Urteil des Bundesarbeitsgerichts Arbeitgeber muss Urlaub bei Corona-Quarantäne nicht nachgewähren
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28. Mai 2024, 20:41 Uhr
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich immer noch mit Streitfällen aus der Zeit der Corona-Pandemie. Am Dienstag entschieden die Richter, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, Urlaubstage nachzuholen, sollten sie diese in Corona-Quarantäne verbracht haben. Der Arbeitgeber sei nicht für den Erfolg des Urlaubs verantwortlich.
- Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, Urlaubstage nachzuholen, wenn sie diese in Corona-Quarantäne verbringen mussten.
- Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Quarantäne nicht mit einer Krankschreibung gleichgesetzt werden könne.
- 2023 war der Europäische Gerichtshof bereits in einem ähnlichen Fall zum gleichen Ergebnis gekommen.
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, Urlaub nachzuholen, wenn sie ihre freien Tage in einer angeordneten Corona-Quarantäne verbringen mussten. Das entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Nach Angaben der höchsten deutschen Arbeitsrichter sind Arbeitgeber nicht dafür verantwortlich, ob sich ein Beschäftigter wirklich während seines Urlaubs erholen kann.
Die Entscheidung gilt für Arbeitnehmer, die selbst nicht an dem Virus erkrankt waren, und nur für "Alt-Fälle". Seit Herbst 2022 müssen Arbeitgeber laut Bundesinfektionsschutzgesetz das Risiko tragen und den Urlaub nachgewähren.
Mann aus Nordrhein-Westfalen hatte geklagt
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Autozulieferbetriebes in Nordrhein-Westfalen, der während der Corona-Pandemie für Oktober 2020 acht Tage Urlaub beantragt hatte. Während dieser Zeit ordnete die Stadt Hagen Quarantäne an, weil der Mann Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person hatte. Der Mann durfte seine Wohnung während der Quarantäne nicht verlassen und forderte nachträglich von seinem Arbeitgeber, ihm die Urlaubstage gut zu schreiben. Der Arbeitgeber lehnte das jedoch ab.
Die Quarantäne sei vergleichbar mit einer Krankschreibung, so die Argumentation des Klägers. Krankgeschriebene Arbeitnehmer hätten laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs.
Quarantäne nicht mit Krankschreibung gleichzusetzen
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass behördliche Quarantäne nicht mit einer Krankschreibung vergleichbar sei. Ereignisse, die den Urlaub beeinträchtigen können, fallen demnach in den Risikobereich des Arbeitnehmers.
Der Europäische Gerichtshof hatte sich im Dezember 2023 bereits mit einem ähnlichen Fall aus Rheinland-Pfalz beschäftigt. Auch der Europäische Gerichtshof hatte verneint, dass Urlaubstage, die in eine Corona-Quarantäne fielen, nachgeholt werden können.
dpa, MDR (smk)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL – Das Nachrichtenradio | 28. Mai 2024 | 20:35 Uhr