Blick in einen Supermarkt
Nicht ganz gefülltes Waschgel: BGH schützt Verbraucher besser vor Mogelpackungen. Bildrechte: IMAGO / Lars Berg

Urteil Bundesgerichtshof schiebt Mogelpackungen einen Riegel vor

29. Mai 2024, 14:37 Uhr

Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, ist eine unerlaubte Mogelpackung. Unabhängig davon, ob sie im Ladenregal steht oder online verkauft wird. Das hat der Bundesgerichtshof nun geurteilt.

Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht optisch über die Füllmenge eines gekauften Produkts getäuscht werden – unabhängig davon, ob sie im Ladenregal steht oder online verkauft wird. Suggeriert eine Mogelpackung für ein Herrenwaschgel eine vollständige Befüllung, obwohl diese tatsächlich nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, liege eine unlautere Verbrauchertäuschung vor, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. ( AZ: I ZR 43/23 )

Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof
BGH schützt Verbraucher besser vor Mogelpackungen. Bildrechte: picture alliance/dpa | Uli Deck

Im konkreten Fall ging es um ein Herrenwaschgel

In dem konkreten Fall ging es um ein Herrenwaschgel, das online mit einem Bild der auf dem Verschlussdeckel stehenden Tube beworben wurde. Die Tube war allerdings nur bis zum Ende des transparenten Teils der Verpackung mit Waschgel gefüllt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Werbung für unzulässig und unlauter und klagte gegen das Unternehmen. Denn die Waschgel-Tube suggeriere eine vollständige Befüllung, die tatsächlich im nicht durchsichtigen Bereich nicht vorhanden ist. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Unterlassungsklage der Verbraucherschützer ab.

Täuschung von Verbrauchern liegt vor

Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch, dass die Waschgel-Tube eine unzulässige Mogelpackung sei. Verbraucher würden mit der Produktgestaltung in unlauterer Weise getäuscht. Denn die Tube suggeriere mit ihrer Aufmachung eine vollständige Befüllung. Eine Irreführung des Verbrauchers liege vor, "wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht". Davon sei in der Regel auszugehen, wenn die Verpackung eines Produkts nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist. Hier werde der Verbraucher über eine größere Füllmenge getäuscht, ohne dass er dies erkennen könne.

Ausnahmen aus technischen Gründen sind nach dem Karlsruher Urteil zulässig, zudem auch dann, wenn die Verpackung die tatsächliche Füllmenge erkennen lässt. Beides sei hier aber nicht der Fall. Mit der Verpackung selbst sei daher auch die Werbung dafür wettbewerbswidrig, urteilte der BGH. Auf Art und Medium der Werbung komme es dabei nicht an.

Der erste Senat des höchsten deutschen Zivilgerichtshob hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte den beklagten Körperpflegehersteller zur Unterlassung.

epd, dpa, AFP (das)

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Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 29. Mai 2024 | 13:24 Uhr

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