Urteile der Woche Verletzung bei Fußballturnier der Firma kein Arbeitsunfall
Hauptinhalt
05. Oktober 2024, 08:50 Uhr
Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.
Unterstützung der Firma macht Fußballturnier nicht zur Betriebsveranstaltung
Bundessozialgericht (Az. B 2 U 14/22 R)
Martin Marschke* arbeitet als Lagerarbeiter in einem Tiefkühlkost-Unternehmen. Jährlich wird in der Firma ein Fußballturnier ausgerichtet, in dem fußballinteressierte Mitarbeiter gegen Mannschaften anderer Standorte antreten. Ausgerichtet wird das Turnier immer von Mitarbeitern der Siegerniederlassung aus dem Vorjahr. Die Kosten übernimmt das Unternehmen, stiftet also auch den mit viel Prestige verbundenen Pokal.
Herr Marschke wird während des Turniers durch ein Foul verletzt. Weil er sich das rechte Knie verdreht, kann er vorerst nicht mehr seiner Arbeit nachgehen. Die zuständige Berufsgenossenschaft sieht hier dennoch keinen Arbeitsunfall. Zu Recht, wie letztlich auch das Bundessozialgericht entschied:
"Die Teilnahme an einem Fußballturnier gehört nicht zu den betrieblichen Pflichten des Lagerarbeiters. Es handelte sich hier auch nicht um Betriebssport oder sonst eine für alle Beschäftigten offene Veranstaltung. Vielmehr war das Turnier von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet."
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt hier also nicht.
Falsch gefaltete Stimmzettel führen zu ungültiger Betriebsratswahl
Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main (Az. 16 TaBV 83/23)
In der Firma Wiesenbach* hat die Wahl zum Betriebsrat stattgefunden. Dabei haben etliche Wahlberechtigte ihren Stimmzettel nicht so gefaltet, wie es in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz vorgeschrieben ist. Mehrere Stimmzettel werden aus der Wahlurne mit nach außen sichtbarer Schrift geholt. Dadurch haben theoretisch andere Personen sehen können, welche Wahlentscheidung getroffen wurde. Der Wahlvorstand erklärt deshalb genau diese Stimmzettel für ungültig. Mehrere Wähler legen gegen die Entscheidung des Wahlvorstands Einspruch ein. Auch diese abgegebenen Stimmen sollten mitgezählt werden. Am Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hatten sie keinen Erfolg:
"Nach der gesetzlichen Wahlordnung muss ein Stimmzettel so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe bis zum Öffnen des Stimmzettels nicht sichtbar ist. Diese Regelung dient dem Schutz der geheimen Wahl, die sowohl bei der Briefwahl als auch bei der persönlichen Stimmabgabe gewährleistet sein muss."
Die falsch gefalteten Stimmen sind damit ungültig.
Schornstein eines Hauses ist in der Regel Gemeinschaftseigentum
Landgericht Berlin II (Az. 85 S 52/23)
Im Haus Waldensee* lebt eine große Eigentümergemeinschaft. Das Haus hat auch einen Schornstein, der aber nur von einer einzigen Familie genutzt wird. Das spricht eigentlich dafür, dass es sich um ein Sondereigentum handelt – also nicht um Gemeinschaftseigentum. Die Antwort auf diese Frage ist tatsächlich von großer Bedeutung. Denn darin entscheidet sich, ob ein einzelner Eigentümer zwingend die Zustimmung der ganzen Gemeinschaft braucht – oder möglicherweise Entscheidungen über den Schornstein selbst in die Hand nehmen kann. Das Urteil der Richter am Landgericht Berlin II ließ an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig:
"Schornsteine gehören zu den Teilen des Gebäudes, die für dessen Sicherheit erforderlich sind. Sie sind damit nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Schornstein – wie hier – nur einem Wohneigentum dient."
Die Familie kann also nicht allein entscheiden, wie der Schornstein genutzt wird.
*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL – Das Nachrichtenradio | 05. Oktober 2024 | 08:21 Uhr