Urlauber entspannen sich am Plaja-de-Muro-Strand auf Mallorca 16 min
Audio: Was tun, wenn sich im Urlaub der Flieger verspätet oder es im Hotel Ungeziefer gibt? Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen beantwortet Ihre Fragen rund ums Reisen und gibt ein Update zur FTI-Pleite. Bildrechte: picture alliance/dpa
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Was tun, wenn sich im Urlaub der Flieger verspätet oder es im Hotel Ungeziefer gibt? Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen beantwortet Ihre Fragen rund ums Reisen und gibt ein Update zur FTI-Pleite.

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Urteil Geänderte Reisebedingungen: Kein Anspruch auf Ersatzreise ohne Mehrkosten

22. Juli 2024, 16:41 Uhr

Bei einer Pauschalreise besteht auch bei wesentlichen Änderungen kein Anspruch auf eine Ersatzreise ohne Mehrkosten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. Eine Familie hatte auf die Rückzahlung von 1.000 Euro für eine Flugumbuchung geklagt.

Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben, haben keinen Anspruch auf eine Ersatzreise ohne Mehrkosten, wenn der Anbieter die Reisedaten wesentlich ändert. Das hat das Amtsgericht München entschieden. In dem verhandelten Fall ging es um eine von einer Familie gebuchte Pauschalreise nach Ägypten im Wert von 5.539 Euro. Wegen gestrichener Flüge hatte der Veranstalter die Reisedaten geändert und Alternativen angeboten (Az. 161 C 3714/22).

Familie zahlte Aufpreis von 1.000 Euro für Flugumbuchung

Die Reise sollte während der Herbstferien 2021 stattfinden. Im August informierte das Reisebüro über die Flugstreichungen und bot eine kostenfreie Verschiebung der Reise um drei Tage an. Da das für die Familie aufgrund des Ferienendes nicht möglich war, bot der Veranstalter einen alternativen Flug einen Tag früher und von einem anderen Flughafen gegen einen Aufpreis von 1.210 Euro an. Die Familie bezahlte nach eigenen Angaben "unter Vorbehalt" 1.000 Euro. Anschließend klagte sie auf die Rückzahlung der Mehrkosten.

Amtsgericht München weist Klage ab

Vor dem Amtsgericht München hatte die Klage keinen Erfolg. Die Familie habe mehrere Möglichkeiten gehabt, die den gesetzlichen Vorgaben im Fall "wesentlicher Änderungen" von Pauschalreisen entsprächen: Sie hätte die kostenlose Änderung oder die Änderung gegen Aufpreis akzeptieren oder auch gänzlich von der Reise zurücktreten können.

"Eine darüber noch hinausgehende Pflicht des Reiseveranstalters, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen, sieht das Gesetz nicht vor", erklärte das Gericht. "Entscheidet sich der Reisende aus freien Stücken für eine teurere Ersatzreise, schuldet er schlicht den höheren Preis."

afp(mbe)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 22. Juli 2024 | 16:00 Uhr

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