Eine Bewohnerin eines Pflegeheims wird von einer Pflegerin einen Gang entlang geschoben. 3 min
Audio: Pflegeeinrichtungen konnten im Corona-Jahr 2022 ungeimpftes Personal freistellen. Bildrechte: picture alliance/dpa | Marijan Murat
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MDR AKTUELL Fr 21.06.2024 11:08Uhr 03:01 min

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Urteile der Woche Altenpflegerin ohne Corona-Impfung verliert Lohnanspruch

22. Juni 2024, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Altenpflegerin ohne Corona-Impfung verliert Lohnanspruch

BAG (Az.: 5 AZR 192/23 und 5 AZR 167/23)

Pflegeeinrichtungen durften im Corona-Jahr 2022 ungeimpfte Beschäftigte von der Arbeit freistellen – und zwar ohne Bezahlung. Auch der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter konnte entsprechend anteilig gekürzt werden. Sina Sielke hatte in diesem Jahr tatsächlich keinen Impfnachweis vorlegen können. Ihr Arbeitgeber stellte sie deshalb frei und zahlte keinen Lohn mehr. Wäre Frau Sielke dennoch zur Arbeit gekommen, hätte das Gesundheitsamt ihr das Betreten der Pflegeeinrichtung verbieten können. Im Nachhinein gibt es nun immer wieder Urteile, ob diese Praxis rechtens war.

Das Bundesarbeitsgericht äußerte sich abschließend: "Arbeitnehmer können sich grundsätzlich auf ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Der Arbeitgeber muss dies als höchstpersönliche Entscheidung respektieren. Ohne Impfnachweis war die Altenpflegerin hier aber außerstande, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Daher steht ihr für den Zeitraum der Freistellung auch kein Lohn zu. Eine erteilte Abmahnung muss allerdings aus der Personalakte gestrichen werden. Bei der unterlassenen Impfung handelte es sich nicht um eine abmahnfähige Pflichtverletzung."


Gemeinnütziger Reitverein muss Sozialversicherung für Lehrerin ohne Pferd zahlen

Landessozialgericht Hessen (Az.: L 1 BA 22/23)

Frieda Fröhlich ist seit vielen Jahren Reitlehrerin bei einem Reitverein. Dort unterrichtet sie die Mitglieder mit vereinseigenen Pferden auf dem Vereinsgelände. Bei einer Prüfung stellte die Rentenversicherung nun fest, dass die Frau abhängig beschäftigt ist, der Verein für sie aber keine Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Deshalb gibt es eine horrende Nachforderung.

Die Richter am Landessozialgericht Hessen gaben der Rentenversicherung Recht: "Die Frau hat keine eigenen Pferde und trägt deshalb auch kein unternehmerisches Risiko – demnach ist sie abhängig beschäftigt. Ebenso hat sie keine Rechnungen gestellt und ausschließlich vereinseigene Pferde und Ausrüstung genutzt. Für die Nutzung zahlt sie auch kein Geld. Außerdem gibt der Reitverein die Vergütung pro Stunde vor und regelte die Verträge über den Unterricht mit den Schülerinnen und Schülern."

In einem solchen Fall müssen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Nachforderung ist also korrekt.


Desinfektionsmittel darf nicht als "hautfreundlich" beworben werden

Europäischer Gerichtshof (Az. C-296/23)

Abschließend geht es um einen Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und einer Drogeriemarktkette. Die Wettbewerbszentrale war vor Gericht gezogen. Sie wollte verbieten, eines der angebotenen Desinfektionsmittel als hautfreundlich zu bezeichnen. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. Die dortigen Richterinnen und Richter setzten das Verfahren aus und baten den Europäischen Gerichthof um eine Auslegung der europäischen Biozidverordnung.

Dort entschied man wie folgt: "Bei Desinfektionsmitteln darf nicht mit Bezeichnungen wie ungiftig, unschädlich oder hautfreundlich geworben werden. Derartige Formulierungen wären irreführend in Bezug auf die Risiken für Gesundheit, Umwelt oder Wirksamkeit. Denn die Angabe 'hautfreundlich' hat auf den ersten Blick eine positive Konnotation. Risiken werden aber nicht erwähnt. Der Begriff kann damit schädliche Nebenwirkungen relativieren."

Ein Desinfektionsmittel darf damit also nicht als "hautfreundlich" bezeichnet werden.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 22. Juni 2024 | 06:00 Uhr

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