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Audio: Untermietverträge können wie ganz normale Mietverträge gekündigt werden. (Symbolbild) Bildrechte: picture alliance / dpa Themendienst | Christin Klose
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Was bei Untervermietungen zu beachten ist

MDR AKTUELL Do 03.10.2024 06:54Uhr 02:51 min

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Mietrecht Hauptmieter darf Untermieter bei Eigenbedarf kündigen

04. Oktober 2024, 07:02 Uhr

Eigentümer einer vermieteten Wohnung können ihren Mietern bekanntlich bei Eigenbedarf kündigen. Etwa, wenn die Kinder des Eigentümers einziehen wollen. Eine Eigenbedarfskündigung kann jedoch nicht nur Hauptmieter treffen, sondern auch Untermieter von einzelnen Räumen in der Wohnung, wenn der Hauptmieter Eigenbedarf für die Wohnung beansprucht.

  • Eine schriftliche Zustimmung des Vermieters ist für Untervermietungen nicht erforderlich, aus Gründen der Rechtssicherheit aber empfehlenswert.
  • Der Deutsche Mieterbund empfiehlt, auch Untervermietungen vertraglich zu regeln und darin etwa die Mietkosten und -dauer festzuhalten.
  • Untermietverträge können auch durch den Hauptmieter wie ganz normale Mietverträge gekündigt werden.

Für die Untervermietung von Räumen in ihrer Mietwohnung gibt es nach den Worten von Inka-Marie Storm, Chefjustitiarin des Eigentümerverbandes Haus und Grund, für Menschen verschiedene Gründe.

"Beispielsweise möchte jemand nicht alleine leben, hat aber eine große Wohnung und möchte deshalb mit anderen zusammenleben. Oder es ist ein Partner ausgezogen und man kann sich die Wohnung allein gar nicht leisten."

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Verweigerung einer Untervermietung nur in Ausnahmefällen zulässig

Ohne guten Grund kann ein Vermieter seinem Hauptmieter eine teilweise Untervermietung nicht untersagen, stellt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund klar. "Wenn jemand ein Zimmer vermieten möchte, kann er von seinem Vermieter verlangen, dass er ihm die Zustimmung zur teilweisen Untervermietung gibt." Verweigern kann ein Vermieter seine Zustimmung allerdings dann, wenn der Mieter die Wohnung komplett als Ferienwohnung vermieten möchte.

Zu beachten, so Inka-Marie Storm, ist auch, dass bei einer Untervermietung die Regelungen der Mietpreisbremse einzuhalten sind.

Einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters, so Jutta Hartmann, bedarf es zwar nicht. "Allerdings ist es natürlich aus Beweisgründen immer gut, wenn man die Erlaubnis des Vermieters zur teilweisen oder vollständigen Untervermietung auch schriftlich hat."

Untermiete sollte vertraglich geregelt werden

Außerdem sollten Hauptmieter mit ihren Untermietern einen Mietvertrag abschließen, ergänzt Hartmann vom Deutschen Mieterbund: "Worin eben geregelt ist, wie hoch die Miete ist, wie lange die Mietzeit sein soll, welche Rechte und Pflichten der Untermieter hat."

Bei Wohngemeinschaften gibt es verschiedene Formen der Untervermietung. Entweder schließt zum Beispiel jeder Bewohner mit dem Vermieter selbst einen Vertrag ab. Oder aber ein Mitglied der Wohngemeinschaft fungiert gegenüber dem Vermieter als Hauptmieter.

Aber dann, gibt Inka-Marie Storm zu bedenken, hängen alle anderen von diesem Hauptmieter ab. "Und wenn dieser dann zum Beispiel das Mietverhältnis kündigt, dann müssen auch die Untermieter ausziehen." Auch in dem Fall, wenn der Vermieter dem Hauptmieter kündigt.

Untermietvertrag kann ganz normal gekündigt werden

Abgesehen von Wohngemeinschaften gelten für unbefristete Untervermietungen die normalen Kündigungsfristen. Weiß der Hauptmieter aber von vornherein, ab wann er die untervermieteten Räume wieder selbst nutzen möchte, kommt ein befristeter Vertrag in Betracht. Dann ist dem Untermieter klar, woran er ist. Denn bei unbefristeten Mietverträgen kann auch Untermietern eine Kündigung ins Haus flattern. So erklärt Jutta Hartmann: "Der Hauptmieter kann dem Untermieter ganz normal kündigen. Wie in einem normalen Mietverhältnis auch. Zum Beispiel auch wegen Eigenbedarf."

Etwa weil der Hauptmieter Platz für seine Kinder benötigt, die ein Studium begonnen haben. Oder in dem bislang untervermieteten Zimmer soll eine Pflegekraft unterkommen, die sich um ein schwer krankes Familienmitglied kümmert.

Ob der Hauptmieter eine Genehmigung zur Untervermietung hat oder nicht, spielt für das Anrecht auf eine Eigenbedarfskündigung keine Rolle.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 03. Oktober 2024 | 06:55 Uhr

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