Datenschutz Supermärkte dürfen Parkplätze per Video überwachen, um Parkdauer zu kontrollieren
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22. Juli 2024, 07:01 Uhr
Viele Supermärkte überwachen ihre Parkplätze mit Kameras, um die Parkdauer ihrer Kunden zu kontrollieren. Solange sie sich dabei an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung halten, dürfen sie das auch. Außerdem dürfen sie per Video überwachen, um Unfälle aufzuklären.
- Supermärkte dürfen ihre Parkplätze per Video überwachen, um die Parkzeit zu überwachen.
- Ein weiterer Zweck für die Videoüberwachung ist die Aufklärung von Unfällen.
- Nur speziell für die Auswertung ausgebildete Mitarbeiter dürfen das Material anschauen.
Egal ob Aldi, Netto, Lidl, Edeka & Co. – immer mehr Parkplätze von Supermärkten werden mit Kameras überwacht. Die Betreiber wollen so die Flut unerwünschter Dauerparker eindämmen.
Werden die rechtlichen Grundlagen eingehalten, dann sei das erlaubt, sagt Alexander Schnaars vom Automobil-Club ADAC: "Das Bundesdatenschutzgesetz sagt, dass der Parkplatz zur Wahrnehmung des Hausrechts und der berechtigten Interessen videoüberwacht werden darf. Mittlerweile gibt es auch Systeme, die die Person gar nicht mehr direkt selbst aufzeichnen, sondern nur die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge, wenn sie auf das Grundstück drauf fahren, und bei der Ausfahrt wird es entsprechend auch wieder gescannt."
Darüber hinaus ist eine Videoüberwachung auch nur dann zulässig, wenn die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden: "Es muss auf dem Parkplatz ein Schild angebracht sein, aus dem erkennbar sein muss, wer der Verantwortliche ist und was mit den Daten passiert. Wie lange sie bearbeitet werden und zu welchem Zweck sie verarbeitet werden. Auch die Vertragsstrafen müssen klar erkennbar sein", sagt Schnaars. Nur wenn eine solche Beschilderung vorhanden ist, seien die Datenschutzvorgaben zur Videoüberwachung eingehalten.
Überwachungsgrund: Unfälle
Neben der Überwachung der Parkzeit erlaubt ein weiterer Zweck eine Videoüberwachung. Und zwar dann, sollte es zu Unfällen auf dem Parkplatz kommen.
Das erklärt der Rechtsanwalt Andreas Jaspers von der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit: "Sollte es zu einem Schaden am Fahrzeug gekommen sein, dürften die entsprechenden Aufzeichnungen ausgewertet werden, wer die Schadensverursacher sind. Andere Zweckbestimmungen verbieten sich hingegen." Die Videoüberwachung sei als eng an Zwecke orientiert.
Außerdem müssten die Videobänder rechtzeitig gelöscht werden, sagt Jaspers. Das heißt: Wenn sich spätestens nach ein bis zwei Tagen herausstellt, dass es keinen Verstoß gegen die Nutzungsordnung des Parkplatzes gegeben hat, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Auswertung nur von geschulten Mitarbeitern
Anschauen und auswerten darf die Daten auch nicht jeder, sagt Rechtsanwalt Jaspers: "Speziell für die Auswertung ausgebildete Mitarbeiter sollen die Überwachung vornehmen. Sie müssen klar darauf hingewiesen werden, unter welchen Aspekten sie diese Aufzeichnungen anschauen dürfen. Das darf nicht im Unternehmen öffentlich bekannt gemacht werden. Das verbietet der Grundsatz der Vertraulichkeit."
Aufnahmen mit Besuchern, die sich auf einem Supermarkt-Parkplatz nichts haben zu Schulden kommen lassen, müssen also unverzüglich gelöscht werden. Alle andere Daten dann, wenn der Streitfall abgeschlossen ist.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 22. Juli 2024 | 06:51 Uhr