Elektromobilität Wer zahlt für E-Ladestationen in Eigentümergemeinschaften?
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30. Dezember 2022, 05:01 Uhr
Wer ein E-Auto fährt, benötigt eine Ladestation. Zum Beispiel eine Wallbox für eine schnelle Ladung, die aber erst installiert werden muss. Das kann in Eigentümergemeinschaften zu Problemen führen. E-Auto-Besitzer können die Installation zwar beanspruchen, aber die damit verbundenen Kosten können nicht, wie manche irrtümlich annehmen, auf alle Miteigentümer umgelegt werden. Was bei der Einrichtung von Elektro-Anschlüssen für E-Autos und deren Finanzierung zu beachten ist:
- Mitglieder in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben Anspruch auf eine Ladestation für ihr E-Auto.
- Wer in der WEG die Ladestation nicht will und braucht, muss dafür auch nicht zahlen.
- Jeder Eigentümer kann sich entscheiden gegen einen finanziellen Ausgleich, nachträglich in die Nutzung der Ladestation einzusteigen.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gelten für alle Mitglieder verbindliche Regeln. Über bauliche Veränderungen oder Finanzierungen entscheiden sie per Abstimmung. In einigen Fällen ist dafür sogar Einstimmigkeit erforderlich.
Recht auf Installation, nicht aber auf Finanzierung
Für die Installation von Ladestationen für E-Autos gelten allerdings Erleichterungen, sagt Rechtsanwalt Michael Nack vom Verbraucherverband Wohnen im Eigentum: "Bei der E-Mobilität handelt es sich um eine privilegierte Maßnahme, auf die Eigentümer einen Anspruch haben. Anspruch heißt: Wer das will, kann auf einen Beschluss bestehen, mit dem die Installation ermöglicht wird." Auch wer die Installation einer Ladestation nicht wolle, müsse dann zustimmen, weil der Beschluss nicht verweigert werden dürfe.
Besitzer eines E-Autos, die als Mitglied einer WEG eine solche Installation beantragt haben, gehen aber oft irrtümlich davon aus, dass die anfallenden Kosten von allen Mitgliedern der Gemeinschaft zu zahlen sind. Das ist, betont Anwalt Nack, jedoch keineswegs der Fall: "Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass nur diejenigen bezahlen müssen, die die Maßnahme auch wollen, also auch nutzen wollen." Denn anders als etwa eine energetische Sanierung nutzt eine elektrische Vorrichtung für E-Fahrzeuge oft nur einem begrenzten Kreis. Das heißt: sie amortisiert sich nicht für die Gemeinschaft.
Michael Nack macht das am Beispiel einer WEG mit sechs Mitgliedern deutlich, von denen zwei die Installation von Ladestationen beantragen. Dabei gelte der Grundsatz, dass nur diejenigen die Kosten tragen, die diese baulichen Veränderungen wollten, wodurch die Kosten auch nur auf diese zwei zu verteilen seien. "Die anderen vier erfüllen also den Anspruch der Beiden, weil sie das müssen – aber sie müssen sich dann nicht an den Kosten beteiligen", erklärt Nack.
Installation von E-Auto-Ladestationen kann teuer werden
Gerade bei älteren WEG-Gebäuden kann die Installation ausgesprochen teuer werden, wenn die vorhandenen elektrischen Leitungen nicht für die zusätzliche Belastung durch Ladestationen für E-Autos ausreichen. In solchen Fällen muss der örtliche Energieversorger eine weitere Leitung verlegen. Einschließlich der damit verbundenen Erdarbeiten sowie der Installation von Zählern können dabei dabei schnell 40.000 Euro und mehr zusammenkommen. Macht bei einer WEG mit sechs Mitgliedern über 6.000 Euro pro Eigentümer.
In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Eigentümer, die auf die Installation drängen, behaupten: Wer sich jetzt nicht finanziell beteilige, der könne später nicht mehr auf den Anschluss zugreifen. Davon sollte sich aber niemand ins Bockshorn jagen lassen, denn das ist schlichtweg falsch, sagt Rechtsexperte Michael Nack und verweist auf die Vorschriften des Wohnungseigentum Gesetzes.
Dort steht: "Jeder Eigentümer darf sich aber dafür entscheiden, später mit einzusteigen. Dieser sogenannte Teilhabeanspruch darf den Nachzüglern nicht verweigert werden." Wann auch immer der Bedarf zur Teilhabe an der elektrischen Installation besteht. Und zwar gegen eine finanzielle Beteiligung. "Das sieht das Gesetz in Paragraph 21 Absatz 4 sogar ausdrücklich vor.
Die Vorreiter können von Nachzüglern einen angemessenen Ausgleich verlangen, also im Grunde eine nachträgliche Beteiligung an den ursprünglichen Installationskosten." Bis dahin jedoch haben allein die Eigentümer die Kosten zu tragen, die die Installation durchführen wollen.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | MDR AKTUELL RADIO | 29. Dezember 2022 | 05:00 Uhr