Verbraucherschutz EuGH: Pauschalurlauber können wegen Corona Geld zurückverlangen
Hauptinhalt
12. Januar 2023, 18:15 Uhr
Der Europäische Gericht hat die Rechte von Urlaubern bei Corona-Einschränkungen gestärkt. Demnach können Sie ihr Geld zurückverlangen, wenn die Reise durch Corona-Maßnahmen durchkreuzt wurde.
- Lockdown-Urlaub: Gäste durften Zimmer nur noch zum Essen verlassen und mussten vorzeitig abreisen.
- Reiseveranstalter sieht sich nicht verantwortlich.
- Richter: Corona stellt eine "Vertragswidrigkeit" dar.
Pauschalreisende können unter Umständen einen Preisnachlass fordern, wenn ihr Urlaub durch Corona-Maßnahmen beeinträchtigt wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.
Ausgangssperre: Urlauber mussten im Zimmer bleiben
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Die Kläger hatten bei einem Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria gebucht. Ihr Urlaub sollte am 13. März 2020 beginnen, zwei Tage später wurden auf der Insel strenge Corona-Einschränkungen verhängt. So wurden Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Die Reisenden durften ihre Hotelzimmer nur noch zum Essen verlassen. Am 18. März 2020 wurde den Gästen mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen. Zwei Tage später war es so weit.
Die Kläger fordern eine Preisminderung von 70 Prozent. Der Reiseveranstalter verweigerte einen Preisnachlass und begründete das damit, dass er nicht für ein "allgemeines Lebensrisiko" einstehen müsse. Nach EU-Recht haben Urlauber einen Anspruch darauf, dass der Preis für die Reise reduziert wird, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäß erfüllt wurde. Der EuGH sollte klären, ob die Corona-Maßnahmen auf Gran Canaria vertragswidrig waren.
Richter: Corona-Maßnahmen sind eine Vertragswidrigkeit
Die Richter in Luxemburg entschieden nun, dass Corona-Maßnahmen eine Vertragswidrigkeit darstellen. Dafür müssten die Reiseveranstalter haften, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden können. Es spiele keine Rolle, dass zur gleichen Zeit am Heimatort ähnliche Corona-Bestimmungen galten.
Der Fall geht zurück an das Landgericht München, das bei seiner Entscheidung die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigen muss.
dpa (luz)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 12. Januar 2023 | 11:30 Uhr