Verfassungsgericht Bundestagswahl: Kleine Parteien müssen weiterhin Unterschriften sammeln
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18. Dezember 2024, 14:55 Uhr
Kleine Parteien müssen weiterhin hunderte Unterschriften sammeln, um an der Bundestagswahl teilzunehmen – trotz voraussichtlich kurzer Frist für die Abgabe. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Regelung generell. Unterschriften können die Parteien noch bis zum 20. Januar sammeln.
- Nicht etablierte Parteien müssen auch künftig Unterschriften sammeln, um an Bundestagswahlen teilzunehmen.
- Unterschriften können Parteien noch bis 20. Januar einholen.
Kleine Parteien müssen weiter eine bestimmte Zahl von Unterschriften sammeln, um an der Bundestagswahl teilnehmen zu können. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Klage und einen Eilantrag der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) gegen die Unterschriftenregelung am Mittwoch ab (Az. 2 BvE 15/23 und 2 BvQ 73/24). Die Chancengleichheit der Parteien werde durch die Beschränkungen bei der Zulassung zur Wahl nicht verletzt, teilte das Gericht mit. "Unterschriftenerfordernisse haben wie andere Beschränkungen des Wahlvorschlagsrechts den Zweck, die Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge zu reduzieren", erklärte das Gericht. Ziel sei, "die Stimmen der Wählerinnen und Wähler zu einem Wahlergebnis zu integrieren und stabile Mehrheits- und Regierungsverhältnisse zu ermöglichen."
Kleine und neue Parteien müssen für die Zulassung ihrer Landeslisten und Kreiswahlvorschläge jeweils einige hundert bis 2.000 Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln, die sie unterstützen. In Thüringen liegt die Anzahl bei 1.708 Unterschriften, in Sachsen-Anhalt bei 1.790 und in Sachsen bei 2.000. Die ÖDP wehrte sich in dem schon 2023 begonnenen Verfahren, weil das Quorum auch mit dem neuen Wahlrecht nicht abgeschafft wurde. Als klar war, dass die Bundestagswahl vorgezogen wird, reichte sie zusätzlich einen Eilantrag ein. Auch dieser scheiterte nun.
Parteien, die mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder einem Landtag sitzen, benötigen keine Unterschriften. Der Gesetzgeber darf dem Beschluss zufolge diesen Unterschied bei der Behandlung der Parteien machen. "Die parlamentarische Vertretung einer Partei bietet unabhängig vom Unterschriftenerfordernis einen eigenen Anhaltspunkt dafür, dass ein Wahlvorschlag dieser Partei ernst zu nehmen ist", argumentiert das Gericht.
Unterschriften können bis 20. Januar gesammelt werden
Für die kommende Bundestagswahl müssen Parteien ihren Antrag zur Teilnahme bis zum 7. Januar offiziell einreichen. Die Frist ergibt sich nach Angaben der Bundeswahlleiterin aus dem voraussichtlichen Neuwahltermin am 23. Februar. Bis zum 14. Januar entscheidet der Bundeswahlausschuss dann, welche Parteien die nötigen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Wahl erfüllen. Bis zum 20. Januar haben die Parteien Zeit, für ihre Kreiswahlvorschläge oder ihre Landesliste die nötigen Unterstützungsunterschriften vorzulegen.
Bei Einreichung des Eilantrags im November verwies die ÖDP darauf, dass sie bereits 1982 gegründet wurde und mehr als 500 kommunale Mandate innehabe. Sie habe "wenig Verständnis dafür, bei jeder Bundestagswahl immer wieder aufs Neue die Ernsthaftigkeit des Wahlantritts unter Beweis stellen zu müssen". Der Thüringer Landesverband der Partei erklärte, die Zeit reiche nicht aus, um die benötigten Unterstützerunterschriften zu sammeln. Er kündigte Klage vor dem Landesverfassungsgericht an.
Auch andere kleine Parteien kritisierten die Regelung bereits. Vor der Bundestagswahl 2021 waren Klagen der Bayernpartei und der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) gegen das Unterschriftenquorum in Karlsruhe gescheitert. Damals galt noch das alte Wahlrecht. Wegen der Pandemie senkte der Bundestag dann für die Wahl 2021 die notwendige Zahl an Unterschriften.
AFP/MDR (ala)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 18. Dezember 2024 | 10:00 Uhr