Bestpreisklausel EU-Gericht stärkt Hotels gegenüber Booking.com
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19. September 2024, 17:25 Uhr
Im Streit zwischen deutschen Hotels und der Buchungsplattform Booking.com hat der Europäische Gerichtshof den Hotels den Rücken gestärkt. Im Urteil geht es um sogenannte Bestpreisklauseln, die Hotels untersagen, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite günstiger anzubieten als auf externen Buchungsportalen. Laut EuGH sind solche Klauseln für den Geschäftserfolg von Booking.com weder notwendig noch verhältnismäßig.
- Im Rechtsstreit zwischen deutschen Hotels und der Buchungsplattform Booking.com hat der Europäische Gerichtshof nun im Sinne der Hotels geurteilt.
- Sogenannte Bestpreisklauseln die Hotels untersagen, ihre Zimmer auf ihrer Website günstiger anzubieten als auf externen Plattformen, verstoßen gegen europäisches Recht.
- Booking.com zeigt sich enttäuscht über das Urteil des EuGH.
Europäischer Gerichtshof entscheidet gegen Bestpreisklausel
Vor dem Urlaub auf Buchungsportalen wie Booking.com, Expedia oder HRS Preise vergleichen und dann auf der Internetseite des Hotels nach günstigeren Preisen suchen – dieses Vorgehen liegt für viele Menschen nahe. Und es ist auch erfolgsversprechend: Werden Zimmer über externe Portale gebucht, müssen die Hotels eine Provision an das Portal zahlen. Bei Buchungen auf der eigenen Internetseite sparen die Unternehmen sich diesen Betrag und geben den Preisvorteil häufig an ihre Kunden weiter. Zurecht, wie nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte.
Das niederländische Buchungsportal Booking.com hatte Hotels diesen Preisunterschied in sogenannten Bestpreisklauseln lang untersagt. Die Unternehmen durften ihre Zimmer auf der eigenen Website nicht günstiger anbieten als auf der Plattform. So sollte verhindert werden, dass Nutzer Booking.com zum Preisvergleich nutzen, dann aber auf der Hotel-Website buchen.
Dagegen ist in Deutschland schon 2015 das Bundeskartellamt vorgegangen und verbot Booking.com, Bestpreisklauseln in ihre Verträge mit Hotels aufzunehmen – ein Urteil, das der Bundesgerichtshof später bestätigte. Auch in anderen EU-Ländern wurde ähnlich geurteilt: In Belgien, Italien, Frankreich und Österreich wurden dem Unternehmen solche Klauseln ebenfalls verboten.
Dutzende deutsche Hotels verlangen Schadensersatz
2020 wandte sich Booking.com an ein niederländisches Gericht und wollte feststellen lassen, dass Bestpreisklauseln nicht gegen EU-Recht verstoßen. Dutzende deutsche Hotels und Hotelgruppen erhoben daraufhin Widerklage und verlangten von Booking.com Schadenersatz wegen Verstoßes gegen EU-Recht.
Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus, wandte sich an den EuGH und wollte wissen, ob solche Klauseln nach EU-Recht zulässig sein könnten. Der urteilte nun im Sinne der Hotels: Die Bestpreisklauseln seien unzulässig, weil sie gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen. Sie seien nicht notwendig, damit Plattformen wie Booking.com wirtschaftlich bleiben. Das zeige sich auch dadurch, dass das Unternehmen in den Ländern mit Bestpreisklausel-Verbot nicht gefährdet worden sei.
Booking.com teilte mit, von dem Urteil enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, "notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren". Im konkreten Fall muss nun das niederländische Gericht entscheiden, ist dabei aber an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
dpa, AFP (saf)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 19. September 2024 | 13:17 Uhr