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Urteile der Woche Jobcenter darf Gasnachzahlung nicht mit Guthaben beim Strom verrechnen

20. April 2024, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Jobcenter darf Gasnachzahlung nicht mit Guthaben beim Strom verrechnen

Bundessozialgericht (Az.: B 7 AS 21/22 R)

Das Ehepaar Reissenbach* war 2018 auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen – heute besser bekannt als Bürgergeld. Das Jobcenter hatte damals die Leistungen bis zum Ende des Jahres bewilligt. Allerdings kam es zum Streit, als der Energieversorger im Februar 2018 seine Endabrechnung für das Vorjahr schickte. Dabei stellte sich heraus, dass das Paar für den Strom zu hohe, für das Gas aber zu geringe Abschläge gezahlt hatte. Im Saldo verblieb eine Nachforderung von 45 Euro. Das Jobcenter wollte nur genau diesen kleinen Betrag bezahlen.

Das allerdings war nicht zulässig, urteilte abschließend das Bundessozialgericht: "Bürgergeldempfänger haben Anspruch, die tatsächlichen angefallenen Heizkosten erstattet zu bekommen, sofern diese in angemessener Höhe bleiben. Dabei darf das Jobcenter bei der Jahresabrechnung eine Nachforderung beim Gas nicht mit einem Guthaben beim Strom verrechnen. Denn grundsätzlich stehen Arbeitslosen die Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung zu. Die vom Jobcenter vorgenommene Verrechnung führt stattdessen dazu, dass das Ehepaar die Heizkosten zum Teil aus der Regelleistung bezahlen muss."

Wie viel Geld das Ehepaar nun noch bekommt, muss das zuständige Sozialgericht neu berechnen.


Gericht: Keine Übernahme von Kommissaranwärter wegen rechter Chats

Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ.: 2 K 6403/2)

Victor Vicking ist mit 19 in den Polizeivollzugsdienst aufgenommen worden. Nun arbeitet er als Kommissaranwärter. Eines Tages wird seinem Vorgesetzten ein Link zu einer Chatgruppe zugesendet. Daraus wird klar, dass Herr Vicking Bilder mit ausländerfeindlichen und pornografischen Inhalten zustimmend kommentiert hat. Herr Vicking gibt im darauf folgenden Gespräch zu, selbst ähnliche Bilder hochgeladen zu haben. Das Polizeipräsidium entscheidet deshalb, den jungen Mann nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht zu übernehmen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung: "Das Polizeipräsidium hat zurecht darauf verwiesen, dass gerade von Polizeibeamten erwartet werden kann, zentrale Bestandteile der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu achten. Dazu gehört der Schutz der Menschenwürde und das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Herkunft, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung. Das Verhalten des Klägers ist mit diesen Anforderungen nicht vereinbar."

Der Polizeianwärter muss sich eine anderen Job suchen.


Schadensersatz für zerstörtes Display an Selbstbedienungskasse

Amtsgerichts München (AZ: 112 C 9123/22)

Jan Janke nutzt in seinem Supermarkt um die Ecke gern und oft die neue Selbstbedienungskassen. Dort kann er seine täglich benötigten Artikel schnell einscannen und bezahlen – ohne sich in lange Kassenschlangen einzureihen. Heute allerdings funktioniert die Kasse nicht so wie gewohnt: Der Touchsensor am Display muss irgendwie kaputt sein – denn seine Mengeneingaben werden nicht von der Kasse bestätigt. Also schlägt Herr Janke einer Zeugin zufolge mit der Faust auf das Display, wie diese vor Gericht auch bestätigt. Dabei zerbricht das Display der Kasse. Auch andere Kunden beobachten die Szene. Herr Janke jedoch behauptet vor Gericht, das Glas sei bereits gerissen gewesen. Er habe lediglich versucht mehrere Artikel einzuscannen und dabei etwas stärker auf das Display gedrückt.

Am Amtsgericht München war man nicht auf seiner Seite: "Die Zeugenaussagen waren hier übereinstimmend und glaubwürdig. Der Kunde selbst konnte seine Version des Geschehens dagegen nicht glaubhaft machen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er das Display der Selbstbedienungskasse vorsätzlich beschädigt hat."

Er zahlt nun einen Schadenersatz in Höhe von 1.043 Euro.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 20. April 2024 | 05:00 Uhr

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