Hausratsversicherung Diebstahl und Brände: So bekommt man seine Wertsachen ersetzt
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14. Februar 2025, 12:13 Uhr
Es ist ein Horrorszenario vor dem sich jeder fürchtet: Der Urlaub naht, die Taschen sind gepackt. Schnell noch Fenster und Türen zu und ab in die wohlverdiente Auszeit. Hin und wieder rückt das Heim dann ins Interesse von Einbrechern – oder ein unerwarteter Hausbrand vernichtet die eigenen Habseligkeiten. Wie bekommt man dann seine eigenen Wertsachen ersetzt und was gilt es dabei – auch im Vorhinein – zu beachten?
- Um Wertgegenstände ersetzt zu bekommen, ist eine detaillierte Liste empfohlen.
- Fehlt die Liste, schätzen Versicherungen pauschal.
- Die Polizei bietet Beratungen zum Eigentumsschutz an.
Ob Hausbrand, Einbruch, oder Wasser im Keller – bei derlei Schäden greift im Normalfall die eigene Hausratversicherung. Empfehlenswert ist dabei immer auch die Erstellung einer sogenannten Wertgegenstandsliste – und zwar bevor der Schaden entstanden ist, erklärt Thomas Müller, Pressesprecher des Polizeireviers Halle: "Sinnvoll ist das grundsätzlich einmal aus privatrechtlicher Sicht. Das heißt: Der Eigentümer kann gegenüber seiner Versicherung nachweisen, welche Geräte oder Gegenstände er im Besitz hat."
Und auch aus polizeilicher Sicht sei eine solche Wertgegenstandsliste sinnvoll: Nach Straftaten könne man der Polizei dann sofort die Liste zur Verfügung stellen, um die Dinge per Fahndung ausschreiben zu lassen. Tauchen die Geräte dann auf dem Markt auf oder werden bei Kontrollen gefunden, könnten sie dieser Straftat dann auch zugeordnet und dem Eigentümer zurückgegeben werden.
Detaillierte Liste aller Wertgegenstände empfohlen
Verpflichtet eine solche Liste zu führen, ist ein Geschädigter erst einmal nicht. Wenn man sich jedoch die Mühe macht, eine Wertgegenstandsliste anzufertigen, kann sie im Schadensfall sehr nützlich sein. Denn bei einem entstandenen Schaden muss der Versicherte nachweisen, welche einzelnen Gegenstände gestohlen oder zerstört wurden. Hier gilt die Faustregel: Je detaillierter, desto besser. Im Idealfall fertigt man Bilder der Gegenstände an, hinterlegt eine Kopie des Kaufvertrags und macht zusätzlich Notizen zu Individualkennzeichen wie Gebrauchsspuren und Identifikationsnummern.
In diesem Falle spart man sich doppelte Arbeit und kann vor Polizei und Versicherung nachweisen, um welche entwendeten oder zerstörten Gegenstände es sich handelt und dass sie einem tatsächlich auch gehören.
Bei fehlender Liste greift pauschale Schätzung
Existiert beim Versicherten keine solche Liste, bekommt dieser dennoch in aller Regel eine Entschädigung von der Versicherung. Dann nämlich wird ein ungefährer Wert nach einem Pauschalsystem ermittelt, erklärt eine Sprecherin des Gesamtverbands Deutsche Versicherungswirtschaft MDR AKTUELL schriftlich: "Die Versicherungssumme für einen durchschnittlichen Haushalt wird ins Verhältnis zu den Quadratmetern der Wohnfläche gesetzt. Beispielsweise können 650 Euro Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden."
Eine 80 Quadratmeter große Wohnung wäre demnach laut Versicherung mit einer Summe von 52.000 Euro versichert. An dieser Größenordnung würden sich die Versicherer dann bei der Schadenregulierung orientieren – unabhängig davon, ob eine detaillierte Liste vorliege oder nicht.
Eigentumsschutz: Kriminalpolizei bietet Beratung an
Um es aber gar nicht so weit kommen zu lassen, rät Thomas Müller von der Polizeidirektion Halle: "Erstmal sollte man sich dazu bei einer kriminalpolizeilichen Beratungsstelle beraten lassen, um Einbrüche, Diebstähle oder Branddelikte möglicherweise verhindern zu können. Das ist unabhängig, kostenlos und wird von der Polizei angeboten. Und diese Liste, die man hat, sollte man online lagern, das heißt in Clouds oder auch außerhalb, zum Beispiel in einem Bankschließfach, wo der Dieb eben auch nicht an die Liste kommt."
Auch für die genannten Wertgegenstandslisten gibt es Muster. So können sich Interessierte unter der Internetseite www.k-einbruch.de weitergehend informieren und Vorsorge treffen.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 14. Februar 2025 | 11:54 Uhr