Urteil Bundesarbeitsgericht stärkt Kündigungsverbot für Schwangere
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26. Januar 2023, 16:06 Uhr
Der Kündigungsschutz von schwangeren Frauen gilt 280 Tage lang vor dem Entbindungstermin. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Damit sind Schwangere zwölf Tage länger arbeitsrechtlich geschützt, als eine durchschnittliche Schwangerschaft dauert.
Schwangere Frauen sind 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin vor einer Kündigung geschützt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Nur so sei sichergestellt, dass ausnahmslos jeder schwangeren Arbeitnehmerin das Kündigungsverbot zugute komme", heißt es in dem Urteil, das am Donnerstag veröffentlicht wurde. Dabei dürfe nicht auf die durchschnittliche Dauer einer Schwangerschaft von 266 Tage orientiert werden, weil sonst einige Schwangere nicht vom Kündigungsschutz profitieren können, erklärten die Erfurter Richter.
Aktenzeichen AZ: 2 AZR 11/22
Im konkreten Fall hatte eine aus dem Raum Heilbronn stammende Klägerin von ihrem Arbeitgeber am 6. November 2020 die Kündigung erhalten. Rund drei Wochen später erfuhr sie, dass sie beim Erhalt des Kündigungsschreibens bereits schwanger war. Ihr Anwalt erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage und unterrichtete die Firma. Die Frau berief sich auf das im Mutterschutzgesetz enthaltene Kündigungsverbot für werdende Mütter.
Durchschnittswert der Schwangerschaftsdauer schließt Frauen aus
Der Arbeitgeber bestritt eine Schwangerschaft der Frau zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Außerdem sei die Schwangerschaft zu spät mitgeteilt worden. Das müsse dem Gesetz zufolge zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Das Landesarbeitsgericht Stuttgart ging ebenfalls von keiner Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt aus. Als Grundlage dafür diente die Errechnung des Entbindungstermins mit einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen. Demnach habe zum Zeitpunkt der Entlassung noch keine Schwangerschaft vorgelegen hieß es.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun jedoch, dass sich das Kündigungsverbot für werdende Mütter auf 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin erstrecke. Der Gesetzgeber habe bezweckt, dass alle Schwangeren davon profitierten. Würde nur die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer gelten, könnten Frauen mit einer längeren Schwangerschaft entgegen des gesetzlichen Willens dennoch gekündigt werden.
Das Landesarbeitsgericht in Stuttgart muss nun noch prüfen, ob die Frau oder ihr Anwalt die Schuld an der verspäteten Mitteilung an den Arbeitgeber trägt. Im letzteren Fall dürfe das nicht zulasten der Schwangeren gehen, erklärte das Bundesarbeitsgericht.
epd(amu)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 26. Januar 2023 | 16:45 Uhr