sowie die Größe auf die Gestaltung der vorhandenen Balkonanlagen Bezug nimmt. Wünschenswert – nicht nur für Denkmalschützer – ist, dass Balkonanlagen im Ganzen mit gleichen Modulen und in gleicher Systematik versehen werden, um 'Wildwuchs' vermeiden. Dazu sollten sich die Hausgemeinschaften abstimmen und verständigen." Am ökologischsten, effizientesten und auch optisch besser seien gemeinsame größere Anlagen.

Zum Sonderfall nachgerüsteter Balkone sagte Stadtsprecherin Franziska Schneider, diese seien meist auf den Rückseiten der Denkmale errichtet und können daher meist mit Solaranlagen versehen werden. Für die Beratung mit dem Ziel einer Genehmigung sei das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zuständig. Ausgeschlossen sind Balkonkraftwerke demnach an städtebaulich oder künstlerisch bedeutenden Bauwerken oder an denkmalgeschützten originalen Balkonanlagen.

MDR AKTUELL (nvm,ans)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | MDR AKTUELL RADIO | 11. Juli 2023 | 12:00 Uhr

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