Nach Annullierung Airlines müssen auch Ersatzflüge anderer Fluglinien anbieten
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13. November 2024, 19:59 Uhr
Nach der Annullierung eines Flugs muss eine Airline dem Bundesgerichtshof zufolge auch Ersatzflüge bei anderen Fluglinien anbieten. Ein Fluggastrechteportal bekam in letzter Instanz Recht und ein Fluggast 250 Euro als Ausgleichzahlung.
- Ein Flugpassagier erhält nach dem BGH-Urteil 250 Euro als Ausgleichszahlung.
- Ein Fluggastrechteportal hatte geklagt.
- Das Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der vorigen Instanz auf.
Eine Fluggesellschaft muss nach einer Annullierung auch Ersatzflüge anderer Airlines anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Das Gericht sprach in diesem Zusammenhang einem Flugpassagier eine Ausgleichszahlung von 250 Euro zu.
Der Passagier wollte im Juli 2019 mit Easyjet von Berlin-Tegel nach Düsseldorf fliegen. Flug und Rückflug wurden aber annulliert. Die Airline bot mehrere Ersatzflüge mit Easyjet an – einen noch am selben Tag, andere an späteren Tagen. Der Mann nahm aber lieber die Bahn. Ein Platz in früher ankommenden Flügen anderer Fluggesellschaften war ihm von Easyjet nicht angeboten worden.
Uneinigkeit in vorherigen Instanzen
Der Passagier trat später seine Ansprüche an das Fluggastrechteportal Flightright ab, das die Airline auf eine Entschädigung von 250 Euro verklagte. Vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding hatte die Klage Erfolg.
Das Landgericht wies sie in der Berufung aber zurück. Es argumentierte, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, auf die sich das Unternehmen berufen könne. Der vorangegangene Flug sei wegen eines Gewitters verspätet gewesen. Ein Rückflug von Düsseldorf nach Berlin sei wegen des Nachtflugverbots nicht möglich gewesen.
Auch wegen weiterer Umstände wie etwa einem Mangel an einsatzbereitem Personal sei es der Fluggesellschaft nicht zuzumuten gewesen, den ursprünglich geplanten Flug starten zu lassen. Sie habe aber ausreichende Maßnahmen getroffen, um das auszugleichen, indem sie mehrere Ersatzflüge anbot. Mit der Entscheidung für eine Bahnfahrt habe der Passagier deutlich gemacht, dass er kein Interesse an einem frühestmöglichen Ersatzflug gehabt habe.
BGH revidiert Entscheidung des Landgerichts
Diese Beurteilung des Landgerichts hielt der Überprüfung durch den BGH in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Eine Airline müsse auch dann früher ankommende Ersatzflüge anderer Unternehmen als Ausgleich anbieten, wenn sie selbst noch am selben Tag fliege, erklärte der BGH.
Das gelte nur dann nicht, wenn es keine früheren Flüge anderer Airlines gab, oder es für die Airline nicht tragbar gewesen sei, diese zu finden und anzubieten. Nachweisen müsse das die Fluggesellschaft selbst.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 13. November 2024 | 16:30 Uhr