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Eine Kleinwindanlage 4 min
Audio: In den Urteilen der Woche geht es unter anderem um einen abgerissenen Spiegel in der Waschanlage und Kleinwindenergieanlagen auf dem eigenen Grundstück. Bildrechte: imago/nordpool

Urteile der Woche Wer haftet bei Schäden in der Autowaschanlage?

27. April 2024, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Betreiberin von Waschanlage muss für abgerissenen Autospiegel zahlen

Amtsgericht München (Az. 171 C 7665/22)

Das Auto von Gloria Glänzel braucht dringend eine Wäsche und so fährt die junge Frau in die Waschanlage. Entsprechend der Anweisungen stellt sie das Auto ab, schraubt die Antenne ab, dann geht es los. Als Frau Glänzel wieder in ihren gewaschenen Pkw einsteigt, merkt sie, dass der rechte Seitenspiegel abgerissen ist. Sie beschwert sich bei der Betreiberin der Waschanlage und fordert, dass diese die Kosten für die Reparatur übernimmt – ohne Erfolg und so geht Frau Glänzel mit der Sache zum Anwalt. Vor Gericht betont die Klägerin, der Spiegel sei zu Beginn des Waschvorgangs in einwandfreiem Zustand gewesen. Die Betreiberin der Waschanlage meint hingegen, die Fahrerin müsse versäumt haben, den Außenspiegel einzuklappen.

Das Amtsgericht München sieht das anders: "Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens muss man davon ausgehen, dass der Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen aufgewiesen hat. Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer ist ebenfalls nicht ersichtlich. Danach kann der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden." Die Betreiberin der Waschanlage muss die Reparaturkosten von 330 Euro übernehmen.


Kleinwindenergieanlagen müssen nicht der Allgemeinheit dienen

Oberverwaltungsgericht Koblenz (1 A 10247/23.OVG)

Viele Eigenheimbesitzer leisten inzwischen ihren Beitrag zum Klimaschutz, indem sie eigenen Solarstrom produzieren. Wo aber bekanntlich auch viel Energie zu holen ist, ist beim Wind. Und hier kommt Familie Wetterhahn ins Spiel. Die will sich nämlich vier Kleinwindenergieanlagen auf das eigene Grundstück stellen. Sechseinhalb Meter sind die hoch und sollen allein der privaten Stromversorgung dienen. Der Landkreis verweigert deshalb sein okay und meint: Die Anlagen würden nur für den Außenbereich zugelassen, wenn sie auch der öffentlichen Versorgung dienten. Das heißt, die Familie müsste Strom ins öffentliche Netz einspeisen.

Das wollen die Wetterhahns aber nicht und klagen vor dem Verwaltungsgericht. Das verpflichtet den Landkreis schließlich zur Erteilung eines Bauvorbescheids. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigt das im Revisionsverfahren: "Die Errichtung und der Betrieb der vier Kleinwindenergieanlagen dient letztlich einer umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung. Hierzu tragen die Windenergieanlagen auch dann bei, wenn sie allein zur Deckung eines privaten Verbrauchs errichtet werden." Familie Wetterhahn darf die Windanlagen im eigenen Garten bauen.


Hautkrebs bei ehemaligem Polizisten keine Berufskrankheit

Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 K 2399/23)

Sören Sonntag ist pensionierter Polizeibeamter. Seine Zeit bei der Polizei hat er vor allem im Außendienst verbracht, unter anderem im Streifendienst. Nun wird bei ihm Hautkrebs an Kopf, Unterarmen und im Gesicht festgestellt. Für den ehemaligen Beamten ist klar: Das kann nur von seiner Arbeit unter freiem Himmel gekommen sein. Entsprechend klagt Herr Sonntag gegen das LKA Nordrhein-Westfalen und will damit durchsetzen, dass die Krankheit als Berufskrankheit infolge früherer Tätigkeiten anerkannt wird. Schließlich habe ihm sein Dienstherr keine Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt.

Das Verwaltungsgericht Aachen entscheidet wie folgt: "Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall liegen hier nicht vor. Erforderlich ist im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher ist als das der Allgemeinbevölkerung. Davon kann bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein." Der Hautkrebs wird nicht als Berufskrankheit anerkannt.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL – Das Nachrichtenradio | 27. April 2024 | 08:23 Uhr

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