Ein Schild mit der Aufschrift „Warnstreik!“ hängt im Terminal eines Flughafens.
Welche Entschädigung steht einem Fluggast zu, wenn ein Flug annuliert wird? (Symbolbild) Bildrechte: picture alliance/dpa | Marcus Brandt

Fluggastrechte Streik am Flughafen: Diese Rechte haben Passagiere

07. März 2025, 16:14 Uhr

Am Montag soll es einen Warnstreik an elf Flughäfen geben, auch Leipzig/Halle und BER sind betroffen. Welche Rechte haben Passagiere, welche Kosten werden erstattet und welche Entschädigungen stehen ihnen bei Streiks zu?

Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hat die Beschäftigten an elf deutschen Flughäfen für Montag zum ganztägigen Warnstreik aufgerufen. Betroffen sind die Flughäfen Leipzig/Halle, Berlin Brandenburg (BER), Frankfurt/Main, München, Stuttgart, Köln/Bonn, Düsseldorf, Dortmund, Hannover, Bremen und Hamburg. Der Flughafenverband ADV schätzt, dass voraussichtlich mehr als 3.400 Flüge ausfallen. Doch welche Rechte haben Passagiere, die vom Streik beeinträchtigt werden?

Flug oder Verspätung - Wann gibt es Entschädigung?

Laut ADAC haben Fluggäste bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Eine Ausnahme besteht demnach, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Airline nicht kontrollieren kann. Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, hängt laut ADAC vom Einzelfall ab:

- Externe Streiks (zum Beispiel von Flughafenpersonal oder Fluglotsen): Diese gelten in der Regel als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, sodass die Airline keine Entschädigung zahlen muss.

- Interne Streiks (zum Beispiel des Airline-Personals): Diese können als unternehmerische Entscheidung gewertet werden. In diesem Fall kann eine Entschädigungspflicht bestehen.

Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nehmen am Münchner Flughafen an einem Warnstreik teil. 1 min
Bildrechte: picture alliance/dpa | Sven Hoppe
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Gewerkschaft Verdi hat dazu an allen großen Flughäfen aufgerufen

MDR AKTUELL Fr 07.03.2025 12:04Uhr 01:05 min

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Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen

Unabhängig von einer möglichen Entschädigung muss die Airline jedoch laut ADAC die gebuchte Beförderung sicherstellen. Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, haben Reisende demnach folgende Rechte:

- Ersatzbeförderung: Die Airline muss eine alternative Transportmöglichkeit anbieten - wenn nötig per Bahn oder Bus. Falls sie dies nicht tut, können Reisende die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzbeförderung zurückfordern.

- Betreuungsleistungen: Verpflegung oder Unterbringung am Flughafen während der Wartezeit auf die Ersatzbeförderung. Hier sollten unbedingt Nachweise für die Ausgaben gesammelt werden (zum Beispiel für Getränke und Mahlzeiten).

Erstattung des Flugpreises bei Verzicht auf Flug

Möchte man die Reise nicht mehr antreten, hat man laut ADAC die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen.

Was gilt bei einer Pauschalreise?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sollte sich laut ADAC direkt an den Reiseveranstalter wenden. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Reisende ihr Ziel erreichen. Dazu gehören unter anderem die Organisation eines Ersatzflugs bis hin zu Reisepreisminderungen, falls sich die Ankunft verzögert.

MDR (mze)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 07. März 2025 | 10:30 Uhr

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