Demoschild mit der Aufschrift: There is no Planet B
"Es gibt keinen Planeten B": Bei Klimaprotesten fordern junge Menschen strengere Maßnahmen zum Klimaschutz. Bildrechte: imago images/Müller-Stauffenberg

Rechtsexperte Gilbert Häfner Recht auf Zukunft: Klimaschutz als Grundrecht

14. Oktober 2021, 10:30 Uhr

Klimaschutz ist ein Grundrecht – das hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr betont und fordert den Gesetzgeber auf, nachzubessern – damit die jüngeren Generationen nicht unter den Versäumnissen der älteren leiden müssen. Welche Auswirkungen ergeben sich daraus? Wie kann Klimaschutz tatsächlich umgesetzt werden und wer kontrolliert das? Rechtsexperte Gilbert Häfner klärt auf.

Gibt es ein Grundrecht auf Klimaschutz?

In einem viel beachteten Beschluss vom 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Pflicht des Staates, das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu schützen, den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen einschließt, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Dies umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen.

Da aufgrund des Klimawandels auch Eigentum wie landwirtschaftlich genutzte Flächen wegen Dürren oder Anstiegs des Meeresspiegels Schaden nehmen können, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum eine Schutzpflicht des Staates ein (Art. 14 Abs. 1 GG).

Hat das Klimaschutzgesetz der Großen Koalition in seiner ursprünglichen Fassung verfassungsrechtliche Schutzpflichten verletzt?

In seinem Beschluss vom 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Klimaschutzgesetz in seiner damaligen Fassung die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten in Bezug auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Eigentum nicht verletzt. Grund für eine Beanstandung sah das Bundesverfassungsgericht vielmehr darin, dass das Gesetz nicht hinreichend bestimmt regelt, wie das Klimaziel vollständig erreicht wird. Durch dieses Manko werde die Handlungsfreiheit künftiger Generationen gefährdet: Das Klimaschutzgesetz soll vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels schützen. Es knüpft an das am 4. November 2016 in Kraft getretene Übereinkommen von Paris an, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, und verfolgt als langfristiges Ziel eine Treibhausgasneutralität bis 2050.

Nach Einschätzung von Experten kann jenes Klimaziel nur erreicht werden, indem ein konkretes globales CO2-Restbudget nicht überschritten wird. Das beanstandete Klimaschutzgesetz hat insoweit vorgesehen, die Treibhausgasemissionen bis zum gesetzlichen Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % zu vermindern, indem es die zulässigen Jahresemissionsmengen in verschiedenen Etappen bis 2030 festgelegt hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschränkungen als nicht ausreichend erachtet und meint: Die sich aus dem notwendigen Klimaziel ergebenden Einschränkungen der Handlungsfreiheit beim Verbrauch der Ressourcen müssen gerecht auf die jetzige und die kommenden Generationen verteilt werden.

Welchen Sinn hat es, dass Deutschland sich einschneidende Maßnahmen zum Erreichen eines globalen Klimazieles auferlegt, wenn viele andere Länder es sich in den kommenden Jahren leicht machen?

Das Übereinkommen von Paris ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dem seinerzeit 194 Staaten zugestimmt haben. Es entbindet die Bundesrepublik Deutschland nicht von ihren Vertragspflichten, dass manche andere Vertragspartei sich aus der damit übernommenen Verantwortung für das Erreichen des Klimaziels "stiehlt". Vertragstreue wird Deutschland von anderen Staaten, darunter den USA und China, den Staaten mit dem größten Ausstoß von Treibhausgasen, überhaupt nur dann einfordern können, wenn es sich selbst vertragstreu verhält.

Ist es erlaubt, dem Schulunterricht fern zu bleiben, um im Rahmen von "Fridays for Future" für mehr staatliche Anstrengung beim Klimaschutz zu demonstrieren?

In allen Bundesländern besteht gesetzliche Schulpflicht. Wer ihr als Schüler unterliegt, muss regelmäßig den Unterricht besuchen. Die Verantwortung, dass dies geschieht, liegt bei den Eltern. Weder diese noch der Schüler selbst können eine Befreiung um Unterricht erteilen, hierzu ist – beschränkt auf Einzelfälle – lediglich die Schulleitung befugt. Wer also legal zur Unterrichtszeit an einer Demonstration teilnehmen möchte, muss sich mit seinem Anliegen an die Schulleitung wenden.   

Bleiben Schüler ohne Erlaubnis dem Unterricht fern, müssen sie mit einer Ermahnung oder einem schriftlichen Verweis durch die Schulleitung rechnen.

Ist es strafbar, zur Unterstützung des Anliegens von "Fridays for Future" Graffiti zum Klimaschutz an Häuserwänden anzubringen?

Das Anbringen von Graffiti ist nicht nur strafbar, wenn die Gebäudesubstanz beschädigt wird. Wer "unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert" (§ 303 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs – StGB), macht sich strafbar. Das betrifft jedes Beschriften, Bemalen, Bekleben oder Besprühen. Die Grenze zur Strafbarkeit wird aber dann nicht überschritten, wenn die Veränderung des Erscheinungsbildes völlig unauffällig bleibt oder in kurzer Zeit von selbst wieder vergeht oder ohne Aufwand entfernt werden kann. Das Bemalen mit abwaschbarer Kreide ist also nicht strafbar.

Dürfen Parolen und Bilder zum Klimaschutz mit Kreide auf Straßen und Wegen angebracht werden?

Das Bemalen von Straßen und Wegen mit Kreideparolen oder -zeichnungen ist zwar nicht strafbar, es kann jedoch unter bestimmten Umständen eine sogenannte Sondernutzung darstellen. Als solche ist das Bemalen mit Kreide eine mit Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit, wenn nicht zuvor eine Genehmigung hierfür bei der Straßenbehörde eingeholt wurde.

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Quelle: MDR um 4

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR um 4 | 14. Oktober 2021 | 17:00 Uhr

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