Urteile der Woche Dubai-Schokolade muss aus Dubai kommen
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01. März 2025, 05:00 Uhr
Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.
Dubai-Schokolade muss aus dem Emirat kommen
Landgericht Köln (Az. 33 O 513/24)
Zunächst beschäftigt uns der schon etwas ältere Hype um die sogenannte Dubai-Schokolade. Sandra Sandmann* betreibt einen Online-Shop, in dem sie einen Schoko-Riegel verkauft, der tatsächlich aus Dubai importiert wurde. Ihr ist ein anderer Anbieter ein Dorn im Auge: Der verkauft unter der Bezeichnung "Miskets Dubai Chocolate" ein Produkt, das in der Türkei hergestellt wird. Er jedoch gibt an, bei "Dubai-Schokolade" handele es sich lediglich um einen Gattungsbegriff – nicht um eine Herkunftsbezeichnung.
Am Landgericht Köln unterstützte man diese Argumentation nicht: "Nach dem Markengesetz dürfen geografische Herkunftsangaben nicht für Waren benutzt werden, wenn sie nicht aus dem betreffenden Gebiet oder Land stammen – und wenn bei der Bezeichnung die Gefahr der Irreführung über die Herkunft besteht. Genau das ist hier aber der Fall: Die Schokolade wurde nicht in Dubai hergestellt und hat auch keinen anderen geografischen Bezug zum Emirat."
Auch andere Hersteller werben übrigens nicht mehr mit dem Begriff "Dubai-Schokolade".
Probezeit darf nicht gesamte Dauer des Arbeitsvertrags umfassen
Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 275/23)
Mike Meisenbach ist als Serviceberater und Kfz-Meister bei einem Autohaus eingestellt worden. Die Probezeit beträgt sechs Monate. Genau nach diesem halben Jahr soll aber auch sein gesamter Arbeitsvertrag auslaufen – es sei denn, es würde ein Folgevertrag gesondert vereinbart werden. Der Arbeitgeber kündigt nun schon nach knapp zwei Monaten mit der bei Probezeitkündigungen üblichen Frist von zwei Wochen. Dagegen klagte der Kfz-Meister.
Er erhält Recht am Bundesarbeitsgericht: "In einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit kürzer sein als die vereinbarte Befristung. Eine genauso lange Probezeit ist in der Regel unverhältnismäßig und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Wegen der fehlerhaft vereinbarten Probezeit darf der Arbeitgeber nicht mit der verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen."
Das Arbeitsverhältnis wird hier also mit einer ordentlichen Kündigung nach vier Wochen aufgelöst.
Vermieter können Hausgeld nicht sofort als Werbungskosten von der Steuer absetzen
Bundesfinanzhof (Az. IX R 19/24)
Das Ehepaar Wiesengrund hat als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung vermietet. Das von ihm regelmäßig an die Gemeinschaft gezahlte Hausgeld fließt, wie üblich, zum Teil in die gesetzliche Erhaltungsrücklage – früher auch als Instandhaltungsrückstellung bekannt. Die Eigentümer machen diese Beiträge nun als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend, und zwar bei den Vermietungseinkünften. Beim Finanzamt beißen sie damit auf Granit.
Letztlich war auch der Bundesfinanzhof nicht auf ihrer Seite: "Zwar haben die Kläger mit der Überweisung des Geldes in die Gemeinschaftsrücklage darauf keinen Zugriff mehr. Ein Zusammenhang mit der Vermietung entsteht jedoch erst dann, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt. Die Wohnungsvermieter können aus diesem Grund ihr Wohngeld nicht von Anfang an von der Steuer absetzen."
Möglich ist es erst dann, wenn das Geld auch genutzt wird, zum Beispiel um das betreffende Gebäude zu sanieren oder zu erhalten.
*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 01. März 2025 | 08:20 Uhr