Schnee räumen 4 min
Audio: Kommt eine Räum- und Streufirma ihrem Auftrag nicht nach, muss der Grundstückseigentümer diese Aufgabe übernehmen. Bildrechte: Liane Watzel

Urteile der Woche Grundstückseigentümer müssen Schnee selbst räumen, wenn beauftragte Firma nicht kommt

20. Januar 2024, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Grundstückseigentümer müssen Schnee selbst räumen, wenn beauftragte Fachfirma nicht kommt

Landgericht Köln (Az. 15 O 169/23)

Es ist Winter und der bringt Schnee und Eis mit sich. Lästig für diejenigen, die dann zu Schneeschippe und Streumaterial greifen müssen. Deshalb gibt Barbara Bauer* das in professionelle Hände. Sie ist Leiterin einer Baufirma und hat nicht die Kapazitäten, sich im Winter selbst um ihr Gelände zu kümmern. Eines Nachts wird es spiegelglatt auf dem Hof. Das beauftragte Räumunternehmen kommt jedoch nicht. Das bemerkt Barbara Bauer zwar am Morgen, sie unternimmt aber nichts. Und so passiert, was passieren muss: Ein LKW verunfallt auf dem Gelände. Die Spedition verklagt Bauer auf Schadenersatz. Das Landgericht Köln gibt der Klage statt.

"Verkehrssicherungspflichten, wie hier die Räum- und Streupflicht, können zwar grundsätzlich auf Dritte übertragen werden. Die Kontroll- und Überwachungspflicht bleibt allerdings bei der Person, die die Verkehrssicherungspflicht überträgt. Unter Berücksichtigung aller Umstände hätte die Betreiberin des Geländes selbst tätig werden müssen."

Frau Bauer muss für den entstandenen Schaden zahlen.

Blick entlang der Seite eines Autos auf eine winterliche Straße 18 min
Bildrechte: IMAGO / Panthermedia
18 min

Roger Dötenbier, Leiter des Fahrsicherheitstrainings beim ADAC, erzählt, was beim Fahren im Winter wichtig ist.

MDR THÜRINGEN - Das Radio Do 18.01.2024 16:40Uhr 17:53 min

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Weg zum Supermarkt ist im Homeoffice nicht unfallversichert

Sozialgericht Würzburg (Az. S 5 U 6/23)

Kühlschrank leer, Essen muss her – denkt sich Franz Frisch*, als er im Homeoffice ist und der Mittagshunger kommt. Kurzerhand entschließt er sich, einen Abstecher zum Supermarkt zu machen. Auf dem Weg dorthin stürzt Frisch mit dem Fahrrad und verletzt sich. Diagnose: Schlüsselbeinbruch- und Rippenbrüche. Der junge Mann meldet den Unfall der Berufsgenossenschaft. Die lehnt es aber ab, den Fall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Begründung: Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung fallen nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung. Auch mit einer anschließenden Klage vor dem Sozialgericht hat Franz Frisch keinen Erfolg. Denn das bestätigt einmal mehr:

"Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet. Die Nahrungsaufnahme ist eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen ist."

Daran ändert auch die Neuregelung zum Homeoffice im Sozialrecht nichts. Dort sind auch Wege in der eigenen Wohnung versichert – aber eben nur die.


Eltern zahlen für Rückreise, wenn Kind auf Klassenfahrt Regeln bricht

Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 3 K 191/23)

Pamela Palmenwind* ist mit ihren Schülern auf Klassenfahrt. Die zehnte Klasse eines Berliner Gymnasiums besucht die Stadt München. Zwar ist die Metropolregion bekannt für sein Bier und seine Brauereien, auf der Reise gilt aber ein strenges Alkoholverbot. Das scheinen einige Schüler schon auf der Hinfahrt zu vergessen und decken sich mit mehreren Flaschen Wodka ein. Als die Lehrerin davon Wind bekommt, schließt sie die Schüler von der Klassenfahrt aus und schickt sie früher wieder nach Hause. Die dafür entstandenen Kosten fordert das Land Berlin einige Wochen später von den Eltern zurück. Es geht um jeweils knapp 150 Euro. Die Mutter eines betroffenen Schülers weigert sich, das Geld zu zahlen. Das Land Berlin klagt gegen die Frau und bekommt Recht.

"Im Vorfeld der Klassenfahrt haben sich die Eltern verpflichtet, im Falle einer vorzeitigen Heimreise wegen einer disziplinarischen Maßnahme zu zahlen. Der Ausschluss von der Klassenfahrt ist als Ordnungsmaßnahme rechtmäßig nach dem Berliner Schulgesetz ergangen und von der beklagten Mutter des Schülers auch nicht angegriffen worden."

Und so müssen die Eltern für den kleinen Sonderausflug ihrer Kinder zahlen.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 20. Januar 2024 | 06:42 Uhr

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